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Baulicher Brandschutz

Brandschott, Baustoffe und Bauteile - siehe Seite 17
Keine Dimmer im Versammlungsraum - siehe Seite 70


MVStättV §§ 3-5

Tragende Bauteile von Versammlungsstätten müssen feuerbeständig sein; in erd­ge­schossigen Versammlungsstätten genügt feuerhemmend

Arbeitsgalerien etc. - aus nicht brennbaren Baustoffen und mind. 2 m hoch [§ 18.1]

Fußboden von Szenenflächen fugendicht (darf B2 sein), Unterkonstruktion nicht brennbar

Unterkonstruktion von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen nicht brennbar

Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen [§ 5]

Wandverkleidungen B1 Ausnahme: Holzverkleidung1

Deckenverkleidung und Unterdecken nicht brennbar, bis 1.000 m² Grundfläche genügt B1 oder Holzverkleidung

Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicher­heits­tech­nischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz) [§ 14.4]


Kleinbühne

VStättV (1978)

kein Schutzvorhang


Mittelbühne

VStättV (1978)

Vorhang aus nicht brennbaren Stoffen (z.B. Glasvlies) der im Brand 15 Min. hält. (kein DIN-Feuer)

-- muss eine Berieselungsanlage haben.

-- nicht flatternd


Vollbühne – Großbühne [ MVStättV § 22]

Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen ... Bühnenhaus; Trennwand und Türen F90

Sicherheitsschleuse zwischen Bühnenhaus und Zuschauer~ entfällt


Eiserner Vorhang

MVStättV § 23

aus nicht brennbaren Material

Der eiserne Vorhang ist kein Brandschutztor und kein kraftbetätigtes Tor, sondern ein Brandwandersatz, da die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zu­schauer­­haus aus betrieblichen Gründen eine Bühnenöffnung haben muss.

durch Eigengewicht schließend

Der EV ist meist ausgekontert, Restgewicht ca. 500 kg – 1 to.

Rauchdicht (oben Sandrinne, etc.)

Schließzeit max. 30 Sek (Schnellschließung)

450 N/m² in beide Richtungen = 450 Pascal

Türe, falls vorhanden, muss zur Bühne öffnen; wg. Überdruck auf der Bühne im Brand­fall, max. 1 m breit (MVStättV)

Ak. Warnsignal, wenn fährt; UVV: netzunabhängig, in jedem Betriebszustand deut­lich wahrnehmbar [BGV C1 § 10.5]

berieselt durch automatische Löschanlage, zusätzlich Handauslösung [MVStättV]

(VStättV 1978: nur Handauslösung) à Seite 20

muss unten an feuerbest. Bauteile aufsetzen (außer Bühnenboden)

Auslösung durch Hand von mind. 2 Stellen

wenn breiter als 8 m muss er zwei Dorne an der Unterseite haben, die im Bühnen­bo­den in zwei Hülsen einfahren. [VStättV 1978]

nach jeder Vorstellung herablassen, zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen

darf nix drunter stehen

Die Tore zur Seiten- oder Hinterbühne dienen nur dem Schall- und Sichtschutz. Keine Brandschutzanforderungen



Prüfungen

täglich prüfen, vor der ersten Vorstellung oder Probe; in Gegenwart der Feuerwehr

UVV: Alle 4 Jahre durch erm. Sachverständigen [BGG 912]


1gewachsenes Holz z.B. Nut- und Federbretter und nicht hinterlüftet; nur VSättt bis 1.000 m² Grundfläche