Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.21.   VfV - Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

 

= Verantwortlicher für baurechtliche Anforderungen

„ ... müssen mit den ... technischen Einrichtungen der Versamm­lungs­stät­te ver­­traut sein und deren Sicherheit und Funktions­fähig­keit, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Brandschutzes, während des Be­triebes ge­währ­leisten.“

[MVStättV § 40.1]

Verantwortliche für Veranstaltungs­technik 

1. Geprüfte Meister Veranstaltungstechnik

2. Techn. Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspez. Teil der Meisterprüfung

3. Diplomingenieure Theater- und Veranstaltungs­technik [36]

    (erhalten weiterhin Befähigungs­zeug­nis)

4. Technische Fachkräfte mit Befähigungszeugnis nach alter VStättV

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Fachkraft für Veranstaltungs­tech­­nik diese Aufgaben übernehmen.

[MVStättV § 39]

 

 

 

1.3.21.1. Leitung und Beaufsichtigung bei Auf‑ und Abbau

 

 

 

1.3.21.1.1.   Szenenfläche  >200 m²   oder   >5.000 Besucher

 

„Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungs­technischer Ein­rich­tun­gen   von

▪   Großbühnen   oder

▪   Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grund­fläche   oder in

▪   Mehr­zweck­hallen mit mehr als 5.000 Be­su­cher­plät­zen,  

▪   wesentliche War­tungs- und Instand­set­zungs­arbeiten an die­sen Ein­rich­tungen   und die

▪   technischen Proben

müssen von einem Ver­ant­wort­lichen für Ver­an­stal­tungstechnik gelei­tet und beaufsichtigt werden.“

[MVStättV § 40.2]

 

 

 

1.3.21.1.2.   Szenenfläche  50-200 m²   und   <5.000 Besucher

 

„Bei

▪   Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grund­flä­che   oder in

▪   Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Be­su­cher­plätzen

müssen die Aufgaben ...  zu­min­dest von einer Fachkraft für Ver­an­stal­tungs­tech­nik mit mindestens

▪   drei Jahren Be­rufs­er­fah­rung   wahr­ge­nommen werden.

 

Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Be­leuch­tern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vor­schrif­ten wahr­neh­men durf­ten und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.“ 

[MVStättV § 40.4]

 

 

 

1.3.21.2.   Anwesenheit bei der Veranstaltung

 

 „Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Auf­zeich­nun­gen von Ver­anstaltungen auf

▪  Großbühnen   oder

▪  Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche   oder in

▪  Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Be­sucherplätzen

müssen mindestens

▪  ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen  sowie

▪  ein für die beleuchtungs­technischen Einrichtungen

Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesendsein.“

[MVStättV § 40.3]

 

 

Anwesenheit von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik

Versammlungs­stätte

Betriebszustände

Aufbau,  Abbau, technische Probe, Wartung, In­stand­setzung

Vorstellung,  Veranstaltung, Sendung,  Auf­zeich­nung, Generalprobe

Leitung + Aufsicht

Anwesenheit

 

 

 

 

  Szenenfläche

50-200 m²

 

 

 

 

 

  Mehrzweckhalle

< 5.000 Besucher

 

1 Fachkraft für Veranstaltungstechnik *

„ ... können die Aufgaben ... von einer auf­sicht­füh­renden Person wahr­ge­nom­­men werden, wenn

 

1.  von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der büh­nen‑, studio- u. be­leuch­­tungs­tech­nischer Ein­rich­tun­gen kei­ne Gefahren aus­gehen kön­nen,

 

2.  von Art oder Ablauf der Vstg.  keine Ge­fah­ren aus­ge­hen kön­nen        und

 

3.  die Aufsicht führende Person mit den tech­ni­schen Ein­richtungen ver­traut ist.“

[MVStättV § 40.5]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Großbühne

 

 

 

 

 

  Szenenfläche

> 200 m²

 

 

 

 

 

  Mehrzweckhalle

> 5.000 Besucher

 

1 Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik

1 VfV-Bühne/Halle  und 

1 VfV-Beleuchtung **

 

 

„Die Anwesenheit ... ist nicht erforderlich,  wenn

 

1.  die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und be­­leuch­tungs­tech­nischen sowie der sons­ti­gen technischen Ein­rich­tungen der Ver­sammlungs­stät­­te von einem VfV überprüft wurden,

 

2.  diese Einrichtungen während der Ver­an­stal­tung nicht bewegt oder sonst ver­­ändert werden,

 

3.  von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Ge­fah­ren ausgehen kön­­nen und

 

4.  die Aufsicht durch eine Fachkraft für Ver­an­stal­tungs­technik geführt wird, die mit den tech­nischen Ein­richtungen vertraut ist.“

[MVStättV § 40.5]

 

 

 

*   Abschluss und drei Jahre Berufserfahrung unter Anleitung eines VfV  

    - auch durch erfahrene Bühnen­hand­werker oder Beleuchter, wenn diese das vor Inkrafttreten der Verordnung durften und drei Jahre vorher ausgeübt haben

** auch Aufsicht durch Fachkraft für Veranstaltungs­technik möglich (siehe Text)

 

 

Pflichtenübertragung Arbeitsschutz ➔ Seite 83,   Leitung und Aufsicht DGUV-V-17 ➔ Seite 82

 

 

 



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