1.3.21. VfV - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
= Verantwortlicher für baurechtliche Anforderungen
„ ... müssen mit den ... technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.“
[MVStättV § 40.1]
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
1. Geprüfte Meister Veranstaltungstechnik
2. Techn. Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspez. Teil der Meisterprüfung
3. Diplomingenieure Theater- und Veranstaltungstechnik
(erhalten weiterhin Befähigungszeugnis)
4. Technische Fachkräfte mit Befähigungszeugnis nach alter VStättV
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik diese Aufgaben übernehmen.
[MVStättV § 39]
1.3.21.1. Leitung und Beaufsichtigung bei Auf‑ und Abbau
1.3.21.1.1. Szenenfläche >200 m² oder >5.000 Besucher
„Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von
▪ Großbühnen oder
▪ Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
▪ Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen,
▪ wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und die
▪ technischen Proben
müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.“
[MVStättV § 40.2]
1.3.21.1.2. Szenenfläche 50-200 m² und <5.000 Besucher
„Bei
▪ Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche
oder in
▪ Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen
müssen die Aufgaben ... zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens
▪ drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.“
[MVStättV § 40.4]
1.3.21.2. Anwesenheit bei der Veranstaltung
„Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf
▪ Großbühnen oder
▪ Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
▪ Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen
müssen mindestens
▪ ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie
▪ ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen
Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesendsein.“
[MVStättV § 40.3]
Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik
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Versammlungsstätte
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Betriebszustände
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Aufbau, Abbau, technische Probe, Wartung, Instandsetzung
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Vorstellung, Veranstaltung, Sendung, Aufzeichnung, Generalprobe
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Leitung + Aufsicht
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Anwesenheit
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Szenenfläche
50-200 m²
Mehrzweckhalle
< 5.000 Besucher
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1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik *
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„ ... können die Aufgaben ... von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen‑, studio- u. beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Vstg. keine Gefahren ausgehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“
[MVStättV § 40.5]
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Großbühne
Szenenfläche
> 200 m²
Mehrzweckhalle
> 5.000 Besucher
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1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik
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1 VfV-Bühne/Halle und
1 VfV-Beleuchtung **
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„Die Anwesenheit ... ist nicht erforderlich, wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von einem VfV überprüft wurden,
2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“
[MVStättV § 40.5]
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* Abschluss und drei Jahre Berufserfahrung unter Anleitung eines VfV
- auch durch erfahrene Bühnenhandwerker oder Beleuchter, wenn diese das vor Inkrafttreten der Verordnung durften und drei Jahre vorher ausgeübt haben
** auch Aufsicht durch Fachkraft für Veranstaltungstechnik möglich (siehe Text)
Pflichtenübertragung Arbeitsschutz ➔ Seite 83, Leitung und Aufsicht DGUV-V-17 ➔ Seite 82
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