1.3.4. Bestuhlung u. Gänge
1.3.4.1. Sitzplätze
„In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen reihen fest miteinander zu verbinden. ...
... gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsstätten mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen“.
„Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein.“
[MVStättV § 10.3]
Bestuhlungsplan ➔ Seite 17
Ab 5.000 Besucher
Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar
[MVStättV § 33.2]
auf Tribünen: Einzelsitze, unverrückbar befestigt
[MVStättV § 10.2]
1.3.4.2. Reihen und Blöcke
Reihen
„Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.“
[MVStättV § 10.3]
lichte Durchgangsbreite = die engste Stelle senkrecht zwischen den Stühlen
„Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.“
[MVStättV § 10.5]
Blöcke
„Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein.
Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.
Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.“
[MVStättV § 10.4]
im Freien
An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze
➔ Block 40 Plätze
Ab 5000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)
1.3.4.3. Tische
„Von jedem Tischplatz ... zu einem Gang ... max. 10 m. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten“
[MVStättV § 10.6]
„Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge“
Bierzeltgarnituren ➔ FlBauR Seite 29
1.3.4.4. Gänge
„Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1.2 m betragen“
[MVStättV § 7.4]
je nach Anzahl der darauf angewiesenen Besucher
Bemessung ➔ Seite 18
Gang hinter und zwischen den Blöcken mind.§ 1,2 m
[MVStättV § 10.4]
Stufengänge
Stufen in Gängen = Stufengänge
Steigung |
10 cm - 19 cm |
Auftritt mind. |
26 cm |
[MVStättV § 10.8]
Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein
Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien ➔ farblich kennzeichnen
Stufengänge sind keine Treppen
1.3.4.5. Rollstühle
DIN 18040 |
Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - (LTB) |
Teil 1 |
Öffentlich zugängliche Gebäude |
Teil 2 |
Wohnungen |
MVStättV
Rollstuhlplätze nur bei Reihenbestuhlung
1 % der vorhandenen Plätze, jedoch mind. zwei
0,5 % der Plätze, wenn mehr als 5.000 Besucherplätze
[neu in MVStättV 2014]
- in der Nähe der Ausgänge
- mit Platz für Begleitperson
- auch für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Sportstadien
Platz und Weg dorthin mit Hinweisschilder gut sichtbar ...
Die Anordnung der Plätze für Rollstühle muss aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan hervorgehen.
[MVStättV § 44. 5]
Rollstühle am besten nur mit Begleitperson zulassen.
Rampe für Rollstühle
- max. 6 % Steigung (Selbstfahrer)
(bis 20 %, wenn von einer kräftigen Person geschoben)
- 1,2 m breit
- max. 6 m lang
- Zwischenpodeste und Bewegungsflächen am Anfang und Ende: 1,5 m x 1,5 m
- beiderseits Radabweiser 10 cm hoch
[DIN 18040-1]
näheres bei www.nullbarriere.de
Barrierefreie Stellplätze
- für mind. die Hälfte der Plätze nach § 10.7 (1 %, 0,5 %)
- dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen
[MVStättV § 13]
1.3.4.6. Flucht- u. Rettungsplan, Bestuhlungsplan
ASR-A2.3 |
Fluchtwege, Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan |
DIN ISO 23601 |
Sicherheitskennzeichnung, -Fluchtwegpläne |
„Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen- Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mind. 1:200 darzustellen.“
[MVStättV § 44.5]
„Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.“
„Eine Ausfertigung .. für die jew. Nutzung .. ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.“
Höhe: 1,6 m vom Boden zur Planmitte
[DIN 4844-3 7.]
„Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.“
[MVStättV § 44.4]
„Die Zahl der ... genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung ... darf nicht geändert werden.“
[MVStättV § 32.1]
je ein gesonderter Plan für verschiedene Nutzungen
ggf. techn. Plan mit Bemaßung als Anlage
Muster-Plan in ISO 23601 und DGUV-V-9 (Anhang 3)
Bestandsschutz
Bestuhlungspläne in bestehenden Versammlungsstätten haben Bestandsschutz, auch bei Erneuerung der Bestuhlung.
1.3.4.7. Tribünen im Versammlungsraum
„Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.“
[MVStättV § 3.6]
Räume unter Tribünen: Feuerbeständig (F-90)
Keine Brandlasten unter der Tribüne lagern.
Unterkonstruktion von veränderbaren Einbauten wie Podien und Tribünen
- nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet
Standsicherheitsnachweis: geprüfte Statik mit Bauüberwachung durch Sachverständigen oder mit „Baubuch“ nach FlBauR
10 Plätze ➔ Block 20 Plätze
Auch für Tribünen zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege.
„Werden Tribünen und Podien, die Fliegende Bauten sind und als solche eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) haben, vorübergehend in einen Versammlungsraum eingebaut, werden sie dadurch zu veränderbaren Einbauten und müssen die zusätzlichen Anforderungen an diese veränderbaren Einbauten erfüllen.“
[Fachkommission Bauaufsicht 2005 in Begründung zur MVStättV S. 9 ]
Auch wenn die Standsicherheit mit dem „Baubuch“ nach FlBauR nachgewiesen werden kann, müssen die Rettungswege, die Stufenhöhe, die Geländerhöhe, die Baustoffanforderungen etc. der VStättV entsprechen.
siehe auch DIN EN 13200
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