1.3.     Versammlungs­stättenverordnung

amtl. Abkürzung: VStättVO                                                                      

Die Versammlungsstätten-Verordnung ist eine Sonder­bau­vor­schrift zur Landes­bau­ordnung. In einigen Ländern nur als Richtlinie erlassen.            Begriffe Seite 7

Vollzug: Bauaufsicht;

Bußgeld bis zu 500.000 Euro[7], Speicherung im Gewerbezentralregister

Zusätzlich zur VStättV weitere Auflagen im Genehmigungsbescheid der Bau­be­hör­de be­ach­ten.

 

 

 

1.3.1.    MVStättV

Vollständiger Text zum Download bei  www.bauministerkonferenz.de/

unter  | Muster­vor­schrif­ten / Mustererlasse | Bauaufsicht / Bautechnik |

dort auch von ARGEBAU: „Begründung und Erläuterung zur MVStättV“

 

 

 

1978      Musterentwurf, im folgenden mit VStättV 1978 be­zeich­net

2002      neue MVStättV                                   

2005      MVStättV nochmals überarbeitet

in einigen Ländern nur als Richtlinie umgesetzt, in Berlin BetrVO, in NRW SBauVO

 

Das Schutzziel der VStättV ist ein möglichst optimaler Schutz von Personen wäh­rend ih­­res Aufenthaltes und die rasche Evakuierung bei Eintritt von Stör- und Scha­dens­fäl­len.

Die neue VStättV konzentriert sich dabei auf die Festlegung von Schutzzielen. Der Schwer­­­punkt der Regelungen liegt bei einer raschen Evakuierung der Ver­samm­lungs­stätte. Anforderungen an Bauteile wurden teilweise abgemildert.

 

Teil 1     Allg. Vorschriften                                                                [§§  1-2]

Teil 2     Allg. Bauvorschriften                                                         [§§  3-21]

Teil 3     besondere Bauvorschriften für Großb. und >5.000 Besucher  [§§  22-30]

Teil 4     Betriebsvorschriften                                                         [§§  31-43]

Teil 5     zusätzliche Bauvorlagen                                                   [§§  44-45]

Teil 6     Anpassungspflicht                                                                [§  46]

Teil 7     Schlussvorschriften                                                         [§§  47-48]

 

 

 

1.3.1.1.    Anpassungspflicht                   [§ 46]

Bestandschutz                                                              

für bauliche Vorschriften bei bestehenden Versam­mlungs­stätten

 

Betriebsvorschriften gelten ab Einführung für alle Versammlungsstätten^

 

„Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung besteh­en­den Ver­samm­­lungs­stätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 so­wie § 10.1, § 14.3 und § 19.8 entsprechend anzuwenden.“                                                                    [MVStättV 05  § 46.2]

 

§ 10.1    Stühle unverrückbar

§ 14.3    el. Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein

§ 19.8    autom. Feuerlöschanlage – mehrgeschossige Ausstellungsstände    

 

Teil 4  Betriebsvorschriften

§§ 31-32 Rettungswege, Besucherplätze                                                    

§§ 33-35 Brandverhütung, Baustoffanforderungen, Lagern                             

§§ 36-37 Betrieb technischer Einrichtungen                                                 

§§ 38-43 Anwesenheitspflicht, Betreiberpflichten, besondere Betriebsvor­schrif­ten, Brandschutzordnung, Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

 

Alle weiteren „versteckten“ Betriebsvorschriften gelten nicht für bestehende Ver­­samm­lungsstätten.

 

 

Bauvor­schrif­ten              [MVStättV  § 46.1]

Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher müssen zusätzlich bei fol­gen­den Bauvor­schrif­ten innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden:       Seite 24

§ 6. 6                 Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege

§ 10.2 und § 33.2                                                                       Sitzplätze    

§ 20.2 und § 26.1 Lautsprecheranlage

§ 26.2                 Einsatzzentrale für die Polizei

§ 27.1 und 3        Abschrankung von Besucherbereichen

§ 28                   Wellenbrecher

§ 29                   Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

 

 

 

 

 

 

Die wichtigsten Änderungen

erst ab 200 Besucher gültig

gilt auch für Messen und Gaststätten

max. 10 Sitzplätze am Gang = 20 pro Block     (50 je nach Türen)

max. 30 Reihen pro Block

Reihenabstand 40 cm

Mittelbühne entfällt

Umgang 1,2 m, nur Großbühnen

Geländer 1,1 m

Flur 2 m entfällt; jetzt auch 1,2 m, auch in der Türe

mind. 3 Stufen entfällt

längere Rettungswege zulässig

 

Betriebsvorschriften    - Anpassungspflicht für Alle               [§§ 31 - 43]

Freihalten der Rettungswege

Brandverhütung, Brandschutzordnung u. Feuerwehrpläne erstellen

Betrieb techn. Einrichtungen

Anwesenheitspflicht, Verantwortung, VfV

 

 

 

 

 

 

Änderungen Musterentwurf 2005 (Auszug)

§ 1.4   Gebäudeklasse 5   -   alle wesentlichen Bauteile feuerbeständig

§ 7.6  90 cm Rettungswegbreite bis 200 Besucherplätze  (2002:  200 m²)

§ 14    Treppen von Tribünen und Podien

§ 8      geschlossene Setzstufen entfällt

§ 10.5 20/40 Stühle auch in Sportstadien

§ 17.1 Heizungsanlagen fest montiert

§ 19.6  Versammlungsstätte im Keller < 200m² / < 5m ohne Feuerlöschanlage 

§ 27    Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien

§§ 29 u. 32  Abschrankung von Stehplätzen

§ 40    Anwesenheit VfV

 

 

 

 

1.3.2.    Anwendungsbereich

„Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher An­la­gen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Ver­an­stal­tun­­­gen, ins­besondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kul­tu­rel­ler, künst­le­ri­scher, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, be­stimmt sind so­wie Schank- und Speisewirtschaften.“   [MVStättV  § 2.1]

mit mehr als

    200   Besucher in Versammlungsstätten, Studios, Disco        » ab 100 m²

    200   Besucher in Ausstellungs- und Messehallen, Gaststätten[8] » ab 200 m²

  1.000   Besucher in Versammlungsstätten im Freien                                  

  5.000   Besucher in Sportstadien

 

Gilt nicht für                                                                    

 „Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

3. Ausstellungsräume in Museen,

4. Fliegende Bauten.“                                                            [MVStättV § 1.3]

 

Räume die dem Gottesdienst gewidmet[9] sind, nur während des Gottesdienstes

Unterrichtsräume an Schulen[10] (außer Aula etc.)

Nur Ausstellungsräume in Museen. Vortragsäle, Foyer, und Cafeteria fallen in den Anwendungsbereich.

Für Fliegende Bauten gilt die FlBauR                                          Seite 30

 

 

die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel (z.B. Straßenfest)

Volksfeste (gilt jedoch z.B. für szen. Darbietung mit mehr als 1.000 Besucher und Einzäunung innerhalb eines Volksfestes)

Großveranstaltungen, die nicht eingezäunt sind, und daher jederzeit ungehin­dert be­treten und verlassen werden können[11]

 

 

Gültig auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die ins­ge­­samt 200 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben; auch wenn nur ein Raum bespielt wird.

 

 

 

Neu: gilt auch für Messen, Studios, Gaststätten, Mensa, Abi - Feiern und nichtöff. Ver­an­stal­tun­gen;

Hör­säle, Kongresszentren, Stadthallen und Kinos waren auch schon vorher Ver­samm­lungsstätten.

 

 

 

 

 

 

Der Grund der Versammlung spielt keine Rolle

 

 

 

 

 

Versammlungsstätten im Freien  fallen nur dann unter die MVStättV, wenn sie

mehr als 1.000 Besucherplätze haben     und

Szenenflächen haben                           und

der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht (z.B. Zaun) 

 

 

 

1.3.2.1.    Bemessung der Besucherzahlen

Es gilt das Fassungsvermögen des Raumes, der den Besuchern zur Verfügung steht.

 

Entscheidend ist die Anzahl der Besucher!

Mitwirkende, Ordner und Service­per­so­nal zählen nicht.

 

Dabei zählt die dem Publikum zugängliche Fläche, abzüglich Szenenfläche, Tanz­fläche, Gastro, etc.

Sitzplätze an Tischen           1 Besucher je m²                                      [§ 1.2]

Sitzplätze in Reihen             2 Besucher je m²

Stehplätze                          2 Besucher je m²

Stehplätze auf Stufenreihen   2 Besucher je lfm Stufenreihe                          

Ausstellungsräume               1 Besucher je m²

(falls kein genehmigter Bestuhlungsplan vorhanden)

 

 

Diese Bemessungsformel gilt auch für:

Anzahl Rollstuhlplätze

Anzahl Toiletten

Anzahl Behindertenparkplätze

 

 

Messe und Ausstellungshallen

Für die Bemessungsformel gilt die Grundfläche des Versammlungsraumes.

Mehrgeschossige Stände zählen nur einfach.                                              

Werden Messe- oder Ausstellungshallen für andere Veranstaltungen genutzt, müs­sen die notwendigen Rettungswege auch mit  2 Besuchern je m² berechnet wer­den, oder es darf nur eine Teilfläche der Halle genutzt werden.                                              

 

 

 

1.3.2.2.    Vorübergehende Bühnennutzung

Bayern

rechtzeitig Anzeige an die Bauaufsicht                             [bay. VStättV § 47]

andere Länder

Bauantrag[12] oder bau­recht­liche Dul­dung beantragen. 

„Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Ver­sammlungsstätte ... genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend an­zu­wen­den.“             [Begründung ARGEBAU 2002, Seite 5]

VStättV (1978)

vorübergehende Bühnennutzung nur mit Genehmigung der Bauaufsicht    [§ 128]

 

 

 

1.3.3.    Begriffe - VStättV

Halle = Mehrzweckhalle ist überdachte Versammlungsstätte für verschiedene ...

   erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5.000 Besucher        [MVStättV]

Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehr­zweck­halle

Ausstattung, Ausschmückung, Requisite Seite 22

weitere Begriffe Seite 12, 65, 96 und 127

 

 

 

1.3.3.1.    Begriffe - Bühnen

„... der hinter der Bühnenöffnung liegende dreidimensionale Raum mit Sze­nen­­fläche; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Sei­ten­­büh­nen ein­schließ­lich der jeweils zugehörigen Ober- und Un­ter­bühne.“                 [MVStättV §  2.5.4]

Bühne = dreidimensionaler Raum                                                              

Szenenfläche = zweidimensionale Fläche                                                      

 

 

 

Bühne muss in der Baugenehmigung drin stehen. Alles andere sind Szenen­flä­chen.

VStättV 1978

... sind Räume .... deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt sind.        

 

 

 

 Übersicht Bühnen nach VStättV (1978)

 

Bühne m²

Bühnenerweiterung

Vorbühne

Decke/Sturz

Kleinbühne

< 100

Nein

ja

< 1 m

Mittelbühne

< 150

< 100

ja

< 2-fach

Vollbühne

> 150

> 100

ja

> 2-fach

Szenenfläche

< 350

 

 

ohne Sturz

 

 

 

1.3.3.1.1.    Szenenfläche

Die MVStättV enthält brandschutztechnische Anforderungen an Szenenflächen un­ab­hän­gig davon, ob sich diese direkt im Versammlungsraum oder in einem vom Zu­schauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden.

Szenenfläche       20 – 50   m²                                                                  

Szenenfläche       50 – 200 m²

Szenenfläche       > 200      m²                                                                 

 

Darbietungsflächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (z.B. Kleinkunst oder Musikdarbietung in einer Gaststätte).

 

Die Vorbühne einer Großbühne ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum.

 

 

 

Die Spielfläche einer Großbühne wird jetzt auch als Szenenfläche bezeichnet.

VStättV (1978):

Szenenflächen sind Spielflächen innerhalb eines Versammlungsraumes die für schau­spielerische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind

ohne Sturz oder Höhenunterschied zwischen Bühne und Versammlungs­raum

max. 350 m²

 

 

 

1.3.3.1.2.    Kleinbühne

.... deren Grundfläche* 100 m²  nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt

Bühnenerweiterungen unzulässig (Seiten- und Hinterbühnen)

Vorbühne zulässig (kein Schutzvorhang)

 

 

 

MVStättV

Der Begriff Kleinbühne kommt in der MVStättV nicht mehr vor.

Es gelten die An­for­de­run­gen für Szenenflächen.

 

 

 

1.3.3.1.3.    Mittelbühne

Grundfläche*  max. 150 m² 

Bühnenerweiterungen max. 100 m² 

Höhe bis zur Decke oder zur Unterkante des Rollenbodens max. das zweifa­che der Höhe der Bühnenöffnung.

... die nicht unter Kleinbühne fallen.

 

 

 

MVStättV

Der Begriff Mittelbühne entfällt. Die Gebäude haben Bestandsschutz.

Die Betriebsvorschriften sind unmittelbar anzuwenden, außer Befreiung auf Antrag.

 

 

 

1.3.3.1.4.    Großbühne (Vollbühne)

Großbühne          > 200 m² (ohne Vorbühne)

- oder                   mit Unterbühne

- oder                   mit Oberbühne > 2,5 m Höhe über Bühnenöffnung (Portal)

VStättV (1978)

Vollbühnen sind alle die nicht mehr Mittelbühnen sind.

 

 

 

1.3.3.1.5.    Mehrzweckhallen

Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene ...

erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5.000 Besucher                      

Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehr­zweck­halle.

 

 

 

1.3.3.1.6.    Vorbühne

ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum

 

 

 

1.3.3.1.7.    Unterbühne

begehbar, also mind. 2 m    und                                            [MVStättV § 2.6]

zur Aufnahme einer Untermaschinerie geeignet

Ob tatsächlich eine Untermaschinerie eingebaut ist, spielt keine Rolle.

Der Raum mit den Hubeinrichtungen unter einem Konzertsaal ist dann keine Unter­büh­ne, wenn er zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist.

 

 

 

1.3.4.    Bestuhlung u. Gänge

 

 

 

 

1.3.4.1.    Sitzplätze

„In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; wer­den nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den ein­zel­nen Reihen fest miteinander zu verbinden. ...

... gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Ver­samm­lungs­stät­ten mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen“.      [§ 10.1]

„Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.“                            [§ 10.3]

 

Bestuhlungsplan Seite 18

Ab 5.000 Besucher

Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar,                                         [§ 33.2]

Einzelsitze, unverrückbar befestigt                                                     [§ 10.2]

VStättV (1978)                                           [VStättV 1978  §§ 13, 14]

unverrückbar                                                                                          

gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander ver­bun­­den. Am Ende der Reihen mit dem Fußboden verbinden ist nicht mehr gefordert.[13]

Sitzplätze mind. 50 cm breit[14]

Stehplätze mind. 50 cm breit.; max. 45 cm tief                                      [§ 13]

ohne Stuhl:  2 Personen / m²; wenn Ausgänge reichen

 

Loge max. 10 lose Stühle

 

 

 

 

1.3.4.2.    Reihen und Blöcke

Reihen                                                                                                

„Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von min­de­stens 0,40 m vorhanden sein.“         [§ 10.3]

lichte Durchgangsbreite  = die engste Stelle senkrecht zwischen den Stühlen

 

 

„Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwi­schen zwei Seiten­gän­gen dürfen 20 Sitzplätze, bei Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze an­ge­ordnet sein. In Ver­samm­lungs­räumen dürfen zwischen zwei Seiten­gän­gen höch­stens 50 Sitz­plätze ange­ord­net sein, wenn auf jeder Seite des Ver­­samm­lungs­­rau­mes für je­weils vier Sitz­rei­hen eine Tür mit einer lich­­ten Breite von 1,20 m an­ge­ord­net ist.“                                                                              [§ 10.5]

Blöcke                                                                               [MVStättV § 10.4]

„Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen an­ge­ord­net sein.

Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.

Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.“

 

im Freien

An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze[15]       Block 40 Plätze[16] 

Ab 5.000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)

VStättV (1978)                                                                                     

zwischen den Reihen mind. 45 cm (Lot),   (fl. Bau 45 cm)     [VStättV 1978  § 14.1]

An jeder Seite eines Ganges max. 16 Plätze       Block 32 Plätze     [§ 14.2]

(50 bei extrem vie­len Ausgängen, 12 bei steil ansteigenden Platzreihen)

Steil ansteigend ist > 32 cm                                               [VStättV 1978  § 13.2]

 

 

 

 

1.3.4.3.    Tische

„Von jedem Tischplatz ... zu einem Gang ... max. 10 m. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten“              [§ 10.6]

„Die Fassung als Soll­vor­schrift er­mög­licht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleich­zeitiger Re­du­zierung der Weglänge“ [17]   

 

  Bierzeltgarnituren FlBauR Seite 31

VStättV (1978)                                                              [VStättV 1978   § 13]

jeder Tisch muss an einem Gang aufgestellt sein, von jedem Stuhl bis Gang max. 5 m                  

 

 

 

1.3.4.4.    Gänge

                                                                                                                              

 „Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1.2 m be­tragen“        [MVStättV § 7.4]

je nach Anzahl der darauf angewiesenen Besucher             Bemessung Seite 19

Gang hinter und zwischen den Blöcken mind. 1,2 m                  [MVStättV § 10.4]

Stufengänge                                                  [MVStättV § 10.8]

Stufen in Gängen = Stufengänge                                                               

Steigung       10 cm -  19 cm

Auftritt mind. 26 cm

Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein

Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien   farblich kennzeichnen

 

 

Stufengänge sind keine Treppen.                                                              

VStättV (1978)                                                                                              [VStättV 1978  § 20]

Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung mind. 0,90 m              

Klappsitze in Gängen sind unzulässig (wenn sie seitlich in den Fluchtweg ragen)

 

 

 

 

1.3.4.5.    Rollstühle

DIN 18 024             Barrierefreies Bauen

 

 

MVStättV                                                                     

1% der Plätze, jedoch mind. zwei                                                       [§ 10.7]

in der Nähe der Ausgänge

mit Platz für Begleitperson

Platz und Weg dorthin mit Hinweisschilder gut sichtbar ...

Die Anordnung der Plätze für Rollstühle muss aus dem Bestuhlungs- und Rettungs­wege­plan hervorgehen.     [MVStättV § 44. 5]

 

 

Rampe für Rollstühle max. 6 % Steigung (Selbstfahrer)                   [DIN  18 024]

bis 20 % wenn von einer kräftigen Person geschoben

 

 

Rollstühle am besten nur mit Begleitperson zulassen.

Behindertenparkplätze

MVStättV  § 13                                                                 

für mind. die Hälfte der Plätze nach § 10.7, ....                                oben

dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen

(Länderspez. teilweise auch durch eigene Stellplatzrichtlinie geregelt)

 

 

 

 

1.3.4.6.    Flucht- und Rettungsplan, Bestuhlungsplan

DIN 4844 - 3          Sicherheitskennzeichnung; Flucht- und Rettungspläne 2003

DIN ISO  23 601   Sicherheitskennzeichnung - Fluchtwegpläne                     2010

ASR A2.3                 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan           

 

 

„Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Roll­­stuhl­be­nut­zer, der Bühnen- Szenen- oder Spielflächen sowie der Ver­lauf der Ret­tungs­­wege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungs­we­ge­plan im Maßstab von mind. 1:200 dar­zu­stel­len.“           [§ 44.5]

 

 „Sind ver­schie­de­ne Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein be­son­de­rer Plan vor­zu­legen.“  

 

 „Eine Ausfertigung .. für die jew. Nutzung .. ist in der Nähe des Haupt­ein­gan­­ges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar an­zu­brin­gen.“            [§ 32.2]

 

Höhe: 1,6 m vom Boden zur Planmitte                                      [DIN 4844 -3  7.]

 

 

„Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Auf­stell- und Be­we­gungs­flächen für die Einsatz und Rettungs­fahrzeuge sind in ei­nem be­son­deren Außenanlagenplan darzustellen.“                                                     [§ 44.4]

„Die Zahl der ... genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die ge­­nehmigte Anordnung ... darf nicht geändert werden.“        [§ 32.1]

 

je ein gesonderter Plan für verschiedene Nutzungen                                    

ggf. techn. Plan mit Bemaßung als Anlage                                                 

 

 

Muster-Plan in ISO  23 601und BGV A8 (Anhang 3)

Bestandsschutz

Bestuhlungspläne in bestehenden Versammlungsstätten haben Bestandsschutz.

VStättV (1978)                                             [VStättV 1978   § 120]

Bestuhlungsplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen.

Wei­tere Plätze dürfen nicht ge­schaf­fen wer­den.

Die genehmigte Anordnung der Besucher­plätze darf nicht ge­än­dert werden.    

 

 

 

1.3.4.7.    Tribünen im Versammlungsraum

Normen für Tribünen                                                                    Tribünen FlBauR Seite 31

 

 

 

 

MVStättV 2005                                                                                          [§ 3.6]

„Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Tri­bü­nen und Po­­dien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht­brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Po­dien mit ins­ge­samt nicht mehr als 20 m² Fläche.“

 

 

Räume unter Tri­bü­nen: Feuerbeständig (F 90)                      [MVStättV 2005 § 3.4]

Keine Brandlasten unter der Tribüne lagern.

 

 

Unterkonstruktion von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen       

nicht  durch dynamische Schwingungen gefährdet 

Standsicherheitsnachweis: geprüfte Statik mit Bauüberwachung durch Sach­ver­stän­digen oder mit „Baubuch“ nach FlBauR.

 

 

10 Plätze  Block 20 Plätze                                  Reihen und Blöcke Seite 18

Auch für Tribünen zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege.

   [MVStättV § 6.2]

 

 

„Werden Tribünen und Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Aus­füh­rungs­genehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einen Versamm­lungs­raum ein­gebaut, werden sie dadurch zu veränderbaren Einbauten und müs­sen die zu­­sätz­li­che Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten er­fül­len.“ [18]

 

Auch wenn die Standsicherheit mit dem „Baubuch“ nach FlBauR nachgewiesen wer­­den kann, müssen die Rettungswege, die Bestuhlung, die Stufenhöhe, die Bau­stoff­­an­­for­de­run­gen etc. der VStättV entsprechen.

 

siehe auch DIN  13 200  T1, T 4-6,                             Tribünen fl. Bau Seite 31

Wellenbrecher S. 24

 

 

 

1.3.5.    Geländer

DIN  18 065            Treppen   (techn. Baubestimmung  LTB)                                     Seite 20

 

„Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und un­mit­tel­­bar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu um­­weh­ren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tie­fer lie­gen­den Fläche verbunden sind“ [19]           [§ 11]

 

Geländer im Publikumsbereich immer, außer                                    

vor Stufenreihen, wenn £ 0,50 m Fallhöhe                                               

„vor Stufenreihen wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor lie­gen­den Stufenrei­he den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mind. 0,65 m über­ragen“        [§ 11.3]

Zuschauerseite der Bühne / Szenenfläche                                      [§ 11.1.1]

 

VStättV (1978): ab 20 cm Fallhöhe, 1 m Geländerhöhe        [VStättV 1978   § 11]

 

 

FlBauR (2007)     ab 20 cm Fallhöhe, 1 m Geländerhöhe; ab 12 m Fallhöhe 1,1 m

MBO § 36:          ab 1 m Fallhöhe, in einigen Ländern auch 0,5 m

BGV C1              ab 1 m Fallhöhe

  

 

 

 

1.3.5.1.    Beschaffenheit des Geländers

Geländer mind. 1,10 m hoch[20], außer

0,90 m   vor Sitzplatzreihen                                                                      

0,80 m   vor Sitzplatzreihen, wenn Brüstungsbreite mind. 0,20 m                  

0,70 m   vor Sitzplatzreihen, wenn Brüstungsbreite mind. 0,50 m                  

0,65 m   zwischen Sitzplatzreihen wenn Fallhöhe < 1 m            [MVStättV  § 11.3]

 

wenn Kleinkinder:  Überklettern erschwert und Öffnungen max. 12 cm in einer Rich­tung    

z.B. senkrechte Füllstäbe mit Abstand < 12 cm                                     [§ 11.2]

 

Besuchergeländer müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten können

= mind. 2 kN pro laufender Meter;                                              S. 85    [DIN 1055-3  7.1]

 

kein Stoßbord nötig wie bei Arbeitsschutzgeländern, sondern max. 12 cm Spalt.

[DIN 18 065   6.9.4]

 

Handlauf siehe Treppen Seite 20,   Geländer-Arbeitsschutz S. 46   -Bühnen- S. 86

 

 

 

1.3.6.    Rettungswege in Versammlungsstätten

SP 6.1                          Sicherheitsgerechte Gestaltung v. Verkehrsw., Fußböden und Treppen

DIN EN  13 200-1                                              Zuschaueranlagen – Anforderungen 

MBO § 33                 Seite 8

Rettungsweg verschließen oder verstopfen ist Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld[21] 

Der Rettungsweg dient für Besucher und auch als Angriffsweg für die Feuerwehr.

Brandfallsteuerung

Für Aufzüge in VStätt mit mehr 1.000 m² Grundfläche                      Seite 27

Rettungsweg geht bis zur öffentlichen Verkehrsfläche [MVStättV  § 6.1]

Rolltore, Scherengitter etc. im Fluchtweg gegen Unbefugte sichern.

Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die im Bauplan gekenn­zeichnet sind, muss der Betreiber freihalten[22]. Schilder aufstellen.

 

 

 

Baustoffanforderungen im Rettungsweg Seite 22       Sicherheitsbeleuchtung Seite 65

Flucht- und Rettungsplan Seite 18

 

 

 

1.3.6.1.    Breite der Rettungswege         [§§ 6-10]

Wegen des Bestandsschutzes gelten die Forderungen der MVStättV zunächst nur für Neubauten u. Nutzungsänderung.

Gezählt werden die auf den Rettungsweg angewiesenen Personen inkl. Be­schäf­tigte.

 

Versammlungsräume und Aufenthaltsräume ab 100 m² müssen mind. zwei mög­lichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ... haben.

Berechnete Evakuierungszeit 2 Minuten[23]                                                    

(im Freien 6 Minuten, da hier nicht mit einer Verrauchung der Rettungswege ge­rech­net werden muss)

jedes Geschoss mit mehr als  800 Besucher:  gesonderte Rettungswege

 

 

 

 

 

 

 

„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss min­de­stens 1.20 m betragen“             [MVStättV § 7 Abs.4]

 

 

entscheidend ist dabei die engste stelle auf dem Weg bis ins Frei

 

 

 

Breite:               200 Personen / 1,2 m                             [MVStättV § 7.4]

 

 

 

 

 

 

Faustformel      100 Personen  =  60 cm

 

aber mindestens:

0,80 m   Arbeitsgalerien

0,90 m   Rettungswege im Bühnenhaus   und

             Versammlungsräume < 200 Besucherplätze

 

1,20 m   jeder Teil eines Rettungsweges;   Quergang zwischen den Blöcken

3,00 m   Ausstellungshallen  - Gänge und Ausgänge

entscheidend ist dabei die engste Stelle auf dem Weg bis ins Freie.

 

 

 

Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien:

600 Personen / 1,2 m                              (Rett.wege wg. Unwetter etc.)

Sportstadien mit beweglichen Dächern werden wie Mehrzweckhallen behandelt.

 

 

 

 

 

 

Das 60 cm Bemessungsmodul [24]

„Das Ausgangsmodul unterstellt, dass für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist und jeweils zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg nutzen können. ... Durch eine Türöffnung ... 1,2 m können also jeweils zwei Personen gleichzeitig den Raum verlassen. 100 Personen benötigen dafür 1 Minute. Für das Verlassen eines Raumes durch ein 60 cm Modul benötigen also 50 Personen eine Minute. Da durch eine Türe von 0,80 m, 0,90 m oder 1 m Breite jeweils nur eine Person gehen kann, ändert sich diese Evakuierungszeit da­für nicht. Erst bei einer Verdoppelung auf 2 Module à 0,60 m verdoppelt sich auch die Durchgangskapazität.“ [25] 

 

Mit der Forderung nach zwei Ausgängen ergibt sich daraus[26]

200    Besucher = 1,2 m  =    2         Türen             à     1,2 m

300    Besucher = 1,8 m  =    2         Türen             à     1,2 m

400    Besucher = 2,4 m  =    2         Türen             à     1,2 m

500    Besucher = 3,0 m  =    3         Türen             à     1,2 m       oder   2 Türen à 1,8 m

... und so weiter

 

Beispiel: 2 Ausgänge à 1,5 m  =  max. 400 Personen

 

 

Open Air

600    Besucher = 1,2 m  = 2  Ausgänge     à 1,2 m

1.200               Besucher   =  2,4 m  =       2 Ausgänge à     1,2 m

2.400               Besucher   =  4,8 m  =      

3.600               Besucher   =  7,2 m 

4.200               Besucher   =  8,4 m

4.500               Besucher   =  9,0 m

 

 

 

VStättV (1978)                              [VStättV 1978   §§ 3, 19f, 107f]

Breite:   150 Personen / m

aber mindestens                                                                                     

0,90 m   Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung

1,10 m   Türe, Ausgang, auch Zufahrt für Behinderte

2,0 m     Flure

0,75 m   Türe in Loge bis 20 Sitzplätze

Bei Gebäuden mit mehreren Versammlungsräumen zählte der größte Raum ganz, die anderen nur zur Hälfte.

im Freien  450 Personen/m, Sport 750 Pers./m                                      [§ 95]

 

 

 

 

1.3.6.2.     Anzahl der Ausgänge

Räume < 100 m²              1 Ausgang    à  0,90 m                      [MVStättV § 7.4]

Räume > 200 Besucher     2 Ausgänge   à  1,20 m                      [MVStättV § 6.5]

Ausgänge möglichst diametral gegenüber

Arbeitsgalerien

mind. zwei Rettungswege erreichbar

 

 

 

 

1.3.6.3.    Kennzeichnung                            

„Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.“   [MVStättV § 6.6]

Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein, Richtungspfeile gut sichtbar,

be­leuchten, wenn Sicherheitsbel. vorgeschrieben ist;

(müssen nicht selbst leuch­ten, Spot genügt).                                              

Größe der Notausgangsleuchte        Sicherheitsbe­leuch­tung-Dauerschaltung Seite 66

 

 

 

 

1.3.6.4.     Rettungsweglänge

Vom Stuhl bis zum Ausgang des Versammlungsraumes:  max. 30 m           [§ 7]

je nach Raumhöhe in 5 m Schritten bis max. 60 m.*

da höhere Räume sich langsamer mit Rauchgas füllen ist dort mehr Zeit für die Eva­kuierung vorhanden:

 

 

 

Raumhöhe ab

2,4 m

7,5 m

10 m

12,5 m

15 m

17,5 m

20 m

max. Rettungsweglänge*

30 m

35 m

40 m

45 m

50 m

55 m

60 m

 

 

In einem Versammlungsraum mit unterschiedlichen Raumhöhen sind ver­schie­dene Rettungsweglängen möglich.

„Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.“            [MVStättV § 7.6]

= rechtwinklige Länge bei Bestuhlung

Flur – Foyer

max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notw. Treppenraum [§ 7.3]

Bühne

Von jeder Stelle einer Bühne bis zum Bühnenausgang max. 30 m            [§ 7.2]

Ausstellungshallen und Messe

20 m zusätzliche Rettungsweglänge in Lauflinie auf dem Ausstellungsstand bis zu einem Gang, der als Rettungsweg dient und innerhalb der Halle nochmal 30 - 60 m lang sein darf.                                                                                  Messe Seite 25

Im Freien

Im Freien immer max. 60 Meter.

VStättV 1978

Stuhl bis Ausgang:  max. 25 m   

Ausgänge aus Versammlungs­räu­men müssen un­mit­­telbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.

mindestens 2 Ausgänge

 

 

 

1.3.6.5.    Türen in Rettungswegen

müssen[27] in Fluchtrichtung aufschlagen                                                [§ 9]

keine Schwellen, barrierefrei, auch keine Kabelbrücken, Matten  etc.       [§ 9]

Öffnen

von innen leicht in voller Breite zu öffnen (während des Aufenthaltes von Per­so­nen)

 

Elektr. Ver­riegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein[28]                   

 

Schlüsselkästen mit Glasscheibe zum Einschlagen nicht mehr zugelassen [BGI 606]

 

ggf. Druckquerstange

Schiebe- und Pendeltüren

Schiebetüren unzulässig (außer automatische, die den Rettungsweg nicht beein­träch­tigen)[29] 

 

Pendeltüren müssen eine Vorrichtung haben, die das Durchpendeln verhindert.

[MVStättV § 9.4]

Feststellanlage

Rauchdichte, feuerhemmende und feuerbeständige Türen dürfen (auch vorüber­gehend) nicht festgestellt werden.

 

offenhalten: nur mit Einrichtungen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken  - nur mit zusätzlicher Handbedienung.

 

Feststellanlage muss                                                                              

bauaufsichtlich zugelassen sein                                                             

auf Rauch oder Wärme ansprechen (autarker Rauchschalter)

auch bei Netzausfall die Türe zumachen

Schließfolgeregelung für zweiflügelige Türen

 

 

Prüfung Feststellanlage

monatlich Funktionsprobe durch Unternehmer/Betreiber

Abnahme + jährlich durch Sachkundigen                                    [ASR A1.7  10.3]

Freilaufschließer

Auch Kinder, Behinderte und alte Menschen kriegen die Türe auf.

Erst im Brandfall kommt die volle Federkraft.                                              

Glastüren

„Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zu­gäng­­li­cher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Ver­kehrs­si­cher­heit er­for­dert.“  [MBO 2002 § 37.2]

Glastüren in Augenhöhe kennzeichnen                                             [BGI 669]

 

TRAV = Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Ver­gla­sungen

 

Feuerbeständige Verglasungen Seite 15

Vereinzelungsanlagen   (Einlasskontrolle)                             

Drehtüren oder -kreuze unzulässig, außer, wenn im Gefahrenfall ... von innen leicht und in voller Breite ...     

 

Breite der Türen à Bemessung Seite 19,   bauliche Anford. à Seite 21,   Bauteile Türen à Seite 14

 

 

VStättV (1978)                                              [VStättV 1978   § 21]

Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlage, sie müssen selbstschließend sein, wenn sie zu Treppen führen.

 

Während des Be­triebes müssen Türen in Rettungswegen unversperrt sein und von innen durch einzigen Griff (von oben nach unten) in voller Breite zu öffnen sein. Mit Druckquerstange auch zulässig, Drehknopf nicht zulässig.

 

Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetü­ren sind unzulässig.

 

Tür­beschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen blei­ben können.

 

Vorhänge müssen eine farbige Teilungskante haben.

 

Auf Mittel- und Vollbühnen alle Räume mit mehr als einer Türe und benachbarte Ma­gazine unversperrt.          [VStättV 1978  § 107]

 

 

 

1.3.6.6.    Flure

Bewegliche Verkaufsstände dürfen den Rettungsweg nicht einengen (auch wenn er „zu breit“ ist);    

 

außerdem Brandlast berücksichtigen (B1)

 

 

Flure jetzt auch mit 1,2 m

max.  30 m  Länge                                                                                        [§ 7.3]

Die Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen.

 

Jeweils ein Rettungsweg darf durch Foyers oder Hallen geführt werden, wenn die­ses Geschoss jeweils mind. einen weiteren davon unabhängigen baulichen Ret­tungs­weg hat.

 

 „Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch ei­nen ge­mein­samen notwendigen Flur ist zulässig.“ [MVStättV § 6.2]

Baustoffanforderungen Rettungsweg Seite 22

VStättV (1978)                                              [VStättV 1978   § 22]

mind. 2 m Breite

max.  30 m  Länge

 

Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muss zwei Ausgänge zu Treppen ha­ben. Bei ebenerdigen Fluren reicht ein Ausgang.

 

Stufen sind unzulässig (außer min. 3 Stufen und Beleuchtung)

 

Vorhänge im Rettungsweg dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen (wie alles ande­re) mindestens B1 sein (schwer entflammbar).

 

 

Vollbühne: Verbindungstüren zwischen den Treppenhäusern müssen versperrt sein (außer in den Pausen).

 

 

 

1.3.6.7.    Treppen

DIN  18 065            Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße LTB

 

Begriffe                                                               Seite 8

Innenliegender Treppenraum, außenliegender Treppenraum, Sicherheitstrep­pen­raum         

 

Treppe = mind. 3 Stufen (2 Stufen = Ausgleichsstufen)             [DIN  18 065  3.12]

 

 

allg. Anforderungen                                                        

notwendige Treppen für Besucher:                                             [MVStättV § 8]

geschlossene Trittstufen  (außer Außentreppen)                                       

Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig

Bemessung

optimal:     17 cm hoch   29 cm tief    =   30° Steigungswinkel       [DIN  18 065  7.]

 

 

 

Stufenhöhe

mind. 10 cm     nur Stufengang S. 18                                  [MVStättV § 10.8]

mind. 14 cm     Treppe allg.                           [DIN 18 065 Tabelle1, Anmerkung 2]

max.  19 cm     notwendige Treppe                                      [BauO, MVStättV]

max.  20 cm     Bühne, fl. Bau                      [DIN  15 920,  FlBauR 2.4,  EN  13 200]

max.  21 cm     baurechtlich nicht notwendige Treppe      [DIN  18 065  Tabelle 1]

 

 

 

Stufentiefe (Treppenauftritt)                                         [DIN  18 065  Tabelle 1]

mind. 26 cm für notwendige Treppen, 21 cm für zusätzliche Treppen

max. 37 cm                                                                                         

 

 

 

Breite

mind. 1,2 m,  max. 2,40 m breit                                            [MVStättV § 8.3]

 

 

 

Lauflänge

Die Lauflänge soll max. 18 Stufen ...                                      [DIN  18 065 6.3.2]

Baustoffanforderungen

„Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein ...               [MVStättV § 8.2]

... in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nicht brenn­bare Baustoffe.

Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Ein­bau­ten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.

...  gilt nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.*

auch für Treppe im Foyer, wenn Rettungsweg

 

Treppen fl. Bau Seite 32,    Bühnentreppen S. 86,   Treppen in Arbeitsstätten S. 47

Stufengänge Seite 18

 

 

 

1.3.6.7.1.    Handlauf

Treppe mit Handläufen an beiden Seiten                                    [MVStättV § 8.4]

  ohne freie Enden                                                                                 

  über Treppen­ab­sätze fortsetzen

 

Höhe 80 - 115 cm

Seitenabstand mind. 5 cm

Das Geländer kann als Handlauf verwendet werden; getrennter Handlauf, wenn Ge­länderhöhe > 115 cm.       [DIN  18 065   6.10.1]

Geländer S. 19

 

 

 

1.3.6.8.    Umgang

Schutzziel

Rettungsweg darf nicht in Sackgasse enden.                                           

Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.

 

Umgang 1,2 m,  muss auf Großbühnen vorhanden sein               [MVStättV § 7]

kein Umgang nötig bei offener Bühne                                                         

max. Rettungsweglänge auf der Bühne bis zum nächsten Ausgang:  30 m

 

BGV C1

alle Bühnen         1 m                                                       [BGV C1 (98) § 24.2]

Umgang nur, „sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht direkt auf den Um­fassungswänden angebracht ist.“          [BGV C1]

VStättV (1978)

Vollbühne            1,5 m                                              [VStättV 1978  § 44, Abs.5]

Mittelbühne         1 m                                                     [VStättV 1978  §109, 2]

Szenenfläche       1,5 m                                                   [VStättV 1978  §109, 4]    

 

 

 

1.3.7.    Bauliche Anforderungen in Versammlungsstätten

Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicher­heits­tech­nischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). S. 102

Brandwände                                                                                        

eigenes Bühnenhaus für Großbühne                                       [MVStättV § 22]

 

 

 

mehrgeschossige Versammlungsstätte                     [MVStättV § 3]

Tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F 90

Außenwände nicht brennbar

 

 

 

eingeschossige Versammlungsstätte

Tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F 30

 

 

 

Feuerbeständig (F 90)

Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tri­bü­nen und Podien,       

äußere Brand­wände, Bühnenhaus

Räume mit besonderen Brandgefahren                                                       

 

 

 

Stände und Arbeitsgalerien für Licht und Ton, etc.: nicht brennbar [MVStättV § 18.1]

 

 

 

§ 4 Dächer

§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge

 

Lagerräume Seite 82

Leitungsanlage MLAR Seite 15

 

 

 

 

1.3.7.1.    Türen und Tore

Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend                        [MVStättV  9.1]

in inneren Brandwänden                                                                                                             

in anderen raumabschließenden Innenwänden die F 90 sein müssen

 

Rauchdicht und selbstschließend

in raumabschließenden Innenwänden die F 30 sein müssen

 

Bauteile Türen S. 14,   Breite der Türen S. 19,  Türen in Rettungswegen S. 20

 

 

 

1.3.7.2.    Baustoffanforderungen Versammlungsraum

 

Baustoffklassen Seite 12 

 

 Baustoffanforderungen  im  Versammlungsraum  -MVStättV-

 

 

Anforderung

MV­StättV

Dämmstoffe

immer

A

§ 5.1

 

 

 

 

Unterdecken und Bekleidungen

in Versammlungs­räumen  

< 1.000 m²

B1 + d0    oder

geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen*

§ 5.3

§ 5.5

§ 5.6

an Decken

in Versammlungs­räumen

> 1.000 m²

A

§ 5.3

Unterkonstruktion, Hal­­terungen u. Befestigun­gen von Unterdecken und  Bekleidungen

in Versammlungs­räumen

> 100 m²

A

§ 5.6

 

 

 

 

Bekleidungen

in Versammlungs­räumen  

< 1.000 m²

B1 + d0   oder geschlossene, nicht hinter­lüftete Holzverkleidungen*

§ 5.2

 

an Wänden

in Versammlungs­räumen  

> 1.000 m²

B1 + d0

§ 5.2

§ 5.5

§ 5.6

 

 

 

 

Sitze

bei mehr als 5.000 Besucherplätzen

B1 + Unterkonstruk­tion nicht brennbar*

33.2

Unterkonstr. von ver­än­der­baren Einbau­ten wie Podien und Tribünen

außer Podien < 20 m²

und

Ausstellungsstände

A

§ 3.6

Ausschmückungen

 

B1

33.5

 

 

*  Erleichterung nur für gewachsenes Holz (z.B. Nut+Feder) nicht PressSpan, Lami­nat, OSB-Platten etc.        

 

zu den Wand- und Deckenverkleidungen zählen auch textile Bespannungen, nicht jedoch Farbanstriche oder Tapeten[30]

 

Ausschmückungen im Versammlungsraum                                           

„Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken ... an­ge­bracht werden. Frei im Raum hängende Aus­schmückun­gen sind zu­läs­sig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß­bo­den haben. Aus­schmückungen aus natürlichem Pflan­zen­schmuck dür­­fen sich nur so lan­ge sie frisch sind in den Räu­men befinden.“   [MVStättV § 33.6]

 

 

 

 

 

 

 

Begriffe                                                                          [MVStättV § 2]

 

Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hier­zu ge­hö­ren ins­besondere Wand- Fußboden- und Decken­ele­men­te, Bild­wän­de, Trep­pen und sonstige Bühnenbildteile.

 

Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände ... ins­be­son­dere  Möbel, Leuch­ten, Bilder und Geschirr.

 

Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorations­ge­gen­stän­de ... insbe­son­dere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstl. Pflanzen­schmuck"

 

 

 

 

1.3.7.3.    Baustoffanforderungen Bühne

Anforderungen Arbeitsschutz (BGV C1) Seite 85

Großbühne                                                                          [MVStättV § 22]

Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eige­nen ... Bühnenhaus,   Trennwand und Türen F90;

 

Schutzvorhang = eiserner Vorhang                                                 Seite 22

 

 

BGV C1 § 29:  Aufbauten und Deko schwer entflammbar

 

 

 

 

 

 

 Baustoffanforderungen  Bühne       [MVStättV  Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)]

 

Szenenfläche

Groß-

Bühne

Zu­schauer-

raum und Neben­räume

Foyers[31]

M-

VStättV

§

   ohne

 mit

automatische

Feuerlöschanlage

Szenenpodien

Fußboden/Beläge

B2

B2

B2

B2

B2

3.6

Szenenpodien

Unterkonstruktion*

A

A

A

A

A

3.5

Vorhänge

B1

B1

B1

-

-

33.1

Ausstattungen

B1

B2

B2

-

-

33.3

Requisiten

B2

B2

B2

-

-

33.4

Ausschmückung

B1

B1

B1

B1

B1

33.5

 

 

*Ausnahme für Szenenpodien < 20 m² (neu 2005)                       Podien S. 86

 

 

Böden

„Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. ... Die Unter­kon­­­struktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrenn­ba­­ren Bau­stoffen bestehen. Räume unter dem Fuß­bo­den, die nicht zu ei­ner Un­ter­bühne gehören, müssen feuerbeständige Wän­de und Decken haben.“          [§ 3.5]

 

 „Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die ver­än­der­ba­re Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht­brenn­ba­ren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.            [§ 3.6]

 

 

Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien

Decken und Trennwände F 90                                           [MVStättV 2005 § 3.4]

 

 

Arbeitsgalerien etc. - aus nicht brennbaren Baustoffen und mind. 2 m lichte Höhe

                                                                                          [MVStättV § 18.1]

 

 

 

 

VStättV (1978)                                             [VStättV 1978   § 109]

Vorhänge und Deko

- dürfen den Rettungsweg nicht einengen

- nicht das geringste Stück unter dem eisernen Vorhang

- Abstand zu Decke oder Rollenboden min. 1 m (wegen Sprühwasseranlage)

 

 

   Baustoffanforderungen    - ALT -                   VStättV 1978

 

Voll-Bühne

Mittel-Bühne

Klein- Bühne

Vorbühne + Szenenfläche

Rettungs­weg

Versamm.­raum

Studio

A

X

X

X

X

X

X

X

B1

X

X

X

 

 

X

X

B2

X

 

 

 

 

 

 

 

gilt nicht für Möbel, Lampen und ähnliche Gegenstände.

Kleinbühne                                                       VStättV 1978

kein Schutzvorhang

Mittelbühne                                                       VStättV 1978

Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen (z.B. Glasvlies) der im Brand 15 Min. hält

muss eine Berieselungsanlage haben                                                

nicht flatternd                                                                                      

 

 

 

1.3.7.4.    Baustoffanforderungen Rettungsweg

= notwendige Flure und Treppenräume

Anforderungen an die Leitungsanlage                  Leitungsrichtlinie MLAR  Seite 15

 

 

 

Baustoffanforderungen Rettungsweg

 

Anforderung

 

MVStättV

Unterdecken und Bekleidungen

nichtbrennbar + nicht brennend abtropfend

ggf. auch Foyer*

§ 5.4

§ 5.6

Dämmstoffe

nichtbrennbar

immer

§ 5.1

Ausschmückungen

nichtbrennbar

 

§ 33.5

Bodenbeläge

nichtbrennbar

in  und  zwischen notwend. Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie

§ 5.7

Bodenbeläge

B1

in notwendigen Fluren und ggf. Foyers*

§ 5.7

 

 

* Foyer nur wenn Rettungsweg anderer V.räume durchs Foyer führen [MVStättV 2005]

 

 

Rettungswege MBO Seite 8,   Bemessung Rettungswege S. 19

 

 

 

1.3.7.5.    Eiserner Vorhang                         

Schutzvorhang                                                                                         [MVStättV § 23]

aus nicht brennbaren Material                                                                   

durch Eigengewicht schließend                                                                 

Der EV ist meist ausgekontert, Restgewicht ca. 500 kg – 1 to.

 

Schließzeit max. 30 Sek. (Schnellschließung)

 

450 N/m² in beide Richtungen    = 450 Pascal

 

Türe, falls vorhanden, muss zur Bühne öffnen; wg. Überdruck auf der Bühne im Brand­fall, max. 1 m breit.

 

im geschlossen Zustand an allen Seiten F90-Bauteile, außer Bühnenboden

 

Auslösung EV durch Hand von mind. 2 Stellen

 

Rauchdicht (oben Sandrinne, etc.)

 

berieselt durch automatische Löschanlage, zusätzlich Handauslösung  [MVStättV 24.1]

 

ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebszustand deut­lich wahrnehmbar  

UVV: netzunabhängig                                                              [BGV C1 § 10.5]

 

 

Der „eiserne Vorhang“ ist kein Brandschutztor und kein kraftbetätigtes Tor, son­dern ein Brandwandersatz, da die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zu­­schau­er­­haus aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss.

 

Die Tore zur Seiten- oder Hinterbühne dienen nur dem Schall- und Sichtschutz.

keine Brandschutzanforderungen

 

Wenn dort Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden:

dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen [MVStättV § 34.2]

Betriebsvorschriften Seite 84

MVStättV § 23   Schutzvorhang

„(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Ver­samm­lungs­­raum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht ge­­schlos­sen werden kön­nen (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Ei­gengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Se­kun­den nicht über­schreiten. Der Schutz­vorhang muss einem Druck von 450 Pa[32] nach bei­den Richtungen stand­halten. Eine höch­stens 1 m breite, zur Haupt­büh­ne sich öffnende, selbsttätig schließen­de Tür im Schutz­vorhang ist zulässig.

(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im ge­schlos­se­nen Zu­­stand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Büh­nen­­bo­­den darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt wer­den. Das untere Pro­fil die­ses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahl­dor­nen in ent­sprechende stahlbewehrte Aus­spa­run­gen im Büh­nen­boden ein­greifen.

(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss min­de­stens an zwei Stel­len von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Büh­ne ein Warnsignal zu hören sein.“

 

VStättV (1978)                                              [VStättV 1978   § 55]

wenn breiter als 8 m muss er zwei Dorne an der Unterseite haben, die im Bühnen­bo­den in zwei Hülsen einfahren.      

 

Berieselung durch Löschanlage: nur Handauslösung                                    

ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebszustand deut­lich wahrnehmbar

muss unten an feuerbest. Bauteile aufsetzen (außer Bühnenboden)               

Prüfungen EV

täglich prüfen,   (Hochziehen - Ablasssen - Hochziehen)            [MVStättV § 36.1]

vor der ersten Vorstellung oder Probe;

in Gegenwart der Feuerwehr

 

 

 

UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sachverständigen                               [BGG 912]

 

 

 

1.3.7.6.    Rauch- und Wärmefreihaltung

DIN  18 232            Rauch und Wärmefreihaltung -

     Teil 1                      Begriffe Aufgabenstellung v

     Teil 2                      Natürlicher Rauchabzug   v

 

DIN EN  12 101    Rauch- u. Wärmefreihaltung-

     Teil 1                      Bestimmungen für Rauchschürzen

     Teil 8                      Entrauchungsklappen   Entwurf 

     Teil 10                   Energieversorgung

 

„Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes lie­gen und müssen unmittelbar ins Freie führen.“     [MVStättV  § 16.5]

Schächte möglich, wenn F30 / F90 und bis 0,25 m über der Dachfläche.        

Maschinelle Rauchabzugsanlagen: mind. 30 min. bei 300° C; normale Lüftungs­an­la­­gen nur, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

 

 

 

Bedienung

eine jederzeit zugängliche Stelle im Versammlungsraum[33]                    [§ 16.8]

im Treppenhaus: in jedem Geschoss                                                [§ 16.8]

Beschriftung „Rauchabzug“ und die Bezeichnung des jeweiligen Raumes

Betriebsstellung der Anlage muss an der Bedienstelle erkennbar sein          

 

 

Bedienstellen möglichst nicht rot sondern gelb, weil sonst Verwechslung mit Feuer­mel­der möglich ist.

 

 

 

Beschriftung „Rauchabzug“             Leitungen und Funktionserhalt MLAR  Seite 15

Rauchfreihaltung Bauordnung Seite 8

Brand - Rauch Seite 33

VStättV (1978)

an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu                       

müssen bei 350 N/m²  selbsttätig öffnen                                                 

und deswegen i.d.R. nach außen öffnen

und zwar durch Eigengewicht

möglichst im Dach an der höchsten Stelle

wenn Schnürboden mit Holzbelag: mind. 4 cm breite Spalten (reicht oft nicht). Git­ter deswegen besser.

   Prospekte müssen 1 m unterhalb des Schnürbodens ste­hen bleiben.

auch Rauchabzug muss berieselt werden

 

 

 

1.3.7.6.1.    Rauchableitung Bemessung

Notwendige Flure und Treppen                       Begriffe à Seite 9

Notwendige Treppenräume: Öffnungsfläche mind. 1 m²              [MVStättV § 16.4]

Bedienung: eine in jedem Treppengeschoss                          [MVStättV § 16.8]

Versammlungsräume

Räume < 200 m²   keine Anforderungen                                         [§ 16.1]

 

Räume 200 m² - 1.000 m²,  auch Aufenthaltsräume genügt:

Rauchklappe etc. mit 1% der Grundfläche des Raumes         - oder

Fenster u. Türen mit 2% der Grundfläche des Raumes          - oder

masch. Rauchabzugsanlage mit 36 m³/h je m² Grundfläche des Raumes[34]

 

 

Räume > 1.000 m² *

Rauchabzüge müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht* von mind. 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen.           

 

Raucharme Schicht auf allen Ebenen, auf denen sich Personen aufhalten können.

 

 

 

 

 

Die raucharme Schicht* ist erforderlich um einen sicheren und wirkungsvollen Ein­­satz der Feuerwehr zu ermöglichen; nur so ist im Brand­fall eine rasche Su­che nach in den Räumen verbliebenen Personen oder Brandherden ge­währ­leistet.

Die 2,5 m raucharme Schicht berücksichtigt die durchschnittliche Kör­per­größe ei­nes Men­schen und einen Sicherheitsbeiwert [35]

 

 

 

Bedienung: eine zugängliche Stelle im Versammlungsraum     [MVStättV § 16.8]

Darf jeder bedienen, dem das nötig scheint!

Szenenfläche

wie Versammlungsraum;  siehe oben

Bühne

Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)

Großbühne                                                      [MVStättV § 16]

Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)

automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vor­hang

auch automatische Temperaturauslösung zulässig

 

VStättV (1978)                                                              

Versammlungsräume und Hallen                                          [VStättV 1978   § 27]

bei fensterlosen Versammlungsräumen oder Fenstern die nicht zu öffnen sind (also immer):     mind.  0,5 m² / 250 m² Grundfläche        =    1 m² / 500 m² 

Bedienung  1 x von außerhalb des V.raumes (sichere Stelle im Erdgeschoss)

 

 

 

Szenenfläche

3% der Szenenfläche                                                       [VStättV 1978  § 27.2]

 

 

 

Kleinbühne

kein Rauchabzug auf der Bühne

 

 

 

Mittelbühne

VStättV (1978)

3% der Bühnengrundfläche    Bühne                                    [VStättV 1978 § 38.1]

3% der Bühnengrundfläche    Versammlungsraum                 [VStättV 1978 § 27.2]

Wand oder Decke

Bedienung  von 2 Stellen:      eine davon auf der Bühne

                                         eine außerhalb der Bühne

Vollbühne                                                                     [VStättV 1978  §§ 27, 48]

Rauchabzug Versammlungsraum

R = 0,5 x Ö (2 x Bühnenfläche - 100m²)       -an der Decke                           

R = Größe des Rauchabzugs in m²                                                                                                          

 

Beschriftung: Rauchabzug Versammlungsraum

 

Rauchabzug Bühne

8% der Bühnengrundfläche    -Rauchabzug an der Decke       - oder

12% der Bühnengrundfl.        -Rauchabzug an der Wand direkt unter der Decke

Bedienung  von 2 Stellen:      eine davon auf der Bühne

                                         eine außerhalb der Bühne

Handauslösung nur durch Feuerwehr (Ofenklappe!!)

automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vor­hang

                                                            (= 35 kp/m² =350 N/m²)

 

 

 

 

1.3.7.7.    Abfallbehälter und Abfalllagerung

„Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.“  [§ 21.3]

funktionierende Abfalllogistik bei Auf- und Abbau!!                                       

Insbesondere in Messehallen stellen die gleichzeitig anfallenden enormen Ab­fall­men­gen ein unberechenbares Brandrisiko dar.

Abfallbehälter fl. Bau S. 31,  Lagerräume Seite 82

 

 

 

 

 

1.3.7.8.    Übersicht Versammlungsstätten nach Größe

 

Szenenfläche - Bühnen

50 - 200 m²

Fachkraft (VfV)   

40.4

> 200 m²

2 x Meister (VfV)

Brandsicherheitswache

techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch

40.3

41.2

40.6

Großbühne

2 x Meister (VfV)

techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch

Brandsicherheitswache

Umgang

Löschanlage

eigenes Bühnenhaus

40.3

40.6

41.2

7.2

24.1

22.1

 

 

Versammlungsräume

nach Besucherzahl                                              MVStättV §     

< 200 Besucher

mind. 0,90 m Rettungswegbreite

7.4

> 200 Besucher

mind. 1,20 m Rettungswegbreite

7.4

> 5.000 Personen

Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

Wellenbrecher

Sanitätsdienst                                                        [§ 41.3]

29

28

41.3

>10.000 Personen in Sportstadien

Blöcke 2.500 Personen

Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch

27

nach Grundfläche

< 100 m²

1 Ausgang

6.5

> 100 m²

2 Ausgänge

Halterungen von Decken und Bekleidungen in A1/A2

5.6

6.5

> 200 m²

Rauchableitung

 

16.1

 

> 1.000 m²

Wandhydranten

raucharme Schicht 2,5 m * = maschineller Rauchabzug

Alarmierungsanlage

Brandfallsteuerung

Bekleidungen Decke  A                                        A   + d0

Bekleidungen Wand   B1                                       B1 + d0

Feuerwehrraum                                                                 § 20.3

19.2

16.3

20.2

20.4

5.3

5.2

20.3

> 3.600 m² Gesamtfläche

automatische Feuerlöschanlage **

19.3

 

*  nicht in Bayern

**    nicht für Versammlungsstätten, deren Versamm­lungs­räume jeweils nicht mehr als 400 m² Grund­fläche haben, nicht in  Bayern;

 

 

 

 

 

Foyers

Foyer ohne Rettungsweg

Ausschmückung B1                                               B1

Bodenbeläge        B2

33.5

5.7

Foyer oder Halle, wenn Rettungsweg

Ausschmückung A

Unterdecken        A  + d0

Bekleidungen       A  + d0

Bodenbeläge        B1

und zusätzlich automatische Feuerlöschanlage

33.5

5.4/5.5

5.4/5.5

5.7

19.3

 

 

 

 

1.3.8.    Versammlungsstätten  > 5.000 Besucher

EN  13 200-3           Abschrankungen und Wellenbrecher

 

 

 

1.3.8.1.    Bauvorschriften          [MVStättV  § 26 - 30]

Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar                            [MVStättV § 33.1]

Umsetzer für Polizei- und Feuerwehrfunk, wenn nötig, je nach Gebäudestruktur

Abschrankung (barricades)                                                                   

von Stehplätzen vor Szenenflächen (mobile Abschrankungen)                       

> 5.000 Stehplätzen  vor Szenenflächen                                     [MVStättV § 29]

ggf. auch bei weniger als  5.000 Stehplätzen                            [MVStättV § 32.3]

Betreiberverantwortung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung!!

 

 

Gang vor der Szenenfläche,

   mind. 2 m breit (Graben) für Ordnungsdienst und Ret­tungskräfte

 

mind. zwei weitere Abschrankungen[36]

   nur von der Seite zugänglich

   Abstand           10 m vor der Bühne

                         5 m an den Seiten

Wenn großer Andrang zu erwarten ist am besten vollflächige Konstruktionen (Ge­fahr von Hand- und Fingerverletzungen) mit hoher Standfestigkeit. Polizei­git­ter sind direkt am Graben in der Regel nicht geeignet.

Lastannahmen horizontal S. 85

 

Wellenbrecher                                                   [MVStättV § 28]

auf Stehplatztribünen                                                                               

vor der vordersten Stufe eine durchgehende „Schranke“ 1,1 m;  wenn > 5 Reihen

je fünf Stufen versetzt angeordnete Wellenbrecher

   3 m bis 5,5 m breit

   1,10 m hoch

   Deckung mind. 0,25 m

horizontal: 2 kN/m                                                                                        [DIN 4112/A1 4.2.2.3]

Stadionanlagen                                                                  [MVStättV § 30]

Zaun 2,2 m        

Einrichtungen für Zugangskontrolle und Durchsuchung

Getrennte Eingänge für Einsatzkräfte

Getrennte Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge

Mehrzweckhallen und Sportstadien                     [MVStättV § 26]

Lautsprecherzentrale                                                                              

Lautsprecheranlage mit Vorrangschaltung für Polizei

Räume für Polizei und Feuerwehr

Einsatzzentrale Polizei

   räumliche Verbindung zur Lautsprecherzentrale

   Anschlüsse für eine Videoüberwachung der Besucherbereiche

   Bayern: Überblick über Innenbereich und Besucherbereiche

Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst

Sportstadien > 10.000 Besucher                                                            [MVStättV § 27]

Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch mit Toren 1,8 m breit            

Blöcke max. 2.500 Besucher mit Abschrankungen 2,2 m (Stehplätze)         

oder Sicherheitskonzept                                                         [MVStättV § 27.3]

Nachrüstpflicht                                                                  [MVStättV § 46]

innerhalb von zwei Jahren                                                                        

Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege                                     

Sitzplätze  - Befestigung und Brandverhalten B1[37]

Lautsprecher- und Alarmierungsanlagen

Einsatzzentrale und ausreichend große Räume für Polizei und Feuerwehr

Wellenbrecher

Abschrankung von Stehplatzbereichen vor Szenenflächen

Abschrankung und Blockbildung von Besucherplätzen (Sportstadien > 10.000 B.)

 

 

 

1.3.8.2.    Betriebsvorschriften > 5.000 Personen

Veranstaltung der für Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig an­zeigen.         [MVStättV § 41.3]

 

 

 

Sicherheitskonzept S. 26   und Ordnungsdienst S. 26   ab 5.000 Besucher bindend.

 

 

 

1.3.9.    technische  Probe

VStättV 78                                                  [VStättV 1978  § 119]

Voll-, Mittelbühne und Szenenfläche > 200 m²

 

 

MVStättV                                                        [MVStättV § 40.6]

„bei Großbühnen sowie

bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und

bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ...“

muss vor jeder ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenen­auf­­bau und voller Beleuchtung stattfinden.   

Der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Std. vorher anzeigen. Diese kann verzichten wenn unbedenklich.

 

 

 

Da dies im Gastspielbetrieb aus Zeitgründen selten möglich ist, kann statt dessen auch vom örtl. Veranstalter jeweils ein

 

 

 

1.3.10.  Gastspielprüfbuch

vorgelegt werden. Dabei muss der örtl. Betreiber mitteilen, ob das Gastspiel ohne Än­derungen stattfinden kann. Evt. Änderungen müssen der Baubehörde und der Feuer­wehr vorab mitgeteilt werden. [§ 40.6]

Es muss ein Originalexemplar des Gastspielprüfbuches vorgelegt werden. [§ 45]

Auch für ausländische Produktionen!                                                         

Der örtl. Betreiber muss sich um das G. kümmern

Vorlage des Gastspiel­prüf­buches im Vertrag vereinbaren

 

Bundeseinheitlich

Enthält in standardisierter Form Angaben zu

Baustoffe und Materialien

Handlungen mit off. Feuer

Pyro

sowie jeweils Gefährdungsanalysen dazu

Namen der Verantwortlichen

sowie Standsicherheitsnachweis inkl. Hängepläne mit Lastangaben

 

 

 

Das Gastspielprüfbuch wird bei der ersten Aufführung oder während der Produktion wie ein Bauantrag der unteren Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt.

     

Am besten gleich 10 – 20 Exemplare anfertigen lassen.

 

Muster in der VStättV(Anhang), bei DTHG auch als CD.

 

 

 

 

1.3.11.  Rauchverbot, Gase, off. Feuer, Pyro

feuergefährliche Handlungen

 

 „Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rau­chen verboten“       [MVStättV § 35]

„In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sport­stadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüs­sig­kei­ten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen ex­plo­sions­ge­fährlichen Stoffen verboten.“   [MVStättV § 35.2]

Auf diese Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen      [MVStättV § 35.4]

 

 

 

„Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit ... in der Art der Ver­an­stal­tung begründet ... und der Veranstalter die erforderlichen Brand­schutz­maß­­nah­men im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.“                                                      [§ 35.2]

 

Feuergefährliche Handlung im Zuschauerbereich aufgrund der eingeschränkten Aus­weich- und Fluchtmöglichkeiten grundsätzlich vermeiden.        [BGI 810-5  3]

 

Wunderkerzen und Einwegfeuerzeuge im Publikumsbereich möglichst vermeiden  [3.1]

 

 

„Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heiz­­­strah­lern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht ent­­zün­det werden kann.“     [MVStättV § 33.8]

 

 

Brennende Kerzen als Tischdekoration im Zuschauerbereich

„Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tisch­de­ko­ra­tion ... ist zu­lässig.“      [MVStättV § 35.3]

aber ggf. Brandschutzmaßnahmen,   z.B. Tischdeko in B1 / A                       

 

 

 

BGI 810 – 5                                                                      [BGI 810-5  3.2]

Nicht brennbare Kerzenhalter                                                                 

Standsicher aufstellen

Kerzen gegen Umfallen gesichert

Sicherer Abstand zu brennbaren Gegenständen

   Umfallen der Kerze dabei berücksichtigen

evt. Dauergenehmigung mit der Feuerwehr vereinbaren

 

 

Küchen                                                                                                

„Die Verwendung von ... offenem Feuer in dafür vor­ge­sehen­en Kü­chen­ein­richtungen zur Zubereitung von Speisen ist zu­lässig.“         [MVStättV § 35.3]

 

Rauchverbot, off. Feuer auf der Bühne Effekte-Bühne Seite 94,              Pyrotechnik Seite  59

VStättV (1978)

Rauchverbote in                                                              [VStättV 1978   § 110]

Versammlungsstätte mit Vollbühne oder Mittelbühne

Versammlungsstätte mit Szenenfläche während der Aufführung

Kino

fliegender Bau mit Reihenbestuhlung

 

 

 

1.3.12.  Filmvorführungen

VStättV (1978)                                                                                         [VStättV 1978  § 64]

Vorführgeräte dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden.                   

Standplatz sicher abgeschrankt

Zuleitung abkleben oder Matten

MVStättV – besondere Regelungen sind entfallen

 

 

 

1.3.13.  Messe

Messestände sind unabhängig von der Größe und Geschosszahl weder Versamm­lungs­stätten noch Versammlungsräume und auch keine fliegende Bauten, sondern Ein­rich­tungs­ge­gen­stände die nicht unter die MBO fallen, und keine Bau- oder Aus­füh­rungs­­ge­neh­mi­gung brauchen.           [Löhr/Gröger 2006, Seite 105]

 

 

 

 

 

Die jeweiligen Messegesellschaften legen in Betreiberverantwortung eigene „Tech­nische Richtlinien“ fest, die für Aussteller und Servicepartner verpflichtend sind.

 

 

Begriffe

Mehrzweckhalle nur, wenn für regelmäßig verschiedene Veranstaltungsarten ge­nutzt  (und ge­neh­migt)          [Löhr/Gröger 2003 Seite 103, 164]

 

 

 

Bestandsschutz

Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungsstandards [Löhr/Gröger 2003 Seite 240]

 

Keine Besucherbegrenzung für Messehallen im Ausstellungsbetrieb wg. Bestands­schutz, wenn nicht  schon vorher festgelegt.  [Löhr/Gröger 2003 Seite 238]

 

Kein Bestandsschutz für neue Hallen auf bestehendem Messegelände.

 

Kein Bestandsschutz für Nutzungsänderung (auch vorübergehende).

 

 

 

Baustoffanforderungen

 

Ausschmückungen B1

 

Die Baustoffanforderungen an veränderbare Einbauten (MVStättV § 3.6) gelten nicht für Messestände.                [ARBEBAU-Begründung 2005 Seite 10]

 

 

 

Rettungswege

 

Gangbreite 3 m                                                                      [MVStättV § 7.5]

 

Standtiefe max. 30 m, Lauflinie bis Gang 20 m,                               Seite 20

 

auch bei mehrgeschossigen Messeständen   (jeweils Lauflinie)

(aber Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungen)

 

Räume >100m²  2 Ausgänge / 2 Treppen                                   [MVStättV § 6.5]

 

ggf. zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung im Ausstellungsstand

 

Wird die Messehalle für eine andere Veranstaltungsart genutzt, müssen die Ret­tungs­we­ge für diese Nutzungsart bemessen sein.

 

 

 

Treppen

notwendige Treppen max. 2,4 m breit                                       [MVStättV § 8.3]

 

Die Baustoffanforderungen der MVStättV  gelten nicht für notwendige Treppen von Aus­stellungsständen.[38]      [MVStättV § 8.3]

 

 

 

Löschanlage

Überdeckte oder mehrgeschossige Stände: Die Wirkung darf nicht beeinträchtigt werden.  

 

Die Bereiche unterhalb der Zwischendecke müssen gesondert geschützt werden. [§ 19.8]

 

 

 

Rauchabführung

Rauchabzug für geschlossene Räume ab 200 m². 

 

 

 

 

 

 

Anwesenheit techn. Fachkräfte

Bei Nutzung als Mehrzweckhalle oder mit Szenenfläche > 50 m²       Seite 29

nicht bei Messenutzung.

 

 

 

Techn. Probe bei Veranstaltungen nach § 40                                   Seite 24

 

 

 

1.3.14.  Toiletten Besucher

getrennt für Damen und Herren                                                [MVStättV  § 12]

 

 

Toiletten  je 100 Besucher sollen mind. vorhanden sein:

Besucher-

Damen

Herren

plätze

Toi. Becken

Toi. Becken

Urinale

bis 1.000

1,2

0,8

1,2

1.000 - 20.000

0,8

0,4

0,6

über 20.000

0,4

0,3

0,6

 

auf ganze Zahlen aufrunden

Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

Rollstuhlfahrer: ausreichend geeignete Toiletten

Toiletten in Arbeitsstätte Seite 46

 

 

 

1.3.15.  Heizung und Lüftung

Heizung                                                                                            

„Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest ein­ge­baut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Per­­so­nen, brenn­baren Bauprodukten und brennbarem Material ein­ge­hal­ten wer­den und kei­ne Beeinträchtigungen durch Abgase ent­stehen.“        [§ 17.1]

Vorübergehenden Einbau von Heizung mit Nutzungsänderung genehmigen lassen.

 

 

 

Lüftung

Räume > 200 m² müssen Lüftungsanlagen haben                      [MVStättV § 17.2]

(Versammlungsräume, Aufenthaltsräume, auch Gasträume etc.)

 

Luftdurchsatz in Versammlungsräumen                                                      

20 m³/h pro Person,   40m³/h wenn geraucht wird                           [DIN 1946-2]

Lüftung  Arbeitsschutz

40 - 60 m³/h pro Person                                                    Seite 46    [ASR 5]

Brandschutzklappen Seite 15

 

 

 

1.3.16.  Brandschutzkonzept            

MVStättV                                                                 [§ 44]

„Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem ins­be­son­dere

die maximal zulässige Zahl der Besucher,                                              

die Anordnung und Bemessung der Ret­tungs­wege   und

die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen er­for­der­lichen bau­lichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen

dargestellt sind. ....

 

 

Außen­anlagen

Der Verlauf der Rettungswege im Freien,

­ die Zufahrten   und

  die Aufstell- und Be­we­gungs­flächen für die Einsatz- und Ret­tungs­fahr­zeu­ge

sind in einem besonderen Außen­anlagenplan darzustellen“

 

 

 

Bay. Bauvorlagenverordnung 2007 [39]                                [§ 11]

„(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind ... an­zu­ge­ben:

1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuer­wider­stands­fähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse)   ...

2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die An­for­de­run­gen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, ...

3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,

4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,

5. der erste und zweite Rettungsweg ... notwendige Treppenräume, Aus­gänge, notwendige Flure, ...

6. die Flächen für die Feuerwehr ...

7. die Löschwasserversorgung.

 

 

 

(2) Bei Sonderbauten, ...

1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die An­zahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Ex­plosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,

2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungs­weg­füh­rung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbel. und -kenn­zeich­nung,

3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Brand­er­ken­nung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauch­ab­lei­tung, Rauchfreihaltung,

4. die Sicherheitsstromversorgung,

5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Lösch­was­­serentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,

6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brand­bekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feu­er­wehr­plan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brand­schutz­beauftragten und Selbsthilfekräften.

Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder we­gen besonderer Anforderungen nicht bedarf ....

Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines ob­jekt­be­zo­ge­nen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.“

 

Nach Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur oder Erhöhung der Brand­last muss das Brandschutzkonzept überprüft werden.

 

 

 

 

 

 

1.3.17.  Organisatorischer Brandschutz

Brandschutzunterweisung                                             Unterweisung Seite 83

 

 

 

 

 

1.3.17.1.  Sicherheitskonzept

„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheits­kon­zept aufzustellen ...“   [MVStättV  § 43.1]

im Einvernehmen mit der für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde

Mindestanzahl Ordnungsdienst, gestaffelt nach Gefährdungsgrad

betriebliche Sicherheitsmaßnahmen

allg. und besondere Sicherheitsdurchsagen

ab 5.000 Besucher zwingend erforderlich                                 [MVStättV  § 43.2]

 

 

 

Inhalte                                                    [Leitfaden MIK NRW 2011]

Zugang zum Veranstaltungsgelände unter Berücksichtigung des ÖPNV

Wegeführung

Wege und Erreichbarkeit für die Gefahrenabwehr

Beeinflussung von Nachbarflächen und -veranstaltungen

Brandschutz

Rettungs- und Sanitätsdienst

Zusammenarbeit mit der Gefahrenabwehrbehörde

spezielle Vorkehrungen für Besucher

allgemeine und sicherheitsrelevante Durchsagen

Räumung

Verlassen des Geländes

Benennung und Erreichbarkeit des entscheidungsbefugten Vertreters des Ver­anstalters

Ablaufbeschreibungen bei Unwetter, Feuer, Bombendrohung, Überfüllung, Massen­­anfall von Verletzten

Regelungen für den Fall der Absage oder vorzeitigen Beendigung

 

 

 

1.3.17.2.  Ordnungsdienst

BGI 5022                  Wach- und Sicherungsdienste

„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ... einen Ord­nungs­dienst einzurichten“            [MVStättV § 43.1]

Ordnungsdienstleiter verantwortlich für                                                       

betriebliche Sicherheitsmaßnahmen                                                             

Einlass- und Ausgangskontrolle

Zugänge zu den Besucherblöcken

Anordnung der Besucherplätze und max. zulässige Besucherzahl

Rauchverbot und off. Feuer  

Sicherheitsdurchsagen

geordnete Evakuierung

 

 

 

IHK - Ausbildung

Pflichtenübertragung                                                                                

 

 

 

1.3.17.3.  Brandschutzordnung

DIN  14 096            Brandschutzordnung  -Regeln für das Erstellen

     Teil 1                      Allgemeines und Aushang  (Teil A)

     Teil 2                      für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (Teil B)

     Teil 3                      für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (Teil C)

Brandschutzordnung                                        [MVStättV  § 42]

„Der Betreiber ... hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.       

In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brand­­­­schutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Be­hin­­der­ter, insbesondere Roll­stuhlbenutzer, erforderlich sind.“          

 

 

Muster einer Brand­schutz­ordnung nach DIN  14 096 zum Download bei dthg.de

 

 

Unterweisung des Betriebspersonals              Unterweisung Seite 83

 

 

 

1.3.17.4.  Feuerwehrpläne

DIN  14 095            Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen                                   2007

 

„Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne an­zu­fer­ti­gen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“

                                                                                                                                       [MVStättV § 42.3]

Feuerwehr-Laufkarten BMZ, Seite 35                                                                                       

 

 

 

1.3.17.5.  Brandschutzbeauftragte

BGI 847                     Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutz­b.

vfdb Richtlinie 12-09/01  Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Aus­bildung von Brandschutzbeauftragten            

vfdb-Merkblatt 12-09/01a                                                                                                          

 

vfdb = Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.;

 

 

 

Niedersachsen:

„ … Betreiber der Versammlungsstätte hat im Ein­ver­­neh­men mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brand­schutz­­beauf­trag­­te oder einen Brandschutz­beauf­trag­ten und Selbst­hilfekräfte für den Brand­­schutz zu bestellen…“ [VStättV Niedersachsen § 42.1; MVStättV siehe ­ BrandschutzO]

in anderen Bundesländern nach Festlegung der Brandschutzdienststelle

 

 

Brandschutzbeauftragte auch in Krankenhäusern, größeren Verkaufs­stät­ten und größeren Industriebauten nach jew. LBO.

 

 

Ausbildung

BGI 847                     Musterlehrplan und Lehrinhalte                                                                         

vfdb Richtlinie 12-09/01                                                                                                              

dauert in der Regel 2 Wochen                                                                

mündliche und schriftliche Prüfung                                                            

 

 

Ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können bestellt werden:

§ Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum feuer­wehrtechnischen Dienst

Personen mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in der Fach­richtung Brandschutz

 

 

Aufgaben

 Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heiß­ar­beiten usw.)

 Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesene Per­so­nen,

 Betreuung von Brandschutzeinrichtungen

 Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen

 Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren

 Teilnahme an, bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen

 Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen

§  Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuer­ver­si­cherern

 

 

 

1.3.17.6.  Brandsicherheitswache

früherer Begriff:  Feuersicherheitswache, -posten

Feuerwehr muss anwesend sein

bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren                     [MVStättV § 41.1]

Großbühne + Szenenfl. > 200 m²: Bei jeder Veranstaltung.[40]      [MVStättV § 41.2]

Den  Anweisungen ist Folge zu leisten.                                                      

 

Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein

Benötigter Platz    1 x 1 x 2,2 m

auf jeder Seite der Bühnenöffnung                                                             

Überblicken und Betreten der bespielten Fläche

Auslösevorrichtungen                                      [MVStättV § 25.2]

EV

Rauchabzug

Sprühwasser-Löschanlage

Handmelder

Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.

Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen.

Gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert.

Brandposten

= unterwiesene Beschäftigte des Betriebs                                   [BGI 810-6 3.2]

Zelte                                                                                   [FlBauR  6.5.1]

Fest- und Versammlungszelte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen  

Zirkuszelte > 1.500

 

 

 

VStättV (1978)                                              [VStättV 1978  § 116]

Feuerwehr muss anwesend sein bei

jeder Vorstellung und jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer              

   (Vollb., Mittelb. + Szenenfl. > 200 m²)

zirzensische Vorführung innerhalb des Versammlungsraumes                    

Kraftfahrzeug innerhalb des Versammlungsraumes                       Seite 95

 

 

 

Benötigter Platz                                                                                      

80 x 80 x 220 cm

Freie Einsicht     

Freier Zugang

 

 

 

Notauslösung  

beleuchtet mit zwei Lampen, die an getrennten Stromkreisen der Sicher­heits­be­leuch­tung (DS) angeschlossen sind und hat folgende Auslöseknöpfe:

Regenanlage Bühne, evt. unterteilt                                                         

Berieselung EV

Rauchabzug

Feuermelder

Lüftung aus

Sicherheitsbel. (BS) ein

Sonderbeleuchtung ein (falls vorhanden)

 

 

 

1.3.18.  BMZ  Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

DIN EN  60 849    Elektroakustische Notfallwarnsysteme, 1999 = VDE 0828-1

 

Alarmierung möglichst nicht automatisch, nicht mit Sirenen (wg. Panik).

Alarmierungskonzept mit dem Brandschutzbeauftragten und BOB abstimmen.

Meist werden vorgefertigte und gespeicherte Texte verwendet.

Freie Textdurchsagen nur mit besonderen Restriktionen.

Wegschalten des Zuschauerhauses ist zulässig, wenn im Brandschutzgutachten fest­gelegt.                       

Stummschalten der Beschallungsanlage: innerhalb 3 sec. Aufmerksamkeitssignal

[VDE 0828-1]

In besonders lauten Bereichen ggf. Blitzleuchten oder Rundumkennleuchten

 

 

 

Schallpegel                                                                  

mind. 65 dbA

Hörbarkeit gegenüber Hintergrund: 6dB bis 20 dB

max. 120 dbA

 

 

 

Abschalten der Brandmeldeanlage

„Die autom. Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die er­for­­­der­li­chen Brand­schutz­maßnahmen im Einzelfall mit der Feuer­wehr ab­ge­stimmt hat.“ [MVStättV § 36]

im Einzelfall mit der Feuer­wehr ab­ge­stimmt !!

besser nur einzelne Melder oder Linien abschalten

Ersatzmaßnahmen dokumentieren

techn. Aufbau Brandmeldeanlagen BMZ Seite 34;  Rauchableitung Seite 23  

 

 

 

1.3.18.1.  Versammlungsstätten  > 1.000 m²

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr 1.000 m² Grund­­­fläche[41] müssen haben:

Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern

Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen, mit denen                                   

   Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert    -und

   Anweisungen erteilt werden können

zentrale Bedienvorrichtungen in einem für Feuerwehr leicht zugänglichen Raum:

   Rauchabzug

   Feuerlöschanlage

   Brandmeldeanlage

   Alarmierungsanlage

   Lautsprecheranlagen

Aufzüge mit Brandfallsteuerung   (Evakuierungsschaltung)                         

   wird von der Brandmeldeanlage ausgelöst

„Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Ge­schoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brand­meldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit ge­öffneten Türen außer Betrieb gehen.“    [MVStättV  § 20.4]

Damit soll erreicht werden, dass keiner mit dem Auf­zug ein ver­rauchtes Ge­schoss anfährt und dort die Türe nicht mehr zugeht.            

VStättV (1978)   >1500 Personen 

Einrichtung zur Alarmierung der - anwesenden Betriebsangehörigen

                                            - Feuerwehr, unmittelbar und je­derzeit

 

 

 

1.3.18.2.  Szenenflächen

Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben                                          [MVStättV]

VStättV (1978)

Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegen Flures aus muss die Feuer­wehr durch eine Meldeeinrichtung[42] unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kön­nen.

 

 

 

1.3.18.3.  Mittelbühne

Es müssen Einrichtungen[43] vorhanden sein, durch die die anwesenden Be­triebsan­gehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Stand des Feuer­si­cherheitspostens und von einer geeigneten Stelle im Ver­samm­lungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung* unmit­telbar und jederzeit benach­rich­tigt werden können.      [VStättV 78]

 

 

 

1.3.18.4.  Vollbühne - Großbühne

Brandmeldeanlage mit autom. und nichtautom. Meldern                     [MVStättV]

      (auch in Räumen mit besonderen Brandgefahren)

Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben

VStättV  78  Feuermeldeanlage

Melder bei

Feuersicherheitsposten

Zuschauerhaus

Pförtner

Anzeige bei Feuersicherheitsposten

Anschluss an das öff. Feuermeldenetz (falls vorhanden)

 

 

 

 

1.3.19.  Feuerlöscheinrichtungen

Arbeitsstätten   - Anzahl der Feuerlöscher Seite 47

 

Flächen für die Feuerwehr Seite 9      Beschreibung der Löschgeräte Seite 37

 

 

 

1.3.19.1.  Fliegende Bauten

Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen griffbereit anzu­brin­gen und ständig gebrauchsfähig zu halten.      

Kennzeichnung (DIN 4066)                                                                    

 

 

 

 Anzahl der Feuerlöscher  - fl. Bau -               [M-FlBauR 2007  § 2.6]

überbaute Fläche in m²

erforderliche Löschmittel­einheiten

empfohl. Mindest­Anzahl Feuerlöscher

Art  der Feuerlöscher 

- 50

6

 

 

- 100

9

1

 

- 300

 

 

 

- 600

3 weitere je 100 m²

2

Pulverlöscher

- 900

 

3

mit ABC-

- 1.000

 

4

Löschpulver

je weitere 500

12 weitere

1 weiterer

 

 

 

 

 

 

 

1.3.19.2.  Versammlungsräume allg. / Hallen

Feuerlöscher

Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich anbringen    in    [MVStättV § 19]

§ Versammlungsräumen,                                                                         

§ Bühnen,

§ Foyers,

§ Werkstätten,

§ Magazine,

§ Lagerräumen

§ notwendige Flure

Die genaue Anzahl der Löscher wird im Genehmigungsverfahren vom Brand­schutz festgelegt.

Wandhydranten

> 1.000 m² Grundfläche                                                          [MVStättV § 19.2]

 

 

 

Automatische Feuerlöschanlage                                                 

= Sprinkler S. 38,  Nebel~ S. 38   und Sprühflutlöschanlage S. 38

§ > 3.600 m² Grundfläche (außer, wenn alle Räume einzeln < 400 m²)          [MVStättV § 19.2]

§ Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräu­men führen 

Fußbodenebene höher als 22 m über Gelände (Hochhaus)

Versammlungsräume in Kellergeschossen, (außer < 200 m² und < 5 m unter GOK)

off. Küchen oder ähnl. > 30 m² in Versammlungsräumen                           

 

 

 

„Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehr­geschossige ... Stände nicht beeinträchtigt werden.“            [MVStättV § 19.8]

Ggf. müssen die Bereiche unterhalb der Zwischendecke gesondert geschützt werden.

VStättV (1978)                                               [VStättV 1978  § 28]

Feuerlöscher, gut sichtbar, leicht erreichbar und in ausreichender Zahl

ab 800 Personen zwei Wandhydranten (im Vorraum oder Flur) in der Nähe der Ein­gangs­türe

 

 

 

1.3.19.3.  Szenenflächen

VStättV (1978)                                                                                         [VStättV 1978  § 62]

immer:                Feuerlöscher in ausreichender Anzahl

ab 100 m²                 1 Wandhydrant

ab 200 m²           2 Wandhydranten

 

 

 

1.3.19.4.  Kleinbühne

VStättV (1978)

mind. 1 Feuerlöscher auf der Bühne + 1 weiterer neben Schaltanlagen auf der Bühne

 

 

 

1.3.19.5.  Mittelbühne

VStättV (1978) § 42

min. 2 Hydranten + min. 2 Feuerlöscher                                                             

Bühnenvorhang muss eine Berieselungsanlage haben.                           

Bühnen über 100 m2 müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder gleich­wertige Feu­erlöschanlage haben, mit 2. Auslösestelle außerhalb der Bühne /-erwei­te­rung.

Auf beiden Seiten der Bühne:  Feuersicherheitswache  80 x 80 x 220 cm

 

 

 

1.3.19.6.  Großbühne

Wandhydranten

neben den Ausgängen zu den Rettungswegen, Galerien+Schnür­bo­den [MVStättV § 24]

Automatische Sprühwasser - Löschanlage techn. Beschreibungà Seite 38

zusätzlich 2 x Handauslösung

muss auch den EV beaufschlagen

auch für Nebenbühnen (kann unterteilt sein)                                             

Die Automatik soll die betriebsfreie Zeit abdecken und kann während der An­we­sen­heit eines Verantwortl. f. Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.     [§ 36.2]

Kann nicht durch Sprinkleranlage ersetzt werden.

Brandsicherheitswache

auf jeder Seite    1 m  x  1 m  x   2,20 m                                        Seite 27

 

 

 

1.3.19.7.  Vollbühne

VStättV (1978)                                                                  [VStättV 1978  § 54]

Feuerlöscher

- mind.  2 auf der Bühne

- mind.  1 auf jeder Bühnenerweiterung

- mind.  1 auf allen Fluren zwischen zwei Treppen

Wandhydranten

- mind.  2 auf der Bühne

- weitere Wandhydranten auf allen Absätzen der Bühnen­hand­wer­ker­trep­pen, von denen aus die Bühne oder der Rollen­boden erreichbar ist.

 weitere auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie

- Treppenräume und Flure:   Hydranten in ausreichender Anzahl

 

 

 

Sprühwasser – Löschanlage                                                techn. Beschreibungà Seite 38

- darf unterteilt sein ab 350  m²   2x                                                               

                            ab 500  m²   3x

                            + jede Bühnenerweiterung eine eigene Anlage

- innerhalb von 40 Sek. nach Auslösung

- bei kompl. Auslösung + 2 Hydranten mind. 10 Minuten

- muss Feueralarm auslösen

- Auslösung: 1x Bühne; 1x außerhalb der Bühne

- Berieselung eiserner Vorhang (mit Handauslösung)

 

 

 

Feuersicherheitswache

auf jeder Seite  80  x  80  x  220 cm                                                                Seite 27

 

 

 

1.3.20.  Betreiberpflichten

Betreiber ist derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten zu erfüllen hat.          [DIN  15 750  3.2] Seite 83

 

 

 

 

1.3.20.1.  Pflichtenübertragung Versammlungsstätte

 

 „Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Ein­hal­tung der Vor­schriften verantwortlich.“        [MVStättV § 38.1]

In Versammlungsstätten ist immer der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich.

Pflichten können / müssen übertragen werden, wenn

der Betreiber eine jur. Person ist                                                             

dem Betreiber die Sachkenntnis fehlt

Nur geeignete Personen dürfen beauftragt werden.

 

 

 

Übertragung an Veranstalter ist möglich, wenn

natürliche Person

fachliche Kenntnisse

mit der Versammlungsstätte vertraut!

 

Der Betreiber muss prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, sonst der orts­an­sässige Veranstalter.

 

 „Der Betreiber kann die Verpflichtungen … durch schrift­liche Ver­ein­ba­rung auf den Veranstalter übertragen, wenn die­ser oder des­sen be­auf­trag­ter Veranstaltungsleiter mit der Ver­samm­lungs­stät­te und de­ren Ein­rich­tun­gen vertraut ist.

Die Ver­ant­wor­tung des Be­trei­bers bleibt un­berührt.“             [MVStättV § 38.5]

 

 

Auch nach § 278 BGB  (Haftung für den Erfüllungsgehilfen) haftet der Ver­an­stal­ter / Betreiber für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter, etc..

 

 

 

Pflicht zur Einstellung des Betriebes   wenn                                   

für die Si­cher­heit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Ein­rich­tun­gen oder Vor­rich­tun­gen nicht betriebsfähig sind oder                   

wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten werden können.    [MVStättV § 38.4]

 

 

 

Pflichten bei Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brand­si­cher­heitswache, Sa­ni­tätswache, Polizei, Feuerwehr, Ret­tungs­dienst    [MVStättV § 38.3]

 

 

 

Pflichten bei Betrieb und Wartung der techn. Einrichtungen [MVStättV § 36]

Schutzvorhang

Abschalten von Löschanlage und Brandmeldeanlage

Sicherheitsbeleuchtung einschalten

 

 

 

Pflichtenübertragung an Ordnungsdienst                            Seite 26

 

 

 

 

1.3.20.2.  Betreiberpflichten aus anderen Rechtsvorschriften

Neben der VStättV muss der Betreiber eines Gebäudes weitere gesetzliche Ver­pflich­tungen beachten, z.B.

Blitzschutz

Schallschutz

Verkehrssicherheit

Klimaschutz

Bodenschutz

Wasserschutz

Luftreinhaltung

Abfallentsorgung

Abwasserentsorgung

Standsicherheit

Schutz vor elektrischem Schlag

Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln

Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen

 

 

 

Verkehrssicherungspflicht (à S. 7) 

 

 

 

1.3.21.  Veranstaltungsleiter

 

„Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.“

   [MVStättV § 38.5]

 

verantwortlich für

Einhaltung Bestuhlungsplan

Rettungswege

Rettungsanfahrt

 

muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brand­si­cher­heits­wa­che und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Ret­tungs­dienst gewährleisten.                                                                                        [MVStättV § 38.3]

 

ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn

-  für die Si­cher­heit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Ein­rich­tun­gen oder Vor­rich­tun­gen nicht betriebsfähig sind oder

-  wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten werden können.               

[MVStättV § 38.4]

VStättV (1978)                                                              

„Während des Betriebes ... muss der Betreiber oder ein geeigneter Be­auf­trag­ter ständig anwesend sein; er ist für Einhaltung der Betriebs­vor­schrif­­­ten verantwortlich.“   [VStättV 1978  § 114]

 

 

 

1.3.22.  VfV - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

= Verantwortlicher für baurechtliche Anforderungen

„ ... müssen mit den ... technischen Einrichtungen der Versamm­lungs­stät­te ver­­traut sein und deren Sicherheit und Funktions­fähig­keit, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Brandschutzes, während des Be­triebes ge­währ­leisten.“

   [MVStättV § 40.1]

 

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind                      [MVStättV  § 39]

1.    Geprüfte Meister Veranstaltungstechnik                                               

2.    Techn. Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspez. Teil der Meisterprüfung

3.    Diplomingenieure Theater- und Veranstaltungstechnik[44]                          

   (erhalten weiterhin Befähigungs­zeug­nis)                                                  

4.    Technische Fachkräfte mit Befähigungszeugnis nach alter VStättV

 

unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Fachkraft für Veranstaltungs­tech­­nik diese Aufgaben übernehmen.

VStättV 1978

technische Fachkraft mit Befähigungszeugnis = techn. Büh­nen­vorstand

 

 

 

 

1.3.22.1.  Anwesenheit  VfV

Qualifikation je nach Art der Versammlungsstätte         [Tabelle in BGI 810  Anhang]

 

 

 

1.3.22.1.1.   Große Bühnen und Hallen

 

Leitung und Beaufsichtigung bei Auf- und Abbau

Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Ein­­rich­tun­gen   von

Großbühnen   oder

Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grund­fläche   oder in

Mehr­zweck­hallen mit mehr als 5.000 Be­su­cher­plät­zen sowie bei

wesentlichen War­tungs- und Instand­set­zungs­arbeiten an die­sen Ein­rich­tungen   und die

technischen Proben

müssen von einem Ver­ant­wort­lichen für Ver­an­stal­tungstechnik gelei­tet und beaufsichtigt werden.             [MVStättV § 40.2]

Anwesenheit während der Veranstaltung

 

 Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Auf­zeich­nun­gen von Ver­anstaltungen auf

Großbühnen   oder

Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche   oder in

Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Be­sucherplätzen

müssen mindestens

ein Verantwortlicher für Ver­an­­stal­­tungs­tech­nik der Fach­rich­tung Büh­ne/Studio oder der Fach­rich­tung Halle  so­wie

ein Verantwortlicher für Veranstaltungs­tech­nik der Fach­rich­tung Be­leuch­tung anwesend sein.   [MVStättV § 40.3]

Ausnahmen

Die Anwesenheit ... (während der Veranstaltung) ... ist nicht erforderlich,  wenn

1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und be­­leuch­tungs­tech­nischen sowie der sonstigen technischen Ein­rich­tungen der Ver­sammlungs­stät­te vom VfV überprüft wurden,

2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst ver­­ändert werden,

3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen kön­­nen  und

4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen ver­­traut ist.            [MVStättV § 40.5]

 

 

 

1.3.22.1.2.   Kleine „Bühnen“ und Hallen

„Bei

Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grund­flä­che   oder in

Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Be­su­cher­plätzen

müssen die Aufgaben ...  zu­min­dest von einer

Fachkraft für Veranstaltungstechnik   mit

ab­ge­schlos­se­ner Be­rufs­ausbildung ...   und mindestens

drei Jahren Be­rufs­­er­fah­rung   wahr­ge­nommen werden.

Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Be­leuch­tern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vor­schrif­ten wahr­neh­men durf­ten und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.“            [MVStättV § 40.4]

Ausnahmen

„... können die Aufgaben ... von einer auf­sichtführenden Person wahr­ge­nom­­men werden,           wenn

1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und  be­leuch­­tungs­tech­nischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,

2.              von Art oder Ablauf der Vstg.  keine Gefahren ausgehen kön­nen                  und

3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen ver­traut ist.“           [MVStättV § 40.5]

 

 

 

 

 

 

Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik   [MVStättV § 40]

Versammlungsstätten

Betriebszustände

 

in

 

mit

Aufbau, Abbau

techn. Probe

Wartung

In­stand­setzung

Vorstellung Veranstaltung Sendung,  Auf­zeich­nung, Generalprobe

 

 

Leitung + Aufsicht

Anwesenheit

Großbühne

1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

1 VfV-Bühne/Halle +

1 VfV-Beleuchtung

sonst. Bühnen,

Szenenfläche 50 - 200 m² [45]

1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik *

Studios, etc.

Szenenfläche

> 200 m²

1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

1 VfV-Bühne/Halle +

1 VfV-Beleuchtung

 

Mehrzweck-

< 5.000 Besucher

1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik *

hallen

> 5.000 Besucher

1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

1 VfV-Bühne/Halle +

1 VfV-Beleuchtung

 

 

 

*   Abschluss und drei Jahre Berufserfahrung unter Anleitung eines VfV  

-    auch durch erfahrene Bühnenhandwerker oder Beleuchter, wenn diese das vor Inkrafttreten der Verordnung durften und drei Jahre vorher ausgeübt haben.

-    auch durch aufsichtführende Person, wenn keine Gefahren und mit den techn. Einrich­tun­gen ver­traut.

Pflichtenübertragung Arbeitsschutz Seite 83

Leitung und Aufsicht Seite 82

 

 

 

1.3.23.  Prüfungen  VStättV

durch Bauaufsicht, alle 3 Jahre,   prüft auch                             [MVStättV § 46.3]

Einhaltung der Betriebsvorschriften                                                              

ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt    und

etwaige Mängel beseitigt worden sind.

Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zu geben.

 

 

Prüfung der maschinentechnischen Einrichtungen nach BGV C1 Seite 81

 

 

 

 

1.3.23.1.  Sicherheitsanlagen - Prüfverordnung

MPrüfV                   Muster-Prüfverordnung  ARGEBAU

SprüfV                       Bayern

PrüfVO                     NRW

AnlPrüfV                Berlin

 

Bei den Prüfverordnungen gibt es z.T. erhebliche Abweichungen in den einzelnen Bundes­ländern, insbesondere bei den Sachkundigen-Prüfungen.  

 

Notwendige Prüfungen                              [Muster-Prüfverordnung]

vor der ersten Inbetriebnahme                                                                

unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung                                        

alle 3 Jahre                                                                 

 

 

 

Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirk­sam­keit und Betriebssicherheit geprüft werden:

 

1.    Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Ge­schoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,

2.    CO-Warnanlagen,

3.    Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Ret­tungs­wegen,

4.    selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Lösch­an­la­gen und Wassernebel-Löschanlagen,

5.    nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druck­er­höhungs­anlagen einschließlich des Anschlusses an die Was­ser­ver­sor­gungs­anlage,

6.    Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,

7.    Sicherheitsstromversorgungen.

 

 

Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige je nach Bundesland.

Bauaufsichtlich vorgeschriebene Prüfungen werden zukünftig von sogenannten „Prüf­sach­verständigen“ durchgeführt.   Begriffe Seite 128

 

 

Über die Prüfungen muss eine Bescheinigung oder Bestätigung ausgestellt werden.

Diese muss der Bauherr oder Betreiber mind. 5 Jahre aufbewahren.              

Weitere Prüfungen durch Sachkundige

teilweise auch in Betreiberverantwortung

Feuerschutzabschlüsse              

Automatische Schiebetüren in Rettungswegen                                         

Türen mit elektrischer Verriegelung in Rettungswegen                               

Schutzvorhänge                                                                                         Seite 22

Blitzschutzanlagen                     

Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen                                                  

Tragbare Feuerlöscher