Bauaufsicht, alle 3 Jahre, prüft auch [MVStättV § 46,3]
-- Einhaltung der Betriebsvorschriften
-- ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und
-- etwaige Mängel beseitigt worden sind.
Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zu geben
Prüfungen der maschinentechnischen Einrichtungen nach BGV C1 siehe Seite
Am 1. Januar 2002 ist in Bayern die "Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen" in Kraft getreten. (=MPrüfV) Sie ersetzt § 124 Abs. 1-3 der VStättV (1978)
Notwendige Prüfungen
vor der ersten Inbetriebnahme
unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung
alle 3 Jahre
Prüfungen durch Sachverständige nach SVBau1
Lüftungsanlagen
Rauchabzugsanlagen
Selbsttätige Löschanlagen wie Sprinkler- und Sprühwasser – Löschanlagen
Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige Begriffe siehe Seite
nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
Sicherheitsstromversorgungen
Weitere Prüfungen durch Sachkundige
Feuerschutzabschlüsse
Automatische Schiebetüren in Rettungswegen
Türen mit elektrischer Verriegelung in Rettungswegen
Schutzvorhänge
Blitzschutzanlagen
Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen
Tragbare Feuerlöscher
Über die Prüfungen muss eine Bescheinigung oder Bestätigung ausgestellt werden.
Diese muss der Bauherr oder Betreiber mind. 5 Jahre aufbewahren.
1SVBau = Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen, Sept. 2001