VStättV (1978)
1. Bühne, Szenenfläche, Film > 100 Personen1
2. nichtüberdachte Szenenflächen > 1.000 Personen
3. nichtüberdachte Sportstätten > 5.000 Personen2
4. Räume die einzeln oder zusammen > 200 Personen
(Schulen, Museen u. ähnliche nur für Räume die einzeln > 200 Personen)
5. sonstige > 1.000 Personen
Die Vorschriften der VStättV gelten nicht für Räume, die überwiegend
für den Gottesdienst bestimmt sind
Ausstellungszwecken dienen (z.B. Messe)
vorübergehende Bühnennutzung nur mit Genehmigung der Bauaufsicht (§ 128)
MVStättV § 1
mehr als
200 Besucher in Versammlungsstätten, Studios, Gaststätten, Disco = 100 m²
200 Besucher in Ausstellungs- und Messehallen = 200 m²
1.000 Besucher in Versammlungsstätten im Freien
5.000 Besucher in Sportstadien
Auch für Versammlungsstätten mit mehreren V.räumen, die insgesamt 200 Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
Es gilt das Fassungsvermögen des Raumes der den Besuchern zur Verfügung steht.
Entscheidend ist die Anzahl der Besucher! Mitwirkende, Ordner und Servicepersonal zählen nicht.
Versammlungsstätten im Freien fallen nur dann unter die MVStättV, wenn sie
- mehr als 1.000 Besucherplätze haben und
- Szenenflächen haben und
- der Besucherbereich ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht (z.B. Zaun)
Bemessung der Besucherzahlen [§ 1.2]
Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je m²
Sitzplätze in Reihen 2 Besucher je m²
Stehplätze 2 Besucher je m²
Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je lfm Stufe
Ausstellungsräume 1 Besucher je m²
falls kein genehmigter Bestuhlungsplan vorhanden
Gilt nicht für
Räume die dem Gottesdienst gewidmet sind, nur während des Gottesdienstes
Unterrichtsräume an Schulen3 (außer Aula etc.)
Ausstellungsräume in Museen (außer Vortragsäle etc.)
Fliegende Bauten
die bloße Ansammlung von Menschen unter freiem Himmel (z.B. Straßenfest)
Volksfeste (gilt jedoch z.B. für szen. Darbietung mit mehr als 1.000 Besucher und Einzäunung innerhalb eines Volksfestes)
Großveranstaltungen, die nicht eingezäunt sind, und daher jederzeit ungehindert betreten und verlassen werden können4
Neu: gilt auch für Messen, Studios, Gaststätten, Mensa, Abi - Feiern und nichtöff. Veranstaltungen; Hörsäle und Kino sowieso
Werden Messe- oder Ausstellungshallen für andere Veranstaltungen genutzt, müssen die notwendigen Rettungswege ggf. auch mit 2 Besucher je m² berechnet werden
vorübergehende Bühnennutzung § 128 entfällt; baurechtliche Duldung beantragen. "Werden bauliche Anlagen, die für eine andere Nutzung genehmigt sind, im Einzelfall als Versammlungsstätte ... genutzt, sind die Bestimmungen der MVStättV entsprechend anzuwenden"5
1nur Zuschauer
2bei Rasenspielen jedoch nur wenn mehr als 15 Stehstufen
3nur Unterrichtsräume an allgemeinbild. oder berufsbild. Schulen, da für diese die Muster-Schulbau-Richtlinie gilt. Universitäten fallen unter die MVStättV (Hörsäle+Aula+ .....)
4Begründung ARGEBAU 2002, Seite 4
5Begründung ARGEBAU 2002, Seite 5