Leider ist diese Seite nicht mehr aktuell.
Eine Leseprobe im pdf-Format aus der aktuellen Auflage gibt es hier.



Lagern

VStättV (1978): Auf Bühnen ist das Aufbewahren von Gegenständen, die für die Auffüh­rung nicht benötigt werden, verboten.

MVStättV § 34, § 21

Ausstatt., Requisiten und Ausschmückungen nur Tagesbedarf auf der Bühne / Szenen­fl.

An den Zügen nur Tagesbedarf

Werden Seitenbühnen als Lagerflächen benutzt, müssen die Tore Brandschutztore sein. Werden Bühnenbilder der laufenden Spielzeit bereitgestellt, genügen Tore mit Schallschutzqualität

Pyro, brennbare Flüssigkeiten und ~Material, insbesondere Packmaterial nur in dafür vorgesehenen Magazinen


Rauchverbot, off. Feuer, Pyro

siehe auch Arbeitsschutz - Pyrotechik Seite

Rauchverbote nach § 110 VStättV (1978)


MVStättV § 35

"Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten"

Off. Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyro und andere explosionsgef. Stoffe sind verboten in Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien

Auf diese Verbote ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen

Szen. bedingt: Der Veranstalter muss Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abstimmen. Pyro muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.


Gastspielprüfbuch - techn. Probe

Techn. Probe [MVStättV § 40]

Auf

- Großbühnen

- Szenenfläche > 200 m²

- Gastspielen

muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenen­auf­­bau und voller Beleuchtung stattfinden.

Der Bauaufsichtsbehörde mind. 24 Std. vorher anzeigen. Diese kann verzichten wenn unbedenklich.

Da dies im Gastspielbetrieb aus Zeitgründen selten möglich ist, kann statt dessen auch vom örtl. Veranstalter jeweils ein

Gastspielprüfbuch

vorgelegt werden. Dabei muss der örtl. Betreiber mitteilen, ob das Gastspiel ohne Än­­derungen stattfinden kann. Evt. Änderungen müssen der Baubehörde und der Feuer­wehr vorab mitgeteilt werden.

Es muss ein Orginalexemplar des Gastspielprüfbuches vorgelegt werden.

Auch für ausländische Produktionen!

Der örtl. Betreiber muss sich um das G. kümmern -> Vorlage des Gastspiel­prüf­buches im Vertrag vereinbaren

Bundeseinheitlich

Enthält in standardisierter Form Angaben zu

- Baustoffe und Materialien

- Handlungen mit off. Feuer

- Pyro

- sowie jeweils Gefährdungsanalysen dazu

- Namen der Verantwortlichen

sowie Standsicherheitsnachweis inkl. Hängepläne mit Lastangaben

Das Gastspielprüfbuch wird bei ersten Aufführung/Produktion wie ein Bauantrag der unteren Baubehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Am besten gleich 10 – 20 Exemplare anfertigen lassen

Erhältlich z.B. bei DTHG (Papier und CD)