1.3.17. BMZ Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
DIN EN 60849 Elektroakustische Notfallwarnsysteme, 1999 = VDE 0828-1
VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
Teil 1 Allgemeine Festlegungen
Teil 2 Festlegungen für Brandmeldeanlagen
Teil 4 Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall
in Versammlungsstätten > 1.000 m² Grundfläche
auch in kleineren Versammlungsstätten, wenn Rettungswege durch Foyers oder andere Hallen führen (neu 2014)
[MVStättV § 20]
▪ Alarmierungskonzept mit dem Brandschutzbeauftragten und BOB abstimmen
▪ Meist werden vorgefertigte und gespeicherte Texte verwendet.
▪ freie Textdurchsagen nur mit besonderen Restriktionen
▪ Speech Transmission Index STI > 0,5
▪ Wegschalten des Zuschauerhauses zulässig, wenn im Brandschutzgutachten festgelegt
▪ Stummschalten der Beschallungsanlage: innerhalb 3 Sek. Aufmerksamkeitssignal
[VDE 0828-1]
▪ in besonders lauten Bereichen ggf. Blitzleuchten oder Rundumkennleuchten
Schallpegel
mind. 65 dbA
Hörbarkeit gegenüber Hintergrund: 6dB bis 20 dB
max. 120 dbA
Abschalten der Brandmeldeanlage
„Die autom. Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.“
[MVStättV § 36]
▪ im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt !!
▪ besser nur, einzelne Melder oder Linien abschalten
▪ Ersatzmaßnahmen dokumentieren
techn. Aufbau Brandmeldeanlagen ➔ BMZ Seite 31; Rauchableitung ➔ Seite 21
1.3.17.1. Versammlungsstätten > 1.000 m²
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr 1.000 m² Grundfläche
müssen haben:
▪ Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern
▪ Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen, mit denen
Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert -und
Anweisungen erteilt werden können
▪ zentrale Bedienvorrichtungen in einem für Feuerwehr leicht zugänglichen Raum:
Rauchabzug
Feuerlöschanlage
Brandmeldeanlage
Alarmierungsanlage
Lautsprecheranlagen
▪ Aufzüge mit Brandfallsteuerung (Evakuierungsschaltung)
wird von der Brandmeldeanlage ausgelöst
„Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.“
[MVStättV § 20.4]
Damit soll erreicht werden, dass keiner mit dem Aufzug ein verrauchtes Geschoss anfährt und dort die Türe nicht mehr zugeht.
1.3.17.2. Foyer, Halle mit and. Rettungswegen
Brandmeldeanlagen, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen auch für Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen
[MVStättV 2014 § 20.3]
1.3.17.3. Großbühne
ab 1.000 m² Grundfläche
Brandmeldeanlage mit autom. und nichtautom. Meldern
[MVStättV § 24.3]
(auch in Räumen mit besonderen Brandgefahren)
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