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Prüfungen

Bauaufsicht, alle 3 Jahre, prüft auch [MVStättV § 46,3]

-- Einhaltung der Betriebsvorschriften

-- ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durchgeführt und

-- etwaige Mängel beseitigt worden sind.

Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Prüfung zu geben

Prüfungen der maschinentechnischen Einrichtungen nach BGV C1 siehe Seite

SPrüfV

Am 1. Januar 2002 ist in Bayern die "Verordnung über die Prüfung von sicherheits­technischen Anlagen und Einrichtungen" in Kraft getreten. (=MPrüfV) Sie ersetzt § 124 Abs. 1-3 der VStättV (1978)

Notwendige Prüfungen

Prüfungen durch Sachverständige nach SVBau1

Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige Begriffe siehe Seite

Weitere Prüfungen durch Sachkundige


Über die Prüfungen muss eine Bescheinigung oder Bestätigung ausgestellt werden.

Diese muss der Bauherr oder Betreiber mind. 5 Jahre aufbewahren.


1SVBau = Verordnung über die verantwortlichen Sachverständigen im Bauwesen, Sept. 2001