amtl. Abkürzung: VStättVO
Die Versammlungsstätten-Verordnung ist eine Sonderbauvorschrift zur Landesbauordnung. In einigen Ländern nur als Richtlinie erlassen. ➔ Begriffe Seite 7
Vollzug: Bauaufsicht;
Bußgeld bis zu 500.000 Euro[7], Speicherung im Gewerbezentralregister
Zusätzlich zur VStättV weitere Auflagen im Genehmigungsbescheid der Baubehörde beachten.
Vollständiger Text zum Download bei www.bauministerkonferenz.de/
unter | Mustervorschriften / Mustererlasse | Bauaufsicht / Bautechnik |
dort auch von ARGEBAU: „Begründung und Erläuterung zur MVStättV“
1978 Musterentwurf, im folgenden mit VStättV 1978 bezeichnet
2002 neue MVStättV
2005 MVStättV nochmals überarbeitet
in einigen Ländern nur als Richtlinie umgesetzt, in Berlin BetrVO, in NRW SBauVO
Das Schutzziel der VStättV ist ein möglichst optimaler Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und die rasche Evakuierung bei Eintritt von Stör- und Schadensfällen.
Die neue VStättV konzentriert sich dabei auf die Festlegung von Schutzzielen. Der Schwerpunkt der Regelungen liegt bei einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätte. Anforderungen an Bauteile wurden teilweise abgemildert.
Teil 1 Allg. Vorschriften [§§ 1-2]
Teil 2 Allg. Bauvorschriften [§§ 3-21]
Teil 3 besondere Bauvorschriften für Großb. und >5.000 Besucher [§§ 22-30]
Teil 4 Betriebsvorschriften [§§ 31-43]
Teil 5 zusätzliche Bauvorlagen [§§ 44-45]
Teil 6 Anpassungspflicht [§ 46]
Teil 7 Schlussvorschriften [§§ 47-48]
Bestandschutz
für bauliche Vorschriften bei bestehenden Versammlungsstätten
Betriebsvorschriften gelten ab Einführung für alle Versammlungsstätten^
„Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Teils 4 sowie § 10.1, § 14.3 und § 19.8 entsprechend anzuwenden.“ [MVStättV 05 § 46.2]
§ 10.1 Stühle unverrückbar
§ 14.3 el. Schaltanlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein
§ 19.8 autom. Feuerlöschanlage – mehrgeschossige Ausstellungsstände
Teil 4 Betriebsvorschriften
§§ 31-32 Rettungswege, Besucherplätze
§§ 33-35 Brandverhütung, Baustoffanforderungen, Lagern
§§ 36-37 Betrieb technischer Einrichtungen
§§ 38-43 Anwesenheitspflicht, Betreiberpflichten, besondere Betriebsvorschriften, Brandschutzordnung, Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Alle weiteren „versteckten“ Betriebsvorschriften gelten nicht für bestehende Versammlungsstätten.
Bauvorschriften [MVStättV § 46.1]
Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucher müssen zusätzlich bei folgenden Bauvorschriften innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden: ➔ Seite 24
§ 6. 6 Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege
§ 10.2 und § 33.2 Sitzplätze
§ 20.2 und § 26.1 Lautsprecheranlage
§ 26.2 Einsatzzentrale für die Polizei
§ 27.1 und 3 Abschrankung von Besucherbereichen
§ 28 Wellenbrecher
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
Die wichtigsten Änderungen
erst ab 200 Besucher gültig
gilt auch für Messen und Gaststätten
max. 10 Sitzplätze am Gang = 20 pro Block (50 je nach Türen)
max. 30 Reihen pro Block
Reihenabstand 40 cm
Mittelbühne entfällt
Umgang 1,2 m, nur Großbühnen
Geländer 1,1 m
Flur 2 m entfällt; jetzt auch 1,2 m, auch in der Türe
mind. 3 Stufen entfällt
längere Rettungswege zulässig
Betriebsvorschriften - Anpassungspflicht für Alle [§§ 31 - 43]
Freihalten der Rettungswege
Brandverhütung, Brandschutzordnung u. Feuerwehrpläne erstellen
Betrieb techn. Einrichtungen
Anwesenheitspflicht, Verantwortung, VfV
Änderungen Musterentwurf 2005 (Auszug)
§ 1.4 Gebäudeklasse 5 - alle wesentlichen Bauteile feuerbeständig
§ 7.6 90 cm Rettungswegbreite bis 200 Besucherplätze (2002: 200 m²)
§ 14 Treppen von Tribünen und Podien
§ 8 geschlossene Setzstufen entfällt
§ 10.5 20/40 Stühle auch in Sportstadien
§ 17.1 Heizungsanlagen fest montiert
§ 19.6 Versammlungsstätte im Keller < 200m² / < 5m ohne Feuerlöschanlage
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien
§§ 29 u. 32 Abschrankung von Stehplätzen
§ 40 Anwesenheit VfV
„Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.“ [MVStättV § 2.1]
mit mehr als
200 Besucher in Versammlungsstätten, Studios, Disco » ab 100 m²
200 Besucher in Ausstellungs- und Messehallen, Gaststätten[8] » ab 200 m²
1.000 Besucher in Versammlungsstätten im Freien
5.000 Besucher in Sportstadien
Gilt nicht für
„Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.“ [MVStättV § 1.3]
▪ Räume die dem Gottesdienst gewidmet[9] sind, nur während des Gottesdienstes
▪ Unterrichtsräume an Schulen[10] (außer Aula etc.)
▪ Nur Ausstellungsräume in Museen. Vortragsäle, Foyer, und Cafeteria fallen in den Anwendungsbereich.
▪ Für Fliegende Bauten gilt die FlBauR ➔ Seite 30
▪ die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel (z.B. Straßenfest)
▪ Volksfeste (gilt jedoch z.B. für szen. Darbietung mit mehr als 1.000 Besucher und Einzäunung innerhalb eines Volksfestes)
▪ Großveranstaltungen, die nicht eingezäunt sind, und daher jederzeit ungehindert betreten und verlassen werden können[11]
Gültig auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt 200 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben; auch wenn nur ein Raum bespielt wird.
Neu: gilt auch für Messen, Studios, Gaststätten, Mensa, Abi - Feiern und nichtöff. Veranstaltungen;
Hörsäle, Kongresszentren, Stadthallen und Kinos waren auch schon vorher Versammlungsstätten.
Der Grund der Versammlung spielt keine Rolle
Versammlungsstätten im Freien fallen nur dann unter die MVStättV, wenn sie
▪ mehr als 1.000 Besucherplätze haben und
▪ Szenenflächen haben und
▪ der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht (z.B. Zaun)
Es gilt das Fassungsvermögen des Raumes, der den Besuchern zur Verfügung steht.
Entscheidend ist die Anzahl der Besucher!
Mitwirkende, Ordner und Servicepersonal zählen nicht.
Dabei zählt die dem Publikum zugängliche Fläche, abzüglich Szenenfläche, Tanzfläche, Gastro, etc.
Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je m² [§ 1.2]
Sitzplätze in Reihen 2 Besucher je m²
Stehplätze 2 Besucher je m²
Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je lfm Stufenreihe
Ausstellungsräume 1 Besucher je m²
(falls kein genehmigter Bestuhlungsplan vorhanden)
Diese Bemessungsformel gilt auch für:
▪ Anzahl Rollstuhlplätze
▪ Anzahl Toiletten
▪ Anzahl Behindertenparkplätze
Messe und Ausstellungshallen
Für die Bemessungsformel gilt die Grundfläche des Versammlungsraumes.
Mehrgeschossige Stände zählen nur einfach.
Werden Messe- oder Ausstellungshallen für andere Veranstaltungen genutzt, müssen die notwendigen Rettungswege auch mit 2 Besuchern je m² berechnet werden, oder es darf nur eine Teilfläche der Halle genutzt werden.
Bayern
rechtzeitig Anzeige an die Bauaufsicht [bay. VStättV § 47]
andere Länder
Bauantrag[12] oder baurechtliche Duldung beantragen.
„Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte ... genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden.“ [Begründung ARGEBAU 2002, Seite 5]
VStättV (1978)
vorübergehende Bühnennutzung nur mit Genehmigung der Bauaufsicht [§ 128]
Halle = Mehrzweckhalle ist überdachte Versammlungsstätte für verschiedene ...
erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5.000 Besucher [MVStättV]
Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehrzweckhalle
Ausstattung, Ausschmückung, Requisite ➔ Seite 22
weitere Begriffe ➔ Seite 12, 65, 96 und 127
„... der hinter der Bühnenöffnung liegende dreidimensionale Raum mit Szenenfläche; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühne.“ [MVStättV § 2.5.4]
Bühne = dreidimensionaler Raum
Szenenfläche = zweidimensionale Fläche
Bühne muss in der Baugenehmigung drin stehen. Alles andere sind Szenenflächen.
VStättV 1978
... sind Räume .... deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt sind.
|
Übersicht Bühnen nach |
||||
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Bühne m² |
Bühnenerweiterung |
Vorbühne |
Decke/Sturz |
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Kleinbühne |
< 100 |
Nein |
ja |
< 1 m |
|
Mittelbühne |
< 150 |
< 100 |
ja |
< 2-fach |
|
Vollbühne |
> 150 |
> 100 |
ja |
> 2-fach |
|
Szenenfläche |
< 350 |
|
|
ohne Sturz |
Die MVStättV enthält brandschutztechnische Anforderungen an Szenenflächen unabhängig davon, ob sich diese direkt im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden.
Szenenfläche 20 – 50 m²
Szenenfläche 50 – 200 m²
Szenenfläche > 200 m²
Darbietungsflächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (z.B. Kleinkunst oder Musikdarbietung in einer Gaststätte).
Die Vorbühne einer Großbühne ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum.
Die Spielfläche einer Großbühne wird jetzt auch als Szenenfläche bezeichnet.
VStättV (1978):
Szenenflächen sind Spielflächen innerhalb eines Versammlungsraumes die für schauspielerische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind
▪ ohne Sturz oder Höhenunterschied zwischen Bühne und Versammlungsraum
▪ max. 350 m²
.... deren Grundfläche* 100 m² nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt
Bühnenerweiterungen unzulässig (Seiten- und Hinterbühnen)
Vorbühne zulässig (kein Schutzvorhang)
MVStättV
Der Begriff Kleinbühne kommt in der MVStättV nicht mehr vor.
Es gelten die Anforderungen für Szenenflächen.
Grundfläche* max. 150 m²
Bühnenerweiterungen max. 100 m²
Höhe bis zur Decke oder zur Unterkante des Rollenbodens max. das zweifache der Höhe der Bühnenöffnung.
... die nicht unter Kleinbühne fallen.
MVStättV
Der Begriff Mittelbühne entfällt. Die Gebäude haben Bestandsschutz.
Die Betriebsvorschriften sind unmittelbar anzuwenden, außer Befreiung auf Antrag.
Großbühne > 200 m² (ohne Vorbühne)
- oder mit Unterbühne
- oder mit Oberbühne > 2,5 m Höhe über Bühnenöffnung (Portal)
VStättV (1978)
Vollbühnen sind alle die nicht mehr Mittelbühnen sind.
Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene ...
erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5.000 Besucher
Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehrzweckhalle.
ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum
▪ begehbar, also mind. 2 m und [MVStättV § 2.6]
▪ zur Aufnahme einer Untermaschinerie geeignet
Ob tatsächlich eine Untermaschinerie eingebaut ist, spielt keine Rolle.
Der Raum mit den Hubeinrichtungen unter einem Konzertsaal ist dann keine Unterbühne, wenn er zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist.
„In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. ...
... gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen“. [§ 10.1]
„Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.“ [§ 10.3]
Bestuhlungsplan ➔ Seite 18
Ab 5.000 Besucher
Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar, [§ 33.2]
Einzelsitze, unverrückbar befestigt [§ 10.2]
VStättV (1978) [VStättV 1978 §§ 13, 14]
unverrückbar
gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden. Am Ende der Reihen mit dem Fußboden verbinden ist nicht mehr gefordert.[13]
Sitzplätze mind. 50 cm breit[14]
Stehplätze mind. 50 cm breit.; max. 45 cm tief [§ 13]
ohne Stuhl: 2 Personen / m²; wenn Ausgänge reichen
Loge max. 10 lose Stühle
Reihen
„Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.“ [§ 10.3]
lichte Durchgangsbreite = die engste Stelle senkrecht zwischen den Stühlen
„Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.“ [§ 10.5]
Blöcke [MVStättV § 10.4]
„Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.
Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.“
im Freien
An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze[15] ➔ Block 40 Plätze[16]
Ab 5.000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)
VStättV (1978)
zwischen den Reihen mind. 45 cm (Lot),
(fl. Bau 45 cm) [VStättV 1978 § 14.1]
An jeder Seite eines Ganges max. 16 Plätze ➔ Block 32 Plätze [§ 14.2]
(50 bei extrem vielen Ausgängen, 12 bei steil ansteigenden Platzreihen)
Steil ansteigend ist > 32 cm [VStättV 1978 § 13.2]
„Von jedem Tischplatz ... zu einem Gang ... max. 10 m. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten“ [§ 10.6]
„Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge“ [17]
Bierzeltgarnituren ➔ FlBauR Seite 31
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 13]
jeder Tisch muss an einem Gang aufgestellt sein, von jedem Stuhl bis Gang max. 5 m
„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1.2 m betragen“ [MVStättV § 7.4]
je nach Anzahl der darauf angewiesenen Besucher Bemessung ➔ Seite 19
Gang hinter und zwischen den Blöcken mind. 1,2 m [MVStättV § 10.4]
Stufen in Gängen = Stufengänge
Steigung 10 cm - 19 cm
Auftritt mind. 26 cm
Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein
Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien ➔ farblich kennzeichnen
Stufengänge sind keine Treppen.
VStättV (1978) [VStättV
1978 § 20]
Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung mind. 0,90 m
Klappsitze in Gängen sind unzulässig (wenn sie seitlich in den Fluchtweg ragen)
DIN 18 024 Barrierefreies Bauen
MVStättV
1% der Plätze, jedoch mind. zwei [§ 10.7]
▪ in der Nähe der Ausgänge
▪ mit Platz für Begleitperson
Platz und Weg dorthin mit Hinweisschilder gut sichtbar ...
Die Anordnung der Plätze für Rollstühle muss aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan hervorgehen. [MVStättV § 44. 5]
Rampe für Rollstühle max. 6 % Steigung (Selbstfahrer) [DIN 18 024]
bis 20 % wenn von einer kräftigen Person geschoben
Rollstühle am besten nur mit Begleitperson zulassen.
Behindertenparkplätze
MVStättV § 13
▪ für mind. die Hälfte der Plätze nach § 10.7, .... ➔ oben
▪ dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen
(Länderspez. teilweise auch durch eigene Stellplatzrichtlinie geregelt)
DIN 4844 - 3 Sicherheitskennzeichnung;
Flucht- und Rettungspläne 2003
DIN ISO 23 601 Sicherheitskennzeichnung - Fluchtwegpläne 2010
ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan
„Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen- Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mind. 1:200 darzustellen.“ [§ 44.5]
„Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.“
„Eine Ausfertigung .. für die jew. Nutzung .. ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.“ [§ 32.2]
Höhe: 1,6 m vom Boden zur Planmitte [DIN 4844 -3 7.]
„Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.“ [§ 44.4]
„Die Zahl der ... genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung ... darf nicht geändert werden.“ [§ 32.1]
je ein gesonderter Plan für verschiedene Nutzungen
ggf. techn. Plan mit Bemaßung als Anlage
Muster-Plan in ISO 23 601und BGV A8 (Anhang 3)
Bestandsschutz
Bestuhlungspläne in bestehenden Versammlungsstätten haben Bestandsschutz.
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 120]
Bestuhlungsplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen.
Weitere Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
Die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
Normen für Tribünen ➔ Tribünen FlBauR Seite 31
MVStättV 2005 [§ 3.6]
„Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.“
Räume unter Tribünen: Feuerbeständig (F 90) [MVStättV 2005 § 3.4]
Keine Brandlasten unter der Tribüne lagern.
Unterkonstruktion von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen
▪ nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet
Standsicherheitsnachweis: geprüfte Statik mit Bauüberwachung durch Sachverständigen oder mit „Baubuch“ nach FlBauR.
10 Plätze ➔ Block 20 Plätze Reihen und Blöcke ➔ Seite 18
Auch für Tribünen zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege.
[MVStättV § 6.2]
„Werden Tribünen und Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einen Versammlungsraum eingebaut, werden sie dadurch zu veränderbaren Einbauten und müssen die zusätzliche Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten erfüllen.“ [18]
Auch wenn die Standsicherheit mit dem „Baubuch“ nach FlBauR nachgewiesen werden kann, müssen die Rettungswege, die Bestuhlung, die Stufenhöhe, die Baustoffanforderungen etc. der VStättV entsprechen.
siehe auch DIN 13 200 T1, T 4-6, Tribünen fl. Bau ➔ Seite 31
Wellenbrecher ➔ S. 24
DIN 18 065 Treppen (techn. Baubestimmung LTB) ➔ Seite 20
„Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind“ [19] [§ 11]
Geländer im Publikumsbereich immer, außer
▪ vor Stufenreihen, wenn £ 0,50 m Fallhöhe
▪ „vor Stufenreihen wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mind. 0,65 m überragen“ [§ 11.3]
▪ Zuschauerseite der Bühne / Szenenfläche [§ 11.1.1]
VStättV (1978): ab 20 cm Fallhöhe, 1 m Geländerhöhe [VStättV 1978 § 11]
FlBauR (2007) ab 20 cm Fallhöhe, 1 m Geländerhöhe; ab 12 m Fallhöhe 1,1 m
MBO § 36: ab 1 m Fallhöhe, in einigen Ländern auch 0,5 m
BGV C1 ab 1 m Fallhöhe
Geländer mind. 1,10 m hoch[20], außer
0,90 m vor Sitzplatzreihen
0,80 m vor Sitzplatzreihen, wenn Brüstungsbreite mind. 0,20 m
0,70 m vor Sitzplatzreihen, wenn Brüstungsbreite mind. 0,50 m
0,65 m zwischen Sitzplatzreihen wenn Fallhöhe < 1 m [MVStättV § 11.3]
wenn Kleinkinder: Überklettern erschwert und Öffnungen max. 12 cm in einer Richtung
z.B. senkrechte Füllstäbe mit Abstand < 12 cm [§ 11.2]
Besuchergeländer müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten können
= mind. 2 kN pro laufender Meter; ➔ S. 85 [DIN 1055-3 7.1]
kein Stoßbord nötig wie bei Arbeitsschutzgeländern, sondern max. 12 cm Spalt.
[DIN 18 065 6.9.4]
Handlauf siehe Treppen ➔ Seite 20, Geländer-Arbeitsschutz ➔ S. 46 -Bühnen- ➔ S. 86
SP 6.1 Sicherheitsgerechte Gestaltung v. Verkehrsw., Fußböden und Treppen
DIN EN 13 200-1 Zuschaueranlagen – Anforderungen
Rettungsweg verschließen oder verstopfen ist Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld[21]
Der Rettungsweg dient für Besucher und auch als Angriffsweg für die Feuerwehr.
Brandfallsteuerung
Für Aufzüge in VStätt mit mehr 1.000 m² Grundfläche ➔ Seite 27
Rettungsweg geht bis zur öffentlichen Verkehrsfläche [MVStättV § 6.1]
Rolltore, Scherengitter etc. im Fluchtweg gegen Unbefugte sichern.
Rettungswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die im Bauplan gekennzeichnet sind, muss der Betreiber freihalten[22]. Schilder aufstellen.
Baustoffanforderungen im Rettungsweg ➔ Seite 22 Sicherheitsbeleuchtung ➔ Seite 65
Flucht- und Rettungsplan ➔ Seite 18
Wegen des Bestandsschutzes gelten die Forderungen der MVStättV zunächst nur für Neubauten u. Nutzungsänderung.
Gezählt werden die auf den Rettungsweg angewiesenen Personen inkl. Beschäftigte.
Versammlungsräume und Aufenthaltsräume ab 100 m² müssen mind. zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ... haben.
Berechnete Evakuierungszeit 2 Minuten[23]
(im Freien 6 Minuten, da hier nicht mit einer Verrauchung der Rettungswege gerechnet werden muss)
jedes Geschoss mit mehr als 800 Besucher: gesonderte Rettungswege
„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1.20 m betragen“ [MVStättV § 7 Abs.4]
entscheidend ist dabei die engste stelle auf dem Weg bis ins Frei
Breite: 200 Personen / 1,2 m [MVStättV § 7.4]
Faustformel 100 Personen = 60 cm
aber mindestens:
0,80 m Arbeitsgalerien
0,90 m Rettungswege im Bühnenhaus und
Versammlungsräume < 200 Besucherplätze
1,20 m jeder Teil eines Rettungsweges; Quergang zwischen den Blöcken
3,00 m Ausstellungshallen - Gänge und Ausgänge
entscheidend ist dabei die engste Stelle auf dem Weg bis ins Freie.
Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien:
600 Personen / 1,2 m (Rett.wege wg. Unwetter etc.)
Sportstadien mit beweglichen Dächern werden wie Mehrzweckhallen behandelt.
Das 60 cm Bemessungsmodul [24]
„Das Ausgangsmodul unterstellt, dass für eine Person eine Durchgangsbreite von 0,60 m erforderlich ist und jeweils zwei Personen ohne gegenseitige Behinderung einen Rettungsweg nutzen können. ... Durch eine Türöffnung ... 1,2 m können also jeweils zwei Personen gleichzeitig den Raum verlassen. 100 Personen benötigen dafür 1 Minute. Für das Verlassen eines Raumes durch ein 60 cm Modul benötigen also 50 Personen eine Minute. Da durch eine Türe von 0,80 m, 0,90 m oder 1 m Breite jeweils nur eine Person gehen kann, ändert sich diese Evakuierungszeit dafür nicht. Erst bei einer Verdoppelung auf 2 Module à 0,60 m verdoppelt sich auch die Durchgangskapazität.“ [25]
Mit der Forderung nach zwei Ausgängen ergibt sich daraus[26]
200 Besucher = 1,2 m = 2 Türen à 1,2 m
300 Besucher = 1,8 m = 2 Türen à 1,2 m
400 Besucher = 2,4 m = 2 Türen à 1,2 m
500 Besucher = 3,0 m = 3 Türen à 1,2 m oder 2 Türen à 1,8 m
... und so weiter
Beispiel: 2 Ausgänge à 1,5 m = max. 400 Personen
Open Air
600 Besucher = 1,2 m = 2 Ausgänge à 1,2 m
1.200 Besucher = 2,4 m = 2 Ausgänge à 1,2 m
2.400 Besucher = 4,8 m =
3.600 Besucher = 7,2 m
4.200 Besucher = 8,4 m
4.500 Besucher = 9,0 m
VStättV (1978) [VStättV 1978 §§ 3, 19f, 107f]
Breite: 150 Personen / m
aber mindestens
0,90 m Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung
1,10 m Türe, Ausgang, auch Zufahrt für Behinderte
2,0 m Flure
0,75 m Türe in Loge bis 20 Sitzplätze
Bei Gebäuden mit mehreren Versammlungsräumen zählte der größte Raum ganz, die anderen nur zur Hälfte.
im Freien 450 Personen/m, Sport 750 Pers./m [§ 95]
Räume < 100 m² 1 Ausgang à 0,90 m [MVStättV § 7.4]
Räume > 200 Besucher 2 Ausgänge à 1,20 m [MVStättV § 6.5]
Ausgänge möglichst diametral gegenüber
Arbeitsgalerien
mind. zwei Rettungswege erreichbar
„Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.“ [MVStättV § 6.6]
Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein, Richtungspfeile gut sichtbar,
beleuchten, wenn Sicherheitsbel. vorgeschrieben ist;
(müssen nicht selbst leuchten, Spot genügt).
Größe der Notausgangsleuchte ➔ Sicherheitsbeleuchtung-Dauerschaltung Seite 66
Vom Stuhl bis zum Ausgang des Versammlungsraumes: max. 30 m [§ 7]
je nach Raumhöhe in 5 m Schritten bis max. 60 m.*
da höhere Räume sich langsamer mit Rauchgas füllen ist dort mehr Zeit für die Evakuierung vorhanden:
|
Raumhöhe ab |
2,4 m |
7,5 m |
10 m |
12,5 m |
15 m |
17,5 m |
20 m |
|
max. Rettungsweglänge* |
30 m |
35 m |
40 m |
45 m |
50 m |
55 m |
60 m |
In einem Versammlungsraum mit unterschiedlichen Raumhöhen sind verschiedene Rettungsweglängen möglich.
„Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.“ [MVStättV § 7.6]
= rechtwinklige Länge bei Bestuhlung
Flur – Foyer
max. 30 m bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notw. Treppenraum [§ 7.3]
Bühne
Von jeder Stelle einer Bühne bis zum Bühnenausgang max. 30 m [§ 7.2]
Ausstellungshallen und Messe
20 m zusätzliche Rettungsweglänge in Lauflinie auf dem Ausstellungsstand bis zu einem Gang, der als Rettungsweg dient und innerhalb der Halle nochmal 30 - 60 m lang sein darf. Messe ➔ Seite 25
Im Freien
Im Freien immer max. 60 Meter.
VStättV 1978
Stuhl bis Ausgang: max. 25 m
Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.
mindestens 2 Ausgänge
▪ müssen[27] in Fluchtrichtung aufschlagen [§ 9]
▪ keine Schwellen, barrierefrei, auch keine Kabelbrücken, Matten etc. [§ 9]
Öffnen
von innen leicht in voller Breite zu öffnen (während des Aufenthaltes von Personen)
Elektr. Verriegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein[28]
Schlüsselkästen mit Glasscheibe zum Einschlagen nicht mehr zugelassen [BGI 606]
ggf. Druckquerstange
Schiebe- und Pendeltüren
Schiebetüren unzulässig (außer automatische, die den Rettungsweg nicht beeinträchtigen)[29]
Pendeltüren müssen eine Vorrichtung haben, die das Durchpendeln verhindert.
[MVStättV § 9.4]
Rauchdichte, feuerhemmende und feuerbeständige Türen dürfen (auch vorübergehend) nicht festgestellt werden.
offenhalten: nur mit Einrichtungen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken - nur mit zusätzlicher Handbedienung.
Feststellanlage muss
▪ bauaufsichtlich zugelassen sein
▪ auf Rauch oder Wärme ansprechen (autarker Rauchschalter)
▪ auch bei Netzausfall die Türe zumachen
Schließfolgeregelung für zweiflügelige Türen
Prüfung Feststellanlage
monatlich Funktionsprobe durch Unternehmer/Betreiber
Abnahme + jährlich durch Sachkundigen [ASR A1.7 10.3]
Freilaufschließer
Auch Kinder, Behinderte und alte Menschen kriegen die Türe auf.
Erst im Brandfall kommt die volle Federkraft.
Glastüren
„Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.“ [MBO 2002 § 37.2]
Glastüren in Augenhöhe kennzeichnen [BGI 669]
TRAV = Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen
Feuerbeständige Verglasungen ➔ Seite 15
Vereinzelungsanlagen (Einlasskontrolle)
Drehtüren oder -kreuze unzulässig, außer, wenn im Gefahrenfall ... von innen leicht und in voller Breite ...
Breite der Türen à Bemessung Seite 19, bauliche Anford. à Seite 21, Bauteile Türen à Seite 14
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 21]
Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlage, sie müssen selbstschließend sein, wenn sie zu Treppen führen.
Während des Betriebes müssen Türen in Rettungswegen unversperrt sein und von innen durch einzigen Griff (von oben nach unten) in voller Breite zu öffnen sein. Mit Druckquerstange auch zulässig, Drehknopf nicht zulässig.
Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind unzulässig.
Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können.
Vorhänge müssen eine farbige Teilungskante haben.
Auf Mittel- und Vollbühnen alle Räume mit mehr als einer
Türe und benachbarte Magazine unversperrt. [VStättV 1978 § 107]
Bewegliche Verkaufsstände dürfen den Rettungsweg nicht einengen (auch wenn er „zu breit“ ist);
außerdem Brandlast berücksichtigen (B1)
Flure jetzt auch mit 1,2 m
max. 30 m Länge [§ 7.3]
Die Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen.
Jeweils ein Rettungsweg darf durch Foyers oder Hallen geführt werden, wenn dieses Geschoss jeweils mind. einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat.
„Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig.“ [MVStättV § 6.2]
Baustoffanforderungen ➔ Rettungsweg Seite 22
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 22]
mind. 2 m Breite
max. 30 m Länge
Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muss zwei Ausgänge zu Treppen haben. Bei ebenerdigen Fluren reicht ein Ausgang.
Stufen sind unzulässig (außer min. 3 Stufen und Beleuchtung)
Vorhänge im Rettungsweg dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen (wie alles andere) mindestens B1 sein (schwer entflammbar).
Vollbühne: Verbindungstüren zwischen den Treppenhäusern müssen versperrt sein (außer in den Pausen).
DIN 18 065 Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße LTB
Innenliegender Treppenraum, außenliegender Treppenraum, Sicherheitstreppenraum
Treppe = mind. 3 Stufen (2 Stufen = Ausgleichsstufen) [DIN 18 065 3.12]
allg. Anforderungen
notwendige Treppen für Besucher: [MVStättV § 8]
▪ geschlossene Trittstufen (außer Außentreppen)
Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig
Bemessung
optimal: 17 cm hoch 29 cm tief = 30° Steigungswinkel [DIN 18 065 7.]
Stufenhöhe
▪ mind. 10 cm nur Stufengang ➔ S. 18 [MVStättV § 10.8]
▪ mind. 14 cm Treppe allg. [DIN 18 065 Tabelle1, Anmerkung 2]
▪ max. 19 cm notwendige Treppe [BauO, MVStättV]
▪ max. 20 cm Bühne, fl. Bau [DIN 15 920, FlBauR 2.4, EN 13 200]
▪ max. 21 cm baurechtlich nicht notwendige Treppe [DIN 18 065 Tabelle 1]
Stufentiefe (Treppenauftritt) [DIN 18 065 Tabelle 1]
▪ mind. 26 cm für notwendige Treppen, 21 cm für zusätzliche Treppen
▪ max. 37 cm
Breite
▪ mind. 1,2 m, max. 2,40 m breit [MVStättV § 8.3]
Lauflänge
Die Lauflänge soll max. 18 Stufen ... [DIN 18 065 6.3.2]
Baustoffanforderungen
„Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein ... [MVStättV § 8.2]
... in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nicht brennbare Baustoffe.
Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.
... gilt nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.*“
auch für Treppe im Foyer, wenn Rettungsweg
Treppen fl. Bau ➔ Seite 32, Bühnentreppen ➔ S. 86, Treppen in Arbeitsstätten ➔ S. 47
Stufengänge ➔ Seite 18
Treppe mit Handläufen an beiden Seiten [MVStättV § 8.4]
▪ ohne freie Enden
▪ über Treppenabsätze fortsetzen
Höhe 80 - 115 cm
Seitenabstand mind. 5 cm
Das Geländer kann als Handlauf verwendet werden; getrennter Handlauf, wenn Geländerhöhe > 115 cm. [DIN 18 065 6.10.1]
Schutzziel
▪ Rettungsweg darf nicht in Sackgasse enden.
▪ Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.
Umgang 1,2 m, muss auf Großbühnen vorhanden sein [MVStättV § 7]
kein Umgang nötig bei offener Bühne
max. Rettungsweglänge auf der Bühne bis zum nächsten Ausgang: 30 m
BGV C1
alle Bühnen 1 m [BGV C1 (98) § 24.2]
Umgang nur, „sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht direkt auf den Umfassungswänden angebracht ist.“ [BGV C1]
VStättV (1978)
Vollbühne 1,5
m [VStättV
1978 § 44, Abs.5]
Mittelbühne 1 m [VStättV 1978 §109, 2]
Szenenfläche 1,5 m [VStättV 1978 §109, 4]
▪ Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). ➔ S. 102
▪ Brandwände
▪ eigenes Bühnenhaus für Großbühne [MVStättV § 22]
mehrgeschossige Versammlungsstätte [MVStättV § 3]
▪ Tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F 90
▪ Außenwände nicht brennbar
eingeschossige Versammlungsstätte
▪ Tragende Bauteile und Trennwand zur Bühne F 30
Feuerbeständig (F 90)
Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien,
äußere Brandwände, Bühnenhaus
Räume mit besonderen Brandgefahren
Stände und Arbeitsgalerien für Licht und Ton, etc.: nicht brennbar [MVStättV § 18.1]
§ 4 Dächer
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen, Bodenbeläge
Lagerräume ➔ Seite 82
Leitungsanlage ➔ MLAR Seite 15
Feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend [MVStättV 9.1]
▪ in inneren Brandwänden
▪ in anderen raumabschließenden Innenwänden die F 90 sein müssen
Rauchdicht und selbstschließend
▪ in raumabschließenden Innenwänden die F 30 sein müssen
Bauteile Türen ➔ S. 14, Breite der Türen ➔ S. 19, Türen in Rettungswegen ➔ S. 20
Baustoffklassen ➔ Seite 12
|
Baustoffanforderungen im Versammlungsraum -MVStättV- |
|||
|
|
|
Anforderung |
MVStättV |
|
Dämmstoffe |
immer |
A |
§ 5.1 |
|
|
|
|
|
|
Unterdecken und Bekleidungen |
in Versammlungsräumen < 1.000 m² |
B1 + d0 oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen* |
§ 5.3 § 5.5 § 5.6 |
|
an Decken |
in Versammlungsräumen > 1.000 m² |
A |
§ 5.3 |
|
Unterkonstruktion, Halterungen u. Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen |
in Versammlungsräumen > 100 m² |
A |
§ 5.6 |
|
|
|
|
|
|
Bekleidungen |
in Versammlungsräumen < 1.000 m² |
B1 + d0 oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzverkleidungen* |
§ 5.2
|
|
an Wänden |
in Versammlungsräumen > 1.000 m² |
B1 + d0 |
§ 5.2 § 5.5 § 5.6 |
|
|
|
|
|
|
Sitze |
bei mehr als 5.000 Besucherplätzen |
B1 + Unterkonstruktion nicht brennbar* |
33.2 |
|
Unterkonstr. von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen |
außer Podien < 20 m² und Ausstellungsstände |
A |
§ 3.6 |
|
Ausschmückungen |
|
B1 |
33.5 |
* Erleichterung nur für gewachsenes Holz (z.B. Nut+Feder) nicht PressSpan, Laminat, OSB-Platten etc.
zu den Wand- und Deckenverkleidungen zählen auch textile Bespannungen, nicht jedoch Farbanstriche oder Tapeten[30]
Ausschmückungen im Versammlungsraum
„Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken ... angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.“ [MVStättV § 33.6]
„Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand- Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände ... insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände ... insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstl. Pflanzenschmuck"
Anforderungen Arbeitsschutz (BGV C1) ➔ Seite 85
Großbühne [MVStättV § 22]
Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen ... Bühnenhaus, Trennwand und Türen F90;
Schutzvorhang = eiserner Vorhang ➔ Seite 22
BGV C1 § 29: Aufbauten und Deko schwer entflammbar
|
Baustoffanforderungen Bühne [MVStättV Anlage 2 (Gastspielprüfbuch)] |
||||||
|
|
Szenenfläche |
Groß- Bühne |
Zuschauer- raum und Nebenräume |
Foyers[31] |
M- VStättV § |
|
|
ohne |
mit |
|||||
|
automatische Feuerlöschanlage |
||||||
|
Szenenpodien Fußboden/Beläge |
B2 |
B2 |
B2 |
B2 |
B2 |
3.6 |
|
Szenenpodien Unterkonstruktion* |
A |
A |
A |
A |
A |
3.5 |
|
Vorhänge |
B1 |
B1 |
B1 |
- |
- |
33.1 |
|
Ausstattungen |
B1 |
B2 |
B2 |
- |
- |
33.3 |
|
Requisiten |
B2 |
B2 |
B2 |
- |
- |
33.4 |
|
Ausschmückung |
B1 |
B1 |
B1 |
B1 |
B1 |
33.5 |
*Ausnahme für Szenenpodien < 20 m² (neu 2005) Podien ➔ S. 86
Böden
„Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. ... Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.“ [§ 3.5]
„Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche. [§ 3.6]
Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Räume unter Tribünen und Podien
Decken und Trennwände F 90 [MVStättV 2005 § 3.4]
Arbeitsgalerien etc. - aus nicht brennbaren Baustoffen und mind. 2 m lichte Höhe
[MVStättV § 18.1]
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 109]
Vorhänge und Deko
- dürfen den Rettungsweg nicht einengen
- nicht das geringste Stück unter dem eisernen Vorhang
- Abstand zu Decke oder Rollenboden min. 1 m (wegen Sprühwasseranlage)
|
Baustoffanforderungen - ALT - VStättV 1978 |
|||||||
|
|
Voll-Bühne |
Mittel-Bühne |
Klein- Bühne |
Vorbühne + Szenenfläche |
Rettungsweg |
Versamm.raum |
Studio |
|
A |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
B1 |
X |
X |
X |
|
|
X |
X |
|
B2 |
X |
|
|
|
|
|
|
gilt nicht für Möbel, Lampen und ähnliche Gegenstände.
Kleinbühne VStättV 1978
kein Schutzvorhang
Mittelbühne VStättV 1978
Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen (z.B. Glasvlies) der im Brand 15 Min. hält
▪ muss eine Berieselungsanlage haben
▪ nicht flatternd
= notwendige Flure und Treppenräume
Anforderungen an die Leitungsanlage ➔ Leitungsrichtlinie MLAR Seite 15
|
Baustoffanforderungen Rettungsweg |
|||
|
|
Anforderung |
|
MVStättV |
|
Unterdecken und Bekleidungen |
nichtbrennbar + nicht brennend abtropfend |
ggf. auch Foyer* |
§ 5.4 § 5.6 |
|
Dämmstoffe |
nichtbrennbar |
immer |
§ 5.1 |
|
Ausschmückungen |
nichtbrennbar |
|
§ 33.5 |
|
Bodenbeläge |
nichtbrennbar |
in und zwischen notwend. Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie |
§ 5.7 |
|
Bodenbeläge |
B1 |
in notwendigen Fluren und ggf. Foyers* |
§ 5.7 |
* Foyer nur wenn Rettungsweg anderer V.räume durchs Foyer führen [MVStättV 2005]
Rettungswege MBO ➔ Seite 8, Bemessung Rettungswege➔ S. 19
Schutzvorhang [MVStättV § 23]
aus nicht brennbaren Material
durch Eigengewicht schließend
Der EV ist meist ausgekontert, Restgewicht ca. 500 kg – 1 to.
Schließzeit max. 30 Sek. (Schnellschließung)
450 N/m² in beide Richtungen = 450 Pascal
Türe, falls vorhanden, muss zur Bühne öffnen; wg. Überdruck auf der Bühne im Brandfall, max. 1 m breit.
im geschlossen Zustand an allen Seiten F90-Bauteile, außer Bühnenboden
Auslösung EV durch Hand von mind. 2 Stellen
Rauchdicht (oben Sandrinne, etc.)
berieselt durch automatische Löschanlage, zusätzlich Handauslösung [MVStättV 24.1]
ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar
UVV: netzunabhängig [BGV C1 § 10.5]
Der „eiserne Vorhang“ ist kein Brandschutztor und kein kraftbetätigtes Tor, sondern ein Brandwandersatz, da die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss.
Die Tore zur Seiten- oder Hinterbühne dienen nur dem Schall- und Sichtschutz.
➔ keine Brandschutzanforderungen
Wenn dort Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden:
➔ dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen [MVStättV § 34.2]
Betriebsvorschriften➔ Seite 84
MVStättV § 23 Schutzvorhang
„(1) Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa[32] nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(3) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.“
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 55]
wenn breiter als 8 m muss er zwei Dorne an der Unterseite haben, die im Bühnenboden in zwei Hülsen einfahren.
Berieselung durch Löschanlage: nur Handauslösung
ak. Warnsignal, wenn fährt; in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar
muss unten an feuerbest. Bauteile aufsetzen (außer Bühnenboden)
täglich prüfen, (Hochziehen - Ablasssen - Hochziehen) [MVStättV § 36.1]
vor der ersten Vorstellung oder Probe;
in Gegenwart der Feuerwehr
UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sachverständigen [BGG 912]
DIN 18 232 Rauch und Wärmefreihaltung -
Teil 1 Begriffe Aufgabenstellung v
Teil 2 Natürlicher Rauchabzug v
DIN EN 12 101 Rauch- u. Wärmefreihaltung-
Teil 1 Bestimmungen für Rauchschürzen
Teil 8 Entrauchungsklappen Entwurf
Teil 10 Energieversorgung
„Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen.“ [MVStättV § 16.5]
Schächte möglich, wenn F30 / F90 und bis 0,25 m über der Dachfläche.
Maschinelle Rauchabzugsanlagen: mind. 30 min. bei 300° C; normale Lüftungsanlagen nur, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen.
Bedienung
▪ eine jederzeit zugängliche Stelle im Versammlungsraum[33] [§ 16.8]
▪ im Treppenhaus: in jedem Geschoss [§ 16.8]
▪ Beschriftung „Rauchabzug“ und die Bezeichnung des jeweiligen Raumes
▪ Betriebsstellung der Anlage muss an der Bedienstelle erkennbar sein
Bedienstellen möglichst nicht rot sondern gelb, weil sonst Verwechslung mit Feuermelder möglich ist.
Beschriftung „Rauchabzug“ Leitungen und Funktionserhalt ➔ MLAR Seite 15
Rauchfreihaltung Bauordnung ➔ Seite 8
Brand - Rauch ➔ Seite 33
VStättV (1978)
an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu
▪ müssen bei 350 N/m² selbsttätig öffnen
▪ und deswegen i.d.R. nach außen öffnen
▪ und zwar durch Eigengewicht
▪ möglichst im Dach an der höchsten Stelle
▪ wenn Schnürboden mit Holzbelag: mind. 4 cm breite Spalten (reicht oft nicht). Gitter deswegen besser.
Prospekte müssen 1 m unterhalb des Schnürbodens stehen bleiben.
▪ auch Rauchabzug muss berieselt werden
Notwendige Flure und Treppen Begriffe à Seite 9
Notwendige Treppenräume: Öffnungsfläche mind. 1 m² [MVStättV § 16.4]
Bedienung: eine in jedem Treppengeschoss [MVStättV § 16.8]
Versammlungsräume
Räume < 200 m² keine Anforderungen [§ 16.1]
Räume 200 m² - 1.000 m², auch Aufenthaltsräume genügt:
▪ Rauchklappe etc. mit 1% der Grundfläche des Raumes - oder
▪ Fenster u. Türen mit 2% der Grundfläche des Raumes - oder
▪ masch. Rauchabzugsanlage mit 36 m³/h je m² Grundfläche des Raumes[34]
Räume > 1.000 m² *
Rauchabzüge müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht* von mind. 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen.
Raucharme Schicht auf allen Ebenen, auf denen sich Personen aufhalten können.
Die raucharme Schicht* ist erforderlich um einen sicheren und wirkungsvollen Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen; nur so ist im Brandfall eine rasche Suche nach in den Räumen verbliebenen Personen oder Brandherden gewährleistet.
Die 2,5 m raucharme Schicht berücksichtigt die durchschnittliche Körpergröße eines Menschen und einen Sicherheitsbeiwert [35]
Bedienung: eine zugängliche Stelle im Versammlungsraum [MVStättV § 16.8]
Darf jeder bedienen, dem das nötig scheint!
Szenenfläche
wie Versammlungsraum; siehe oben
Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)
Großbühne [MVStättV § 16]
▪ Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)
▪ automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vorhang
▪ auch automatische Temperaturauslösung zulässig
Versammlungsräume und Hallen [VStättV 1978 § 27]
bei fensterlosen Versammlungsräumen oder Fenstern die nicht zu öffnen sind (also immer): mind. 0,5 m² / 250 m² Grundfläche = 1 m² / 500 m²
Bedienung 1 x von außerhalb des V.raumes (sichere Stelle im Erdgeschoss)
Szenenfläche
3% der Szenenfläche [VStättV 1978 § 27.2]
Kleinbühne
kein Rauchabzug auf der Bühne
Mittelbühne
VStättV (1978)
3% der Bühnengrundfläche Bühne [VStättV 1978 § 38.1]
3% der Bühnengrundfläche Versammlungsraum [VStättV 1978 § 27.2]
Wand oder Decke
Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne
eine außerhalb der Bühne
Vollbühne [VStättV 1978 §§ 27, 48]
Rauchabzug Versammlungsraum
R = 0,5 x Ö (2 x Bühnenfläche - 100m²) -an der Decke
R = Größe des Rauchabzugs in m²
Beschriftung: Rauchabzug Versammlungsraum
Rauchabzug Bühne
8% der Bühnengrundfläche -Rauchabzug an der Decke - oder
12% der Bühnengrundfl. -Rauchabzug an der Wand direkt unter der Decke
Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne
eine außerhalb der Bühne
▪ Handauslösung nur durch Feuerwehr (Ofenklappe!!)
▪ automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vorhang
(= 35 kp/m² =350 N/m²)
„Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.“ [§ 21.3]
funktionierende Abfalllogistik bei Auf- und Abbau!!
Insbesondere in Messehallen stellen die gleichzeitig anfallenden enormen Abfallmengen ein unberechenbares Brandrisiko dar.
Abfallbehälter fl. Bau ➔ S. 31, Lagerräume ➔ Seite 82
|
Szenenfläche - Bühnen |
||
|
50 - 200 m² |
Fachkraft (VfV) |
40.4 |
|
> 200 m² |
2 x Meister (VfV) Brandsicherheitswache techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch |
40.3 41.2 40.6 |
|
Großbühne |
2 x Meister (VfV) techn. Probe § 40 oder Gastspielprüfbuch Brandsicherheitswache Umgang Löschanlage eigenes Bühnenhaus |
40.3 40.6 41.2 7.2 24.1 22.1 |
|
Versammlungsräume |
||
|
nach Besucherzahl MVStättV § |
||
|
< 200 Besucher |
mind. 0,90 m Rettungswegbreite |
7.4 |
|
> 200 Besucher |
mind. 1,20 m Rettungswegbreite |
7.4 |
|
> 5.000 Personen |
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen Wellenbrecher Sanitätsdienst [§ 41.3] |
29 28 41.3 |
|
>10.000 Personen in Sportstadien |
Blöcke 2.500 Personen Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch |
27 |
|
nach Grundfläche |
||
|
< 100 m² |
1 Ausgang |
6.5 |
|
> 100 m² |
2 Ausgänge Halterungen von Decken und Bekleidungen in A1/A2 |
5.6 6.5 |
|
> 200 m² |
Rauchableitung
|
16.1
|
|
> 1.000 m² |
Wandhydranten raucharme Schicht 2,5 m * = maschineller Rauchabzug Alarmierungsanlage Brandfallsteuerung Bekleidungen Decke A A + d0 Bekleidungen Wand B1 B1 + d0 Feuerwehrraum § 20.3 |
19.2 16.3 20.2 20.4 5.3 5.2 20.3 |
|
> 3.600 m² Gesamtfläche |
automatische Feuerlöschanlage ** |
19.3 |
* nicht in Bayern
** nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben, nicht in Bayern;
|
Foyers |
||
|
Foyer ohne Rettungsweg |
Ausschmückung B1 B1 Bodenbeläge B2 |
33.5 5.7 |
|
Foyer oder Halle, wenn Rettungsweg |
Ausschmückung A Unterdecken A + d0 Bekleidungen A + d0 Bodenbeläge B1 und zusätzlich automatische Feuerlöschanlage |
33.5 5.4/5.5 5.4/5.5 5.7 19.3 |
EN 13 200-3 Abschrankungen und Wellenbrecher
▪ Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar [MVStättV § 33.1]
▪ Umsetzer für Polizei- und Feuerwehrfunk, wenn nötig, je nach Gebäudestruktur
Abschrankung (barricades)
von Stehplätzen vor Szenenflächen (mobile Abschrankungen)
> 5.000 Stehplätzen vor Szenenflächen [MVStättV § 29]
ggf. auch bei weniger als 5.000 Stehplätzen [MVStättV § 32.3]
Betreiberverantwortung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung!!
▪ Gang vor der Szenenfläche,
mind. 2 m breit (Graben) für Ordnungsdienst und Rettungskräfte
▪ mind. zwei weitere Abschrankungen[36]
nur von der Seite zugänglich
Abstand 10 m vor der Bühne
5 m an den Seiten
Wenn großer Andrang zu erwarten ist am besten vollflächige Konstruktionen (Gefahr von Hand- und Fingerverletzungen) mit hoher Standfestigkeit. Polizeigitter sind direkt am Graben in der Regel nicht geeignet.
Lastannahmen horizontal ➔ S. 85
auf Stehplatztribünen
▪ vor der vordersten Stufe eine durchgehende „Schranke“ 1,1 m; wenn > 5 Reihen
▪ je fünf Stufen versetzt angeordnete Wellenbrecher
3 m bis 5,5 m breit
1,10 m hoch
Deckung mind. 0,25 m
horizontal: 2 kN/m [DIN 4112/A1 4.2.2.3]
Stadionanlagen [MVStättV § 30]
Zaun 2,2 m
Einrichtungen für Zugangskontrolle und Durchsuchung
Getrennte Eingänge für Einsatzkräfte
Getrennte Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge
Mehrzweckhallen und Sportstadien [MVStättV § 26]
▪ Lautsprecherzentrale
▪ Lautsprecheranlage mit Vorrangschaltung für Polizei
▪ Räume für Polizei und Feuerwehr
▪ Einsatzzentrale Polizei
räumliche Verbindung zur Lautsprecherzentrale
Anschlüsse für eine Videoüberwachung der Besucherbereiche
Bayern: Überblick über Innenbereich und Besucherbereiche
▪ Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst
Sportstadien > 10.000 Besucher [MVStättV § 27]
▪ Abschrankungen zum Innenraum 2,2 m hoch mit Toren 1,8 m breit
▪ Blöcke max. 2.500 Besucher mit Abschrankungen 2,2 m (Stehplätze)
oder Sicherheitskonzept [MVStättV § 27.3]
Nachrüstpflicht [MVStättV § 46]
innerhalb von zwei Jahren
▪ Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege
▪ Sitzplätze - Befestigung und Brandverhalten B1[37]
▪ Lautsprecher- und Alarmierungsanlagen
▪ Einsatzzentrale und ausreichend große Räume für Polizei und Feuerwehr
▪ Wellenbrecher
▪ Abschrankung von Stehplatzbereichen vor Szenenflächen
▪ Abschrankung und Blockbildung von Besucherplätzen (Sportstadien > 10.000 B.)
Veranstaltung der für Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzeigen. [MVStättV § 41.3]
Sicherheitskonzept ➔ S. 26 und Ordnungsdienst ➔ S. 26 ab 5.000 Besucher bindend.
VStättV 78 [VStättV 1978 § 119]
▪ Voll-, Mittelbühne und Szenenfläche > 200 m²
MVStättV [MVStättV § 40.6]
▪ „bei Großbühnen sowie
▪ bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und
▪ bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau ...“
muss vor jeder ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
Der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Std. vorher anzeigen. Diese kann verzichten wenn unbedenklich.
Da dies im Gastspielbetrieb aus Zeitgründen selten möglich ist, kann statt dessen auch vom örtl. Veranstalter jeweils ein
vorgelegt werden. Dabei muss der örtl. Betreiber mitteilen, ob das Gastspiel ohne Änderungen stattfinden kann. Evt. Änderungen müssen der Baubehörde und der Feuerwehr vorab mitgeteilt werden. [§ 40.6]
Es muss ein Originalexemplar des Gastspielprüfbuches vorgelegt werden. [§ 45]
Auch für ausländische Produktionen!
Der örtl. Betreiber muss sich um das G. kümmern
➔ Vorlage des Gastspielprüfbuches im Vertrag vereinbaren
Bundeseinheitlich
Enthält in standardisierter Form Angaben zu
▪ Baustoffe und Materialien
▪ Handlungen mit off. Feuer
▪ Pyro
▪ sowie jeweils Gefährdungsanalysen dazu
▪ Namen der Verantwortlichen
sowie Standsicherheitsnachweis inkl. Hängepläne mit Lastangaben
Das Gastspielprüfbuch wird bei der ersten Aufführung oder während der Produktion wie ein Bauantrag der unteren Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Am besten gleich 10 – 20 Exemplare anfertigen lassen.
Muster in der VStättV(Anhang), bei DTHG auch als CD.
feuergefährliche Handlungen
„Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten“ [MVStättV § 35]
„In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.“ [MVStättV § 35.2]
Auf diese Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen [MVStättV § 35.4]
„Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit ... in der Art der Veranstaltung begründet ... und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.“ [§ 35.2]
Feuergefährliche Handlung im Zuschauerbereich aufgrund der eingeschränkten Ausweich- und Fluchtmöglichkeiten grundsätzlich vermeiden. [BGI 810-5 3]
Wunderkerzen und Einwegfeuerzeuge im Publikumsbereich möglichst vermeiden [3.1]
„Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.“ [MVStättV § 33.8]
Brennende Kerzen als Tischdekoration im Zuschauerbereich
„Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration ... ist zulässig.“ [MVStättV § 35.3]
aber ggf. Brandschutzmaßnahmen, z.B. Tischdeko in B1 / A
BGI 810 – 5 [BGI 810-5 3.2]
▪ Nicht brennbare Kerzenhalter
▪ Standsicher aufstellen
▪ Kerzen gegen Umfallen gesichert
▪ Sicherer Abstand zu brennbaren Gegenständen
Umfallen der Kerze dabei berücksichtigen
▪ evt. Dauergenehmigung mit der Feuerwehr vereinbaren
Küchen
„Die Verwendung von ... offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.“ [MVStättV § 35.3]
Rauchverbot, off. Feuer auf der Bühne ➔ Effekte-Bühne Seite 94, Pyrotechnik ➔ Seite 59
VStättV (1978)
Rauchverbote in [VStättV 1978 § 110]
▪ Versammlungsstätte mit Vollbühne oder Mittelbühne
▪ Versammlungsstätte mit Szenenfläche während der Aufführung
▪ Kino
▪ fliegender Bau mit Reihenbestuhlung
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 64]
Vorführgeräte dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden.
▪ Standplatz sicher abgeschrankt
▪ Zuleitung abkleben oder Matten
MVStättV – besondere Regelungen sind entfallen
Messestände sind unabhängig von der Größe und Geschosszahl weder Versammlungsstätten noch Versammlungsräume und auch keine fliegende Bauten, sondern Einrichtungsgegenstände die nicht unter die MBO fallen, und keine Bau- oder Ausführungsgenehmigung brauchen. [Löhr/Gröger 2006, Seite 105]
Die jeweiligen Messegesellschaften legen in Betreiberverantwortung eigene „Technische Richtlinien“ fest, die für Aussteller und Servicepartner verpflichtend sind.
Begriffe
Mehrzweckhalle nur, wenn für regelmäßig verschiedene Veranstaltungsarten genutzt (und genehmigt) [Löhr/Gröger 2003 Seite 103, 164]
Bestandsschutz
Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungsstandards [Löhr/Gröger 2003 Seite 240]
Keine Besucherbegrenzung für Messehallen im Ausstellungsbetrieb wg. Bestandsschutz, wenn nicht schon vorher festgelegt. [Löhr/Gröger 2003 Seite 238]
Kein Bestandsschutz für neue Hallen auf bestehendem Messegelände.
Kein Bestandsschutz für Nutzungsänderung (auch vorübergehende).
Baustoffanforderungen
Ausschmückungen B1
Die Baustoffanforderungen an veränderbare Einbauten (MVStättV § 3.6) gelten nicht für Messestände. [ARBEBAU-Begründung 2005 Seite 10]
Rettungswege
Gangbreite 3 m [MVStättV § 7.5]
Standtiefe max. 30 m, Lauflinie bis Gang 20 m, ➔ Seite 20
auch bei mehrgeschossigen Messeständen (jeweils Lauflinie)
(aber Bestandsschutz für genehmigte Aufplanungen)
Räume >100m² 2 Ausgänge / 2 Treppen [MVStättV § 6.5]
ggf. zusätzliche Sicherheitsbeleuchtung im Ausstellungsstand
Wird die Messehalle für eine andere Veranstaltungsart genutzt, müssen die Rettungswege für diese Nutzungsart bemessen sein.
Treppen
notwendige Treppen max. 2,4 m breit [MVStättV § 8.3]
Die Baustoffanforderungen der MVStättV gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.[38] [MVStättV § 8.3]
Löschanlage
Überdeckte oder mehrgeschossige Stände: Die Wirkung darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Bereiche unterhalb der Zwischendecke müssen gesondert geschützt werden. [§ 19.8]
Rauchabführung
Rauchabzug für geschlossene Räume ab 200 m².
Anwesenheit techn. Fachkräfte
Bei Nutzung als Mehrzweckhalle oder mit Szenenfläche > 50 m² ➔ Seite 29
nicht bei Messenutzung.
Techn. Probe bei Veranstaltungen nach § 40 ➔ Seite 24
getrennt für Damen und Herren [MVStättV § 12]
|
Toiletten je 100 Besucher sollen mind. vorhanden sein: |
|||
|
Besucher- |
Damen |
Herren |
|
|
plätze |
Toi. Becken |
Toi. Becken |
Urinale |
|
bis 1.000 |
1,2 |
0,8 |
1,2 |
|
1.000 - 20.000 |
0,8 |
0,4 |
0,6 |
|
über 20.000 |
0,4 |
0,3 |
0,6 |
auf ganze Zahlen aufrunden
Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.
Rollstuhlfahrer: ausreichend geeignete Toiletten
Toiletten in Arbeitsstätte ➔ Seite 46
Heizung
„Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.“ [§ 17.1]
Vorübergehenden Einbau von Heizung mit Nutzungsänderung genehmigen lassen.
Lüftung
Räume > 200 m² müssen Lüftungsanlagen haben [MVStättV § 17.2]
(Versammlungsräume, Aufenthaltsräume, auch Gasträume etc.)
Luftdurchsatz in Versammlungsräumen
20 m³/h pro Person, 40m³/h wenn geraucht wird [DIN 1946-2]
Lüftung Arbeitsschutz
40 - 60 m³/h pro Person ➔ Seite 46 [ASR 5]
MVStättV [§ 44]
„Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere
▪ die maximal zulässige Zahl der Besucher,
▪ die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und
▪ die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen
dargestellt sind. ....
Außenanlagen
▪ Der Verlauf der Rettungswege im Freien,
▪ die Zufahrten und
▪ die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge
sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen“
Bay. Bauvorlagenverordnung 2007 [39] [§ 11]
„(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind ... anzugeben:
1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) ...
2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, ...
3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5. der erste und zweite Rettungsweg ... notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, ...
6. die Flächen für die Feuerwehr ...
7. die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, ...
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbel. und -kennzeichnung,
3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
4. die Sicherheitsstromversorgung,
5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf ....
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.“
Nach Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur oder Erhöhung der Brandlast muss das Brandschutzkonzept überprüft werden.
Brandschutzunterweisung ➔ Unterweisung Seite 83
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen ...“ [MVStättV § 43.1]
im Einvernehmen mit der für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde
▪ Mindestanzahl Ordnungsdienst, gestaffelt nach Gefährdungsgrad
▪ betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
▪ allg. und besondere Sicherheitsdurchsagen
ab 5.000 Besucher zwingend erforderlich [MVStättV § 43.2]
Inhalte [Leitfaden MIK NRW 2011]
▪ Zugang zum Veranstaltungsgelände unter Berücksichtigung des ÖPNV
▪ Wegeführung
▪ Wege und Erreichbarkeit für die Gefahrenabwehr
▪ Beeinflussung von Nachbarflächen und -veranstaltungen
▪ Brandschutz
▪ Rettungs- und Sanitätsdienst
▪ Zusammenarbeit mit der Gefahrenabwehrbehörde
▪ spezielle Vorkehrungen für Besucher
▪ allgemeine und sicherheitsrelevante Durchsagen
▪ Räumung
▪ Verlassen des Geländes
▪ Benennung und Erreichbarkeit des entscheidungsbefugten Vertreters des Veranstalters
▪ Ablaufbeschreibungen bei Unwetter, Feuer, Bombendrohung, Überfüllung, Massenanfall von Verletzten
▪ Regelungen für den Fall der Absage oder vorzeitigen Beendigung
BGI 5022 Wach- und Sicherungsdienste
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ... einen Ordnungsdienst einzurichten“ [MVStättV § 43.1]
Ordnungsdienstleiter verantwortlich für
▪ betriebliche Sicherheitsmaßnahmen
▪ Einlass- und Ausgangskontrolle
▪ Zugänge zu den Besucherblöcken
▪ Anordnung der Besucherplätze und max. zulässige Besucherzahl
▪ Rauchverbot und off. Feuer
▪ Sicherheitsdurchsagen
▪ geordnete Evakuierung
IHK - Ausbildung
Pflichtenübertragung
DIN 14 096 Brandschutzordnung -Regeln für das Erstellen
Teil 1 Allgemeines und Aushang (Teil A)
Teil 2 für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben (Teil B)
Teil 3 für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (Teil C)
Brandschutzordnung [MVStättV § 42]
„Der Betreiber ... hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.
In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.“
Muster einer Brandschutzordnung nach DIN 14 096 zum Download bei dthg.de
Unterweisung des Betriebspersonals ➔ Unterweisung Seite 83
DIN 14 095 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen 2007
„Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.“
[MVStättV § 42.3]
Feuerwehr-Laufkarten ➔ BMZ, Seite 35
BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzb.
vfdb Richtlinie 12-09/01 Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
vfdb-Merkblatt 12-09/01a
vfdb = Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V.;
Niedersachsen:
„ … Betreiber der Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen…“ [VStättV Niedersachsen § 42.1; MVStättV siehe BrandschutzO]
in anderen Bundesländern nach Festlegung der Brandschutzdienststelle
Brandschutzbeauftragte auch in Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten nach jew. LBO.
Ausbildung
BGI 847 Musterlehrplan und Lehrinhalte
vfdb Richtlinie 12-09/01
▪ dauert in der Regel 2 Wochen
mündliche und schriftliche Prüfung
Ohne Lehrgang zum Brandschutzbeauftragten können bestellt werden:
§ Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum feuerwehrtechnischen Dienst
▪ Personen mit abgeschlossener Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in der Fachrichtung Brandschutz
Aufgaben
▪ Aufstellen von Brandschutzordnungen und Einhaltung rechtlicher Vorgaben (z.B. Alarm- und Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Regelungen bei Heißarbeiten usw.)
▪ Ausbildung von Mitarbeitern, wie z.B. Brandschutzhelfern, unterwiesene Personen,
▪ Betreuung von Brandschutzeinrichtungen
▪ Überwachung der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
▪ Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
▪ Teilnahme an, bzw. Durchführung von Brandschutzbegehungen
▪ Gestaltung von Arbeitsverfahren und Einsatz von Arbeitsstoffen
§ Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, der Feuerwehr und den Feuerversicherern
früherer Begriff: Feuersicherheitswache, -posten
Feuerwehr muss anwesend sein
▪ bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren [MVStättV § 41.1]
▪ Großbühne + Szenenfl. > 200 m²: Bei jeder Veranstaltung.[40] [MVStättV § 41.2]
Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein
Benötigter Platz 1 x 1 x 2,2 m
auf jeder Seite der Bühnenöffnung
Überblicken und Betreten der bespielten Fläche
Auslösevorrichtungen [MVStättV § 25.2]
▪ EV
▪ Rauchabzug
▪ Sprühwasser-Löschanlage
▪ Handmelder
Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein.
Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen.
Gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert.
Brandposten
= unterwiesene Beschäftigte des Betriebs [BGI 810-6 3.2]
Zelte [FlBauR 6.5.1]
Fest- und Versammlungszelte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
Zirkuszelte > 1.500
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 116]
Feuerwehr muss anwesend sein bei
▪ jeder Vorstellung und jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer
(Vollb., Mittelb. + Szenenfl. > 200 m²)
▪ zirzensische Vorführung innerhalb des Versammlungsraumes
▪ Kraftfahrzeug innerhalb des Versammlungsraumes ➔ Seite 95
Benötigter Platz
▪ 80 x 80 x 220 cm
▪ Freie Einsicht
▪ Freier Zugang
Notauslösung
beleuchtet mit zwei Lampen, die an getrennten Stromkreisen der Sicherheitsbeleuchtung (DS) angeschlossen sind und hat folgende Auslöseknöpfe:
▪ Regenanlage Bühne, evt. unterteilt
▪ Berieselung EV
▪ Rauchabzug
▪ Feuermelder
▪ Lüftung aus
▪ Sicherheitsbel. (BS) ein
▪ Sonderbeleuchtung ein (falls vorhanden)
DIN EN 60 849 Elektroakustische Notfallwarnsysteme, 1999 = VDE 0828-1
Alarmierung möglichst nicht automatisch, nicht mit Sirenen (wg. Panik).
Alarmierungskonzept mit dem Brandschutzbeauftragten und BOB abstimmen.
Meist werden vorgefertigte und gespeicherte Texte verwendet.
Freie Textdurchsagen nur mit besonderen Restriktionen.
Wegschalten des Zuschauerhauses ist zulässig, wenn im Brandschutzgutachten festgelegt.
Stummschalten der Beschallungsanlage: innerhalb 3 sec. Aufmerksamkeitssignal
[VDE 0828-1]
In besonders lauten Bereichen ggf. Blitzleuchten oder Rundumkennleuchten
Schallpegel
▪ mind. 65 dbA
▪ Hörbarkeit gegenüber Hintergrund: 6dB bis 20 dB
▪ max. 120 dbA
Abschalten der Brandmeldeanlage
„Die autom. Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.“ [MVStättV § 36]
▪ im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt !!
▪ besser nur einzelne Melder oder Linien abschalten
▪ Ersatzmaßnahmen dokumentieren
techn. Aufbau Brandmeldeanlagen ➔ BMZ Seite 34; Rauchableitung ➔ Seite 23
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr 1.000 m² Grundfläche[41] müssen haben:
▪ Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern
▪ Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen, mit denen
Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert -und
Anweisungen erteilt werden können
▪ zentrale Bedienvorrichtungen in einem für Feuerwehr leicht zugänglichen Raum:
Rauchabzug
Feuerlöschanlage
Brandmeldeanlage
Alarmierungsanlage
Lautsprecheranlagen
▪ Aufzüge mit Brandfallsteuerung (Evakuierungsschaltung)
wird von der Brandmeldeanlage ausgelöst
„Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“ [MVStättV § 20.4]
Damit soll erreicht werden, dass keiner mit dem Aufzug ein verrauchtes Geschoss anfährt und dort die Türe nicht mehr zugeht.
VStättV (1978) >1500 Personen
Einrichtung zur Alarmierung der - anwesenden Betriebsangehörigen
- Feuerwehr, unmittelbar und jederzeit
Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben [MVStättV]
VStättV (1978)
Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegen Flures aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung[42] unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
Es müssen Einrichtungen[43] vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Stand des Feuersicherheitspostens und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung* unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. [VStättV 78]
Brandmeldeanlage mit autom. und nichtautom. Meldern [MVStättV]
(auch in Räumen mit besonderen Brandgefahren)
Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben
VStättV 78 Feuermeldeanlage
Melder bei
▪ Feuersicherheitsposten
▪ Zuschauerhaus
▪ Pförtner
Anzeige bei Feuersicherheitsposten
Anschluss an das öff. Feuermeldenetz (falls vorhanden)
Arbeitsstätten - Anzahl der Feuerlöscher ➔ Seite 47
Flächen für die Feuerwehr ➔ Seite 9 Beschreibung der Löschgeräte ➔ Seite 37
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.
▪ Kennzeichnung (DIN 4066)
|
Anzahl der Feuerlöscher - fl. Bau - [M-FlBauR 2007 § 2.6] |
|||
|
überbaute Fläche in m² |
erforderliche Löschmitteleinheiten |
empfohl. MindestAnzahl Feuerlöscher |
Art der Feuerlöscher |
|
- 50 |
6 |
|
|
|
- 100 |
9 |
1 |
|
|
- 300 |
|
|
|
|
- 600 |
3 weitere je 100 m² |
2 |
Pulverlöscher |
|
- 900 |
|
3 |
mit ABC- |
|
- 1.000 |
|
4 |
Löschpulver |
|
je weitere 500 |
12 weitere |
1 weiterer |
|
Feuerlöscher
Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich anbringen in [MVStättV § 19]
§ Versammlungsräumen,
§ Bühnen,
§ Foyers,
§ Werkstätten,
§ Magazine,
§ Lagerräumen
§ notwendige Flure
Die genaue Anzahl der Löscher wird im Genehmigungsverfahren vom Brandschutz festgelegt.
Wandhydranten
> 1.000 m² Grundfläche [MVStättV § 19.2]
Automatische Feuerlöschanlage
= Sprinkler ➔ S. 38, Nebel~ ➔ S. 38 und Sprühflutlöschanlage ➔ S. 38
§ > 3.600 m² Grundfläche (außer, wenn alle Räume einzeln < 400 m²) [MVStättV § 19.2]
§ Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen
▪ Fußbodenebene höher als 22 m über Gelände (Hochhaus)
▪ Versammlungsräume in Kellergeschossen, (außer < 200 m² und < 5 m unter GOK)
▪ off. Küchen oder ähnl. > 30 m² in Versammlungsräumen
„Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige ... Stände nicht beeinträchtigt werden.“ [MVStättV § 19.8]
Ggf. müssen die Bereiche unterhalb der Zwischendecke gesondert geschützt werden.
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 28]
Feuerlöscher, gut sichtbar, leicht erreichbar und in ausreichender Zahl
ab 800 Personen zwei Wandhydranten (im Vorraum oder Flur) in der Nähe der Eingangstüre
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 62]
immer: Feuerlöscher in ausreichender Anzahl
ab 100 m² 1 Wandhydrant
ab 200 m² 2 Wandhydranten
VStättV (1978)
mind. 1 Feuerlöscher auf der Bühne + 1 weiterer neben Schaltanlagen auf der Bühne
VStättV (1978) § 42
min. 2 Hydranten + min. 2 Feuerlöscher
Bühnenvorhang muss eine Berieselungsanlage haben.
Bühnen über 100 m2 müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder gleichwertige Feuerlöschanlage haben, mit 2. Auslösestelle außerhalb der Bühne /-erweiterung.
Auf beiden Seiten der Bühne: Feuersicherheitswache 80 x 80 x 220 cm
Wandhydranten
neben den Ausgängen zu den Rettungswegen, Galerien+Schnürboden [MVStättV § 24]
Automatische Sprühwasser - Löschanlage techn. Beschreibungà Seite 38
▪ zusätzlich 2 x Handauslösung
▪ muss auch den EV beaufschlagen
▪ auch für Nebenbühnen (kann unterteilt sein)
Die Automatik soll die betriebsfreie Zeit abdecken und kann während der Anwesenheit eines Verantwortl. f. Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. [§ 36.2]
Kann nicht durch Sprinkleranlage ersetzt werden.
Brandsicherheitswache
auf jeder Seite 1 m x 1 m x 2,20 m ➔ Seite 27
VStättV (1978) [VStättV 1978 § 54]
Feuerlöscher
- mind. 2 auf der Bühne
- mind. 1 auf jeder Bühnenerweiterung
- mind. 1 auf allen Fluren zwischen zwei Treppen
Wandhydranten
- mind. 2 auf der Bühne
- weitere Wandhydranten auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden erreichbar ist.
weitere auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie
- Treppenräume und Flure: Hydranten in ausreichender Anzahl
Sprühwasser – Löschanlage techn. Beschreibungà Seite 38
- darf unterteilt sein ab 350 m² 2x
ab 500 m² 3x
+ jede Bühnenerweiterung eine eigene Anlage
- innerhalb von 40 Sek. nach Auslösung
- bei kompl. Auslösung + 2 Hydranten mind. 10 Minuten
- muss Feueralarm auslösen
- Auslösung: 1x Bühne; 1x außerhalb der Bühne
- Berieselung eiserner Vorhang (mit Handauslösung)
Feuersicherheitswache
auf jeder Seite 80 x 80 x 220 cm ➔ Seite 27
Betreiber ist derjenige, der die Veranstaltungsstätte betreibt und die Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen hat. [DIN 15 750 3.2]➔ Seite 83
„Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“ [MVStättV § 38.1]
In Versammlungsstätten ist immer der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich.
Pflichten können / müssen übertragen werden, wenn
▪ der Betreiber eine jur. Person ist
▪ dem Betreiber die Sachkenntnis fehlt
Nur geeignete Personen dürfen beauftragt werden.
Übertragung an Veranstalter ist möglich, wenn
▪ natürliche Person
▪ fachliche Kenntnisse
▪ mit der Versammlungsstätte vertraut!
Der Betreiber muss prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, ➔ sonst der ortsansässige Veranstalter.
„Der Betreiber kann die Verpflichtungen … durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist.
Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.“ [MVStättV § 38.5]
Auch nach § 278 BGB (Haftung für den Erfüllungsgehilfen) haftet der Veranstalter / Betreiber für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter, etc..
Pflicht zur Einstellung des Betriebes wenn
▪ für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder
▪ wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. [MVStättV § 38.4]
Pflichten bei Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache, Sanitätswache, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst [MVStättV § 38.3]
Pflichten bei Betrieb und Wartung der techn. Einrichtungen [MVStättV § 36]
Schutzvorhang
Abschalten von Löschanlage und Brandmeldeanlage
Sicherheitsbeleuchtung einschalten
Pflichtenübertragung an Ordnungsdienst ➔ Seite 26
Neben der VStättV muss der Betreiber eines Gebäudes weitere gesetzliche Verpflichtungen beachten, z.B.
▪ Blitzschutz
▪ Schallschutz
▪ Verkehrssicherheit
▪ Klimaschutz
▪ Bodenschutz
▪ Wasserschutz
▪ Luftreinhaltung
▪ Abfallentsorgung
▪ Abwasserentsorgung
▪ Standsicherheit
▪ Schutz vor elektrischem Schlag
▪ Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln
▪ Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen
Verkehrssicherungspflicht (à S. 7)
„Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.“
[MVStättV § 38.5]
verantwortlich für
▪ Einhaltung Bestuhlungsplan
▪ Rettungswege
▪ Rettungsanfahrt
▪ muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. [MVStättV § 38.3]
▪ ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn
- für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder
- wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
[MVStättV § 38.4]
VStättV (1978)
„Während des Betriebes ... muss der Betreiber oder ein
geeigneter Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für Einhaltung der
Betriebsvorschriften verantwortlich.“ [VStättV
1978 § 114]
= Verantwortlicher für baurechtliche Anforderungen
„ ... müssen mit den ... technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.“
[MVStättV § 40.1]
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind [MVStättV § 39]
1. Geprüfte Meister Veranstaltungstechnik
2. Techn. Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspez. Teil der Meisterprüfung
3. Diplomingenieure Theater- und Veranstaltungstechnik[44]
(erhalten weiterhin Befähigungszeugnis)
4. Technische Fachkräfte mit Befähigungszeugnis nach alter VStättV
unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik diese Aufgaben übernehmen.
VStättV 1978
technische Fachkraft mit Befähigungszeugnis = techn. Bühnenvorstand
Qualifikation je nach Art der Versammlungsstätte [Tabelle in BGI 810 Anhang]
Leitung und Beaufsichtigung bei Auf- und Abbau
Der Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von
▪ Großbühnen oder
▪ Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
▪ Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei
▪ wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und die
▪ technischen Proben
müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. [MVStättV § 40.2]
Anwesenheit während der Veranstaltung
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf
▪ Großbühnen oder
▪ Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
▪ Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
müssen mindestens
▪ ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie
▪ ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein. [MVStättV § 40.3]
Ausnahmen
Die Anwesenheit ... (während der Veranstaltung) ... ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom VfV überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. [MVStättV § 40.5]
„Bei
▪ Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in
▪ Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen
müssen die Aufgaben ... zumindest von einer
Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit
▪ abgeschlossener Berufsausbildung ... und mindestens
▪ drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.“ [MVStättV § 40.4]
Ausnahmen
„... können die Aufgaben ... von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Vstg. keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“ [MVStättV § 40.5]
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Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik [MVStättV § 40] |
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Versammlungsstätten |
Betriebszustände |
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in |
mit |
Aufbau, Abbau techn. Probe Wartung Instandsetzung |
Vorstellung Veranstaltung Sendung, Aufzeichnung, Generalprobe |
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Leitung + Aufsicht |
Anwesenheit |
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Großbühne |
1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik |
1 VfV-Bühne/Halle + 1 VfV-Beleuchtung |
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sonst. Bühnen, |
Szenenfläche 50 - 200 m² [45] |
1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik * |
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Studios, etc. |
Szenenfläche > 200 m² |
1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik |
1 VfV-Bühne/Halle + 1 VfV-Beleuchtung |
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Mehrzweck- |
< 5.000 Besucher |
1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik * |
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hallen |
> 5.000 Besucher |
1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik |
1 VfV-Bühne/Halle + 1 VfV-Beleuchtung |
* Abschluss und drei Jahre Berufserfahrung unter Anleitung eines VfV
- auch durch erfahrene Bühnenhandwerker oder Beleuchter, wenn diese das vor Inkrafttreten der Verordnung durften und drei Jahre vorher ausgeübt haben.
- auch durch aufsichtführende Person, wenn keine Gefahren und mit den techn. Einrichtungen vertraut.
Pflichtenübertragung Arbeitsschutz ➔ Seite 83
Leitung und Aufsicht ➔ Seite 82
durch Bauaufsicht, alle 3 Jahre, prüft auch [MVStättV § 46.3]
▪ Einhaltung der Betriebsvorschriften
▪ ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und
▪ etwaige Mängel beseitigt worden sind.
Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zu geben.
Prüfung der maschinentechnischen Einrichtungen nach BGV C1 ➔ Seite 81
MPrüfV Muster-Prüfverordnung ARGEBAU
SprüfV Bayern
PrüfVO NRW
AnlPrüfV Berlin
Bei den Prüfverordnungen gibt es z.T. erhebliche Abweichungen in den einzelnen Bundesländern, insbesondere bei den Sachkundigen-Prüfungen.
Notwendige Prüfungen [Muster-Prüfverordnung]
▪ vor der ersten Inbetriebnahme
▪ unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
▪ alle 3 Jahre
Durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige (Prüfsachverständige) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoß unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. Sicherheitsstromversorgungen.
Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige je nach Bundesland.
Bauaufsichtlich vorgeschriebene Prüfungen werden zukünftig von sogenannten „Prüfsachverständigen“ durchgeführt. Begriffe ➔ Seite 128
Über die Prüfungen muss eine Bescheinigung oder Bestätigung ausgestellt werden.
Diese muss der Bauherr oder Betreiber mind. 5 Jahre aufbewahren.
Weitere Prüfungen durch Sachkundige
teilweise auch in Betreiberverantwortung
▪ Feuerschutzabschlüsse
▪ Automatische Schiebetüren in Rettungswegen
▪ Türen mit elektrischer Verriegelung in Rettungswegen
▪ Schutzvorhänge ➔ Seite 22
▪ Blitzschutzanlagen
▪ Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen
▪ Tragbare Feuerlöscher