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Anwendungsbereich

VStättV (1978)

1. Bühne, Szenenfläche, Film > 100 Personen1

2. nichtüberdachte Szenenflächen > 1.000 Personen

3. nichtüberdachte Sportstätten > 5.000 Personen2

4. Räume die einzeln oder zusammen > 200 Personen

(Schulen, Museen u. ähnliche nur für Räume die einzeln > 200 Personen)

5. sonstige > 1.000 Personen

Die Vorschriften der VStättV gelten nicht für Räume, die überwiegend

  1. für den Gottesdienst bestimmt sind

  2. Ausstellungszwecken dienen (z.B. Messe)

vorübergehende Bühnennutzung nur mit Genehmigung der Bauaufsicht (§ 128)


MVStättV § 1

mehr als

200 Besucher in Versammlungsstätten, Studios, Gaststätten, Disco = 100 m²

200 Besucher in Ausstellungs- und Messehallen = 200 m²

1.000 Besucher in Versammlungsstätten im Freien

5.000 Besucher in Sportstadien

Auch für Versammlungsstätten mit mehreren V.räumen, die insgesamt 200 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben

Es gilt das Fassungsvermögen des Raumes der den Besuchern zur Verfügung steht.

Entscheidend ist die Anzahl der Besucher! Mitwirkende, Ordner und Service­per­so­nal zählen nicht.

Versammlungsstätten im Freien fallen nur dann unter die MVStättV, wenn sie

- mehr als 1.000 Besucherplätze haben und

- Szenenflächen haben und

- der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht (z.B. Zaun)

Bemessung der Besucherzahlen [§ 1.2]

Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je m²

Sitzplätze in Reihen 2 Besucher je m²

Stehplätze 2 Besucher je m²

Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je lfm Stufe

Ausstellungsräume 1 Besucher je m²

falls kein genehmigter Bestuhlungsplan vorhanden

Gilt nicht für

Neu: gilt auch für Messen, Studios, Gaststätten, Mensa, Abi - Feiern und nichtöff. Veran­stal­tun­gen; Hörsäle und Kino sowieso

Werden Messe- oder Ausstellungshallen für andere Veranstaltungen genutzt, müssen die notwendigen Rettungswege ggf. auch mit 2 Besucher je m² berechnet werden

vorübergehende Bühnennutzung § 128 entfällt; baurechtliche Duldung beantragen. "Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte ... genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden"5


1nur Zuschauer

2bei Rasenspielen jedoch nur wenn mehr als 15 Stehstufen

3nur Unterrichtsräume an allgemeinbild. oder berufsbild. Schulen, da für diese die Muster-Schulbau-Richtlinie gilt. Universitäten fallen unter die MVStättV (Hörsäle+Aula+ .....)

4Begründung ARGEBAU 2002, Seite 4

5Begründung ARGEBAU 2002, Seite 5