1.3.11. Rauchverbot, Gase, off. Feuer, Pyro
„Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten“
[MVStättV § 35]
„In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.“
[MVStättV § 35.2]
Auf diese Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen
[MVStättV § 35.4]
„Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit ... in der Art der Veranstaltung begründet ... und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.“
[MVStättV § 35.2]
Feuergefährliche Handlungen
im Zuschauerbereich aufgrund der eingeschränkten Ausweich- und Fluchtmöglichkeiten grundsätzlich vermeiden.
„Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.“
[MVStättV § 33.8]
Brennende Kerzen als Tischdekoration im Zuschauerbereich
„Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration ... ist zulässig.“
[MVStättV § 35.3]
aber ggf. Brandschutzmaßnahmen, z.B.
▪ Tischdeko in B1 / A
▪ nicht brennbare Kerzenhalter
▪ standsicher aufstellen
▪ Kerzen gegen Umfallen gesichert
▪ sicherer Abstand zu brennbaren Gegenständen
Umfallen der Kerze dabei berücksichtigen
▪ evtl. Dauergenehmigung mit der Feuerwehr vereinbaren
Küchen
„Die Verwendung von ... offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.“
[MVStättV § 35.3]
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