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Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

VDE 0833 = Anforderungen an Brandmeldeanlagen; DIN 14 675;

Alarmierung nicht automatisch, nicht mit Sirenen (wg. Panik) Alarmierungskonzept mit dem Brandschutzbeauftragten und BOB abstimmen

Der Verantwortliche darf die Brandmeldeanlage abschalten, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und erforderlichere Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt sind [MVStättV § 36.3]


Versammlungsräume > 1.000 m²

VStättV (1978) >1500 Personen

Einrichtung zur Alarmierung der - anwesenden Betriebsangehörigen

- Feuerwehr, unmittelbar und je­derzeit

MVStättV § 20

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr 1.000 m² Grundfläche1 müssen haben:

-- Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern

-- Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen, mit denen Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert - und

Anweisungen erteilt werden können

-- zentrale Bedienvorrichtungen für Feuerwehr

- Rauchabzug

- Feuerlöschanlage

- Brandmeldeanlage

- Alarmierungsanlage

- Lautsprecheranlagen

-- Aufzüge mit Brandfallsteuerung. Diese wird von der Brandmeldeanlage ausgelöst und muss sicherstellen, dass Aufzüge das Erdgeschoss oder das diesem nächst­­­­gelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss un­mittel­bar an­fahren und dort mit geöffneter Türe außer Betrieb gehen. Damit soll sicher­ge­­stellt werden, dass keiner mit dem Aufzug ein verrauchtes Geschoss anfährt.


Szenenflächen

VStättV (1978)

Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegen Flures aus muss die Feuer­wehr durch eine Meldeeinrichtung2 unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden kön­nen.

MVStättV

Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben


Mittelbühne

Es müssen Einrichtungen3 vorhanden sein, durch die die anwesenden Be­triebsan­gehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Vom Stand des Feuer­si­cherheitspostens und von einer geeigneten Stelle im Ver­samm­lungsraum aus muss die Feuerwehr durch eine Meldeeinrichtung* unmit­telbar und jederzeit benach­richtigt werden können.


Vollbühne - Großbühne

Feuermeldeanlage

Melder bei

-- Feuersicherheitsposten

-- Zuschauerhaus

-- Pförtner

Anzeige bei Feuersicherheitsposten

Anschluss an das öff. Feuermeldenetz (falls vorhanden)

MVStättV

Brandmeldeanlage mit autom. und nichtautom. Meldern

(auch in Räumen mit besonderen Brandgefahren)

Ab 1.000 m² Grundfläche - siehe oben



1Addition der Grundfläche aller Versammlungsräume

2Telefon ist keine Meldeeinrichtung

3Hupe, Glocke, Rundspruchanlage