1.3.3. Begriffe - VStättV
Mehrzweckhalle = Halle
Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene ...
- erhöhte Anforderungen und Nachrüstpflicht ab 5000 Besucher
Sportstadien
„sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.“
[MVStättV § 2]
Ein Stadion mit permanenter oder zeitw. Überdachung ist eine Mehrzweckhalle
Tribünen
„sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucher.“
[MVStättV § 2]
Bühne
„ ... der hinter der Bühnenöffnung liegende dreidimensionale Raum mit Szenenfläche; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühne.“
[MVStättV § 2.5.4]
Bühne = dreidimensionaler Raum
Szenenfläche = zweidimensionale Fläche
Bühne muss in der Baugenehmigung drin stehen. Alles andere sind Szenenflächen.
Szenenfläche
Die MVStättV enthält brandschutztechnische Anforderungen an Szenenflächen unabhängig davon, ob sich diese direkt im Versammlungsraum oder in einem vom Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus befinden.
Szenenfläche 20 - 50 m²
Szenenfläche 50 - 200 m²
Szenenfläche > 200 m²
Darbietungsflächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen
(z.B. Kleinkunst oder Musikdarbietung
in einer Gaststätte).
Die Vorbühne einer Großbühne ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum.
Die Spielfläche einer Großbühne wird ebenfalls als Szenenfläche bezeichnet.
Großbühne
Großbühne |
> 200 m² (ohne Vorbühne) |
-oder |
mit Unterbühne |
-oder |
mit Oberbühne > 2,5 m Höhe über Bühnenöffnung (Portal) |
Vorbühne
ist eine Szenenfläche im Versammlungsraum
Unterbühne
- begehbar, also mind. 2 m und
- zur Aufnahme einer Untermaschinerie geeignet
Ob tatsächlich eine Untermaschinerie eingebaut ist, spielt keine Rolle.
Der Raum mit den Hubeinrichtungen unter einem Konzertsaal ist dann keine Unterbühne, wenn er zwar die Mechanik aufnimmt, jedoch nicht begehbar ist.
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