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Begriffe

siehe auch VDE 0100 Teil 200; VDE 0108 Teil 1 §§ 2 ff, Teil 2 §§ 2 ff

Bühne = dreidimensionaler Raum
Szenenfläche = zweidimensionale Fläche
MBO = Musterbauordnung (MBO 1997)
Notwendige Flure = Flure, über die Rettungswege zu Treppen oder ins Freie führen

Bühnen

sind Räume .... deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt sind.1


MVStättV § 2.5.4

... der hinter der Bühnenöffnung liegende dreidimensionale Raum mit Szenen­fläche; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen ein­schließ­lich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühne


Übersicht Bühnen nach VStättV 1978


Bühne m²

Bühnenerweiterung

Vorbühne

Decke/Sturz

Kleinbühne

< 100

Nein

ja

< 1 m

Mittelbühne

< 150

< 100

ja

< 2-fach

Vollbühne

> 150

> 100

ja

> 2-fach

Szenenfläche

< 350



ohne Sturz


Kleinbühne

.... deren Grundfläche* 100 m² nicht überschreitet und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung liegt

Bühnenerweiterungen unzulässig (Seiten- und Hinterbühnen)

Vorbühne zulässig (kein Schutzvorhang)

MVStättV:

- < 200 m²

- ohne Unterbühne

- Oberbühne < 2,5 m Höhe über Bühnenöffnung (Portal)

MVStättV

Der Begriff Kleinbühne kommt in der MVStättV nicht mehr vor. Es gelten die An­for­de­rungen für Szenenflächen



Mittelbühne

Grundfläche* max. 150 m²

Bühnenerweiterungen max. 100 m²

Höhe bis zur Decke oder zur Unterkante des Rollenbodens max. das zweifa­che der Höhe der Bühnenöffnung

... die nicht unter Kleinbühne fallen.

MVStättV

Der Begriff Mittelbühne entfällt. Die Gebäude haben Bestandsschutz



Vollbühne - Großbühne

VStättV 1978: alle anderen

MVStättV:

Großbühne > 200 m² (ohne Vorbühne)

- oder mit Unterbühne

- oder mit Oberbühne > 2,5 m Höhe über Bühnenöffnung (Portal)


Hallen

MVStättV:
Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene ...
erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5.000 Besucher
Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehrzweckhalle

Szenenfläche

VStättV 1978:

Szenenflächen sind Spielflächen innerhalb eines Versammlungsraumes die für schau­­spielerische oder ähnliche Darbietungen bestimmt sind2.

-- ohne Sturz oder Höhenunterschied zwischen Bühne und Versammlungs­raum

-- max. 350 m²


Die MVStättV enthält brandschutztechnische Anforderungen an Szenenflächen un­ab­hän­gig davon, ob sich diese direkt im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden

Szenenfläche 20 - 50 m²

Szenenfläche 50 - 200 m²

Szenenfläche > 200 m²

Darbietungsflächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen (z.B. Kleinkunst oder Musikdarbietung in einer Gaststätte)

Die Vorbühne einer Großbühne ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum

Die Spielfläche einer Großbühne wird jetzt auch als Szenenfläche bezeichnet


Vorbühne

ist eine Szenenfläche in der Versammlungsstätte (also schärfere Bestimmungen als für Bühne)


Unterbühne

-- begehbar, also mind. 2 m und

-- zur Aufnahme einer Untermaschinerie geeignet

Ob tatsächlich eine Untermaschinerie eingebaut ist, spielt keine Rolle.

Der Raum mit den Hubeinrichtungen unter einem Konzertsaal ist dann keine Unter­bühne, wenn er zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik - VfV

Bisher: technische Fachkraft mit Befähigungszeugnis nach VStättV (1978)

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

1. Geprüfte Meister Veranstaltungstechnik
2. Techn. Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspez. Teil der Meisterprüfung
3. Diplomingenieure Veranstaltungstechnik (erhalten weiterhin Befähigungs­zeug­nis)
4. Technische Fachkräfte mit Befähigungszeugnis nach alter VStättV (techn. Büh­nen­vorstand)

unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Fachkraft für Veranstaltungs­tech­­nik diese Aufgaben übernehmen

Anwesenheit und Aufgaben von Verantwortlichen siehe Seite


1 VStättV (1978) und VDE 0108 T2 2.5

* ohne Vorbühne

2 VDE 0108 T2 2.9