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Feuerlöscheinrichtungen

Arbeitsstätten

Anzahl der Feuerlöscher siehe ASR 13/1,2, BGR 133 (=ZH 1/201) und VDS 2001


Fliegende Bauten

Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen griffbereit anzu­brin­gen und ständig gebrauchsfähig zu halten

- Kennzeichnung (DIN 4066)

Mindestanzahl1

Überbaute Fläche in m²

Erforderliche Löschmittel­einheiten

Empf. Min.Anzahl Feuerlöscher

Art der Feuerlöscher

- 50

6

1


- 100

9



- 300



Pulverlöscher

- 600

3 weitere je 100 m²

2

mit ABC-

- 900


3

Löschpulver

- 1.000


4


je weitere 500

12 weitere

1 weiterer



Versammlungsräume allg. / Hallen

VStättV (1978) § 28

Feuerlöscher, gut sichtbar, leicht erreichbar und in ausreichender Zahl

ab 800 Personen zwei Wandhydranten (im Vorraum oder Flur) in der Nähe von Ein­gangs­türen

MVStättV § 19

Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich anbringen in

Versammlungsräumen, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräumen und notwendigen Fluren

> 1.000 m² - Wandhydranten

> 3.600 m² - automatische Feuerlöschanlage

(außer wenn alle Räume einzeln kleiner 400 m² sind)

Die genaue Anzahl der Löscher wird im Genehmigungsverfahren vom Brandschutz festgelegt


Automatische Feuerlöschanlage ist ferner nötig in

- Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen

- Fußbodenebene höher als 22 m über Gelände

- Versammlungsräume in Kellergeschossen

- off. Küchen oder ähnl. > 30 m² in Versammlungsräumen

Die Wirkung der Feuerlöschanlage darf durch überdeckte oder mehrgeschossige ... Stände nicht beeinträchtigt werden ... müssen die Bereiche unterhalb der Zwischendecke gesondert geschützt werden


Szenenflächen

VStättV (1978) § 62

immer: Feuerlöscher in ausreichender Anzahl

ab 100 m² 1 Wandhydrant

ab 200 m² 2 Wandhydranten


Kleinbühne

VStättV (1978)

min 1 Feuerlöscher auf der Bühne + 1 weiterer neben Schaltanlagen auf der Bühne


Mittelbühne

VStättV (1978) § 42

min 2 Hydranten + min 2 Feuerlöscher

Bühnenvorhang muss eine Berieselungsanlage haben.

Bühnen über 100 m2 müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder gleichwertige Feu­erlöschanlage haben, mit 2. Auslösestelle außerhalb der Bühne /-erwei­te­rung.

Auf beiden Seiten der Bühne - Feuersicherheitswache 80 x 80 x 220 cm


Vollbühne

VStättV (1978) § 54

Hydranten

- min 2 auf der Bühne

- weitere Wandhydranten auf allen Absätzen der Bühnen­hand­wer­ker­trep­pen, von denen aus die Bühne oder der Rollen­boden erreichbar ist.

- weitere auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie

- Treppenräume und Flure: Hydranten in ausreichender Anzahl

Feuerlöscher

- min 2 auf der Bühne

- min 1 auf jeder Bühnenerweiterung

- min 1 auf allen Fluren zwischen zwei Treppen

Regenanlage für Bühne

- darf unterteilt sein ab 350 m² 2x

ab 500 m² 3x

+ jede Bühnenerweiterung eine eigene Anlage

- innerhalb von 40 Sek. nach Auslösung

- bei kompl. Auslösung + 2 Hydranten mind. 10 Minuten

- muss Feueralarm auslösen

- Auslösung: 1x Bühne; 1x außerhalb der Bühne

- Berieselung eiserner Vorhang (mit Handauslösung)

Feuersicherheitswache

- auf jeder Seite 80 x 80 x 220 cm. Siehe Seite 10


Großbühne

MVStättV § 24

Wandhydranten

neben den Ausgängen zu den Rettungswegen Galerien + Schnür­bo­den

Automatische Sprühwasser - Löschanlage siehe Seite 20

Die Automatik soll die betriebsfreie Zeit abdecken und kann während der An­we­sen­heit eines Verantwortl. f. Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden. (§ 36.2)

Kann nicht durch Sprinkleranlage ersetzt werden

Brandsicherheitswache

- auf jeder Seite 100 x 100 x 220 cm. siehe Seite 10




1Richtlinie fl. Bau Dez. 97, 2.6