Arbeitsgalerien etc. - aus nicht brennbaren Baustoffen und mind. 2 m hoch [§ 18.1]
Fußboden von Szenenflächen fugendicht (darf B2 sein), Unterkonstruktion nicht brennbar
Unterkonstruktion von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen nicht brennbar
Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen [§ 5]
Wandverkleidungen B1 Ausnahme: Holzverkleidung1
Deckenverkleidung und Unterdecken nicht brennbar, bis 1.000 m² Grundfläche genügt B1 oder Holzverkleidung
Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz) [§ 14.4]
VStättV (1978)
kein Schutzvorhang
Mittelbühne
VStättV (1978)
Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen (z.B. Glasvlies) der im Brand 15 Min. hält. (kein DIN-Feuer)
-- muss eine Berieselungsanlage haben.
-- nicht flatternd
Vollbühne – Großbühne [
MVStättV § 22]
Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen ... Bühnenhaus; Trennwand und Türen F90
Sicherheitsschleuse zwischen Bühnenhaus und Zuschauer~ entfällt
MVStättV § 23
aus nicht brennbaren Material
Der eiserne Vorhang ist kein Brandschutztor und kein kraftbetätigtes Tor, sondern ein Brandwandersatz, da die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss.
durch Eigengewicht schließend
Der EV ist meist ausgekontert, Restgewicht ca. 500 kg – 1 to.
Rauchdicht (oben Sandrinne, etc.)
Schließzeit max. 30 Sek (Schnellschließung)
450 N/m² in beide Richtungen = 450 Pascal
Türe, falls vorhanden, muss zur Bühne öffnen; wg. Überdruck auf der Bühne im Brandfall, max. 1 m breit (MVStättV)
Ak. Warnsignal, wenn fährt; UVV: netzunabhängig, in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar [BGV C1 § 10.5]
berieselt durch automatische Löschanlage, zusätzlich Handauslösung [MVStättV]
(VStättV 1978: nur Handauslösung) à Seite 20
muss unten an feuerbest. Bauteile aufsetzen (außer Bühnenboden)
Auslösung durch Hand von mind. 2 Stellen
wenn breiter als 8 m muss er zwei Dorne an der Unterseite haben, die im Bühnenboden in zwei Hülsen einfahren. [VStättV 1978]
nach jeder Vorstellung herablassen, zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen
darf nix drunter stehen
Die Tore zur Seiten- oder Hinterbühne dienen nur dem Schall- und Sichtschutz. Keine Brandschutzanforderungen
täglich prüfen, vor der ersten Vorstellung oder Probe; in Gegenwart der Feuerwehr
UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sachverständigen [BGG 912]
1gewachsenes Holz z.B. Nut- und Federbretter und nicht hinterlüftet; nur VSättt bis 1.000 m² Grundfläche