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Rauchableitung

DIN 18 232 Rauch- und Wärmefreihaltung

bauliche Vorschriften für das Verlegen der Leitungen siehe Sicherheits­be­leuch­tung / Sicherheitsstromversorgung siehe Seite

VStättV (1978)

an allen Bedienstellen muss erkennbar sein, ob offen oder zu

-- müssen bei 350 N/m² selbsttätig öffnen

-- und deswegen i.d.R. nach außen öffnen

-- und zwar durch Eigengewicht

-- möglichst im Dach an der höchsten Stelle

-- wenn Schnürboden mit Holzbelag: mind. 4 cm breite Spalten (reicht oft nicht). Gitter deswegen besser. Prospekte müssen 1m unterhalb des Schnürbodens stehen bleiben.

-- auch Rauchabzug muss berieselt werden

-- Funktionserhalt bei Brand: 90 min1

Bedienstelle möglichst nicht rot sondern gelb, weil sonst Verwechslung mit Feuer­mel­der möglich ist.

MVStättV [§ 16]

Räume > 200 m² Grundfläche und Bühnen

Rauchabzüge müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht von mind. 2,5 m auf allen zu entrauchenden Ebenen ermöglichen

bei Bühnen jedoch mind. von der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)

Rauchableitungsöffnungen sollten an der höchsten Stele des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. Schächte möglich, wenn F30 / F90 und 0,25 m über der Dachfläche

Maschinelle Rauchabzugsanlagen: mind. 30 Min. bei 300ºC; normale Lüftungsanla­gen nur, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen

Bedienung: eine jederzeit zugängliche Stelle im Raum

Beschriftung "RAUCHABZUG" und die Bezeichnung des jeweiligen Raumes

Betriebsstellung der Anlage muss an der Bedienstelle erkennbar sein

Die raucharme Schicht ist erforderlich um einen sicheren und wirkungsvollen Ein­satz der Feuerwehr zu ermöglichen; nur so ist im Brandfall eine rasche Suche nach in den Räumen verbliebenen Personen oder Brandherden gewährleistet.

Die 2,5 m raucharme Schicht berücksichtigt die durchschnittliche Körpergröße eines Men­schen und einen Sicherheitsbeiwert2

Notwendige Flure und Treppen

Notwendige Treppenräume: Öffnungsfläche mind. 1 m²

Bedienung: in jedem Geschoss (Treppenräume)

Versammlungsräume und Hallen

VStättV (1978) [§ 27]

bei fensterlosen Versammlungsräumen oder Fenstern die nicht zu öffnen sind (also immer): mind. 0,5 m² / 250 m² Grundfläche = 1 m² / 500 m²

Bedienung 1 x von außerhalb des V.raumes (sichere Stelle im Erdgeschoss)


MVStättV

Alle Ebenen auf denen sich Personen aufhalten können. Anford. siehe oben

Für Räume 200 m² - 400 m², auch Aufenthaltsräume genügt:

-- Rauchklappe etc. mit 1% der Grundfläche des Raumes - oder

-- Fenster u. Türen mit 2% der Grundfläche des Raumes - oder

-- Masch. Rauchabzugsanlage mit 36 m³/h je m² Grundfläche des Raumes3

In diesen Räumen < 400 m² keine raucharme Schicht 2,5 m nötig

Szenenfläche

VStättV (1978) 3% der Szenenfläche [§ 27.2]

MVStättV wie Versammlungsraum; siehe oben

Kleinbühne

kein Rauchabzug auf der Bühne

MVStättV siehe oben

Mittelbühne

VStättV (1978)

3% der Bühnengrundfläche Bühne4

3% der Bühnengrundfläche Versammlungsraum5

Wand oder Decke

Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne

eine außerhalb der Bühne

Vollbühne [VStättV (1978) §§ 27, 48]

Rauchabzug Versammlungsraum


R = 0,5 x (2 x Bühnenfläche - 100m²) (Decke)


Darf jeder bedienen, dem das nötig scheint!

Beschriftung: Rauchabzug Versammlungsraum

Rauchabzug Bühne

8% der Bühnengrundfläche -Rauchabzug an der Decke - oder

12% der Bühnengrundfl. -Rauchabzug an der Wand direkt unter der Decke

Bedienung von 2 Stellen: eine davon auf der Bühne

eine außerhalb der Bühne


-- Handauslösung nur durch Feuerwehr (Ofenklappe!!)

-- automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vor­hang

(= 35 kp/m² =350 N/m²)


Großbühne [MVStättV § 16]

-- Raucharme Schicht von mind. der Höhe der Bühnenöffnung (Portal)

-- automatische Auslösung bei Überdruck max. 350 Pa wg. eisernem Vor­hang

(= 35 kp/m² =350 N/m²)

-- auch automatische Temperaturauslösung zulässig




1Leitungsrichtlinien 4.1

2Begründung ARGEBAU 2002, Seite 20

3entspricht einer Abluftleistung von 2 - 4 m³/sek

4VStättV (1978) § 38.1

5VStättV (1978) § 27.2