DIN 18 232 Rauch- und Wärmefreihaltung
bauliche Vorschriften für das Verlegen der Leitungen siehe Sicherheitsbeleuchtung / Sicherheitsstromversorgung siehe Seite
VStättV (1978)
an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu
-- müssen bei 350 N/m² selbsttätig öffnen
-- und deswegen i.d.R. nach außen öffnen
-- und zwar durch Eigengewicht
-- möglichst im Dach an der höchsten Stelle
-- wenn Schnürboden mit Holzbelag: mind. 4 cm breite Spalten (reicht oft nicht). Gitter deswegen besser. Prospekte müssen 1m unterhalb des Schnürbodens stehen bleiben.
-- auch Rauchabzug muss berieselt werden
-- Funktionserhalt bei Brand: 90 min1
Bedienstelle möglichst nicht rot sondern gelb, weil sonst Verwechslung mit Feuermelder möglich ist.
MVStättV [§ 16]
Räume > 200 m² Grundfläche und Bühnen
Rauchabzüge müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht von mind. 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen
bei Bühnen jedoch mind. von der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)
Rauchableitungsöffnungen sollten an der höchsten Stele des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Schächte möglich, wenn F30 / F90 und 0,25 m über der Dachfläche
Maschinelle Rauchabzugsanlagen: mind. 30 Min. bei 300ºC; normale Lüftungsanlagen nur, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen
Bedienung: eine jederzeit zugängliche Stelle im Raum
Beschriftung "RAUCHABZUG" und die Bezeichnung des jeweiligen Raumes
Betriebsstellung der Anlage muss an der Bedienstelle erkennbar sein
Die raucharme Schicht ist erforderlich um einen sicheren und wirkungsvollen Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen; nur so ist im Brandfall eine rasche Suche nach in den Räumen verbliebenen Personen oder Brandherden gewährleistet.
Die 2,5 m raucharme Schicht berücksichtigt die durchschnittliche Körpergröße eines Menschen und einen Sicherheitsbeiwert2
Notwendige Flure und Treppen
Notwendige Treppenräume: Öffnungsfläche mind. 1 m²
Bedienung: in jedem Geschoss (Treppenräume)
Versammlungsräume und Hallen
VStättV (1978) [§ 27]
bei fensterlosen Versammlungsräumen oder Fenstern die nicht zu öffnen sind (also immer): mind. 0,5 m² / 250 m² Grundfläche = 1 m² / 500 m²
Bedienung 1 x von außerhalb des V.raumes (sichere Stelle im Erdgeschoss)
MVStättV
Alle Ebenen auf denen sich Personen aufhalten können. Anford. siehe oben
Für Räume 200 m² - 400 m², auch Aufenthaltsräume genügt:
-- Rauchklappe etc. mit 1% der Grundfläche des Raumes - oder
-- Fenster u. Türen mit 2% der Grundfläche des Raumes - oder
-- Masch. Rauchabzugsanlage mit 36 m³/h je m² Grundfläche des Raumes3
In diesen Räumen < 400 m² keine raucharme Schicht 2,5 m nötig
Szenenfläche
VStättV (1978) 3% der Szenenfläche [§ 27.2]
MVStättV wie Versammlungsraum; siehe oben
Kleinbühne
kein Rauchabzug auf der Bühne
MVStättV siehe oben
Mittelbühne
VStättV (1978)
3% der Bühnengrundfläche Bühne4
3% der Bühnengrundfläche Versammlungsraum5
Wand oder Decke
Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne
eine außerhalb der Bühne
Vollbühne [VStättV (1978) §§ 27, 48]
Rauchabzug Versammlungsraum
R = 0,5 x (2 x Bühnenfläche - 100m²) (Decke)
Darf jeder bedienen, dem das nötig scheint!
Beschriftung: Rauchabzug Versammlungsraum
Rauchabzug Bühne
8% der Bühnengrundfläche -Rauchabzug an der Decke - oder
12% der Bühnengrundfl. -Rauchabzug an der Wand direkt unter der Decke
Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne
eine außerhalb der Bühne
-- Handauslösung nur durch Feuerwehr (Ofenklappe!!)
-- automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vorhang
(= 35 kp/m² =350 N/m²)
Großbühne [MVStättV § 16]
-- Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)
-- automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vorhang
(= 35 kp/m² =350 N/m²)
-- auch automatische Temperaturauslösung zulässig
1Leitungsrichtlinien 4.1
2Begründung ARGEBAU 2002, Seite 20
3entspricht einer Abluftleistung von 2 - 4 m³/sek
4VStättV (1978) § 38.1
5VStättV (1978) § 27.2