früherer Begriff: Feuersicherheitswache, -posten
VStättV (1978) § 116
Feuerwehr muss anwesend sein bei
1. jeder Vorstellung und jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer (Vollb., Mittelb. + Szenenfl. > 200m²)Benötigter Platz 80 x 80 x 220 cm
Freie Einsicht
Freier Zugang
Notauslösung
Diese ist beleuchtet mit zwei Lamperln, die an getrennten Stromkreisen der Sicherheitsbeleuchtung (DS) angeschlossen sind und hat folgende Auslöseknöpfe
-- Regenanlage Bühne, evt. unterteilt
-- Berieselung EV
-- Rauchabzug
-- Feuermelder
-- Lüftung aus
-- Sicherheitsbel. (BS) ein
-- Sonderbeleuchtung ein (falls vorhanden)
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MVStättV § 25, § 41
Anwesend
- bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
- Großbühne + Szenenfl. > 200m²: Bei jeder Veranstaltung.2
Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein
Benötigter Platz 1 x 1 x 2,2 m
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung
Überblicken und Betreten der bespielten Fläche
Auslösevorrichtungen
- EV
- Rauchabzug
- Sprühwasser-Löschanlage
- Handmelder
Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein
Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen
Gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert
1fl. Bau Dez. 97 6.5.1
2Nicht erforderlich, wenn die Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt