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Brandsicherheitswache

früherer Begriff: Feuersicherheitswache, -posten

VStättV (1978) § 116

Feuerwehr muss anwesend sein bei

1. jeder Vorstellung und jeder Generalprobe mit und ohne Zuschauer (Vollb., Mittelb. + Szenenfl. > 200m²)
2. zirzensische Vorführung innerhalb des Versammlungsraumes
3. Kraftfahrzeug innerhalb des Versammlungsraumes
4. Fest- und Versammlungszelte mit mehr als 5.000 Besucherplätzen1

Benötigter Platz 80 x 80 x 220 cm

Notauslösung

Diese ist beleuchtet mit zwei Lamperln, die an getrennten Stromkreisen der Sicher­heitsbeleuchtung (DS) angeschlossen sind und hat folgende Auslöseknöpfe

-- Regenanlage Bühne, evt. unterteilt

-- Berieselung EV

-- Rauchabzug

-- Feuermelder

-- Lüftung aus

-- Sicherheitsbel. (BS) ein

-- Sonderbeleuchtung ein (falls vorhanden)

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MVStättV § 25, § 41

Anwesend

- bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

- Großbühne + Szenenfl. > 200m²: Bei jeder Veranstaltung.2


Nur auf Großbühnen muss dafür ein besonderer Platz vorhanden sein

Benötigter Platz 1 x 1 x 2,2 m

Auf jeder Seite der Bühnenöffnung

Überblicken und Betreten der bespielten Fläche

Auslösevorrichtungen

- EV

- Rauchabzug

- Sprühwasser-Löschanlage

- Handmelder

Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein

Beleuchtung an Sicherheitsstromversorgung angeschlossen

Gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert

1fl. Bau Dez. 97 6.5.1

2Nicht erforderlich, wenn die Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine aus­reichen­de Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt