VStättV (1978) [§§ 13, 14]
unverrückbar
gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden Am Ende der Reihen mit dem Fußboden verbinden ist nicht mehr vorgeschrieben.1
Sitzplätze mind. 50 cm breit2
Stehplätze mind. 50 cm breit.; max. 45 cm tief [§ 13]
ohne Stuhl: 2 Personen / m²; wenn Ausgänge reichen
Gang zwischen den Reihen mind. 45 cm (Lot), (fl. Bau 45 cm)
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen. (VStättV 1978 § 120 M=1:100) Weitere Plätze dürfen nicht geschaffen werden. Die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
An jeder Seite eines Ganges max. 16 Plätze Block 32 Plätze
(50 bei extrem vielen Ausgängen)
Loge max. 10 lose Stühle
MVStättV [§ 10]
unverrückbar (außer Gaststätte, Kantine, sowie Loge u. ähnl. < 20 Stühle)
gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden
Sitzplätze mind. 0,50 m breit (+ 0,10 m Armlehne3 = Modulbreite 0,60 m)
lichte Durchgangsbreite vor dem Sitz 0,40 m (Lot!!)
Loge max. 20 lose Stühle
Ab 5.000 Besucher: Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar [§ 33.2]
An jeder Seite eines Ganges max. 10 Plätze Block 20 Plätze
(50 Plätze wenn eine Türe mit 1,2 m pro 4 Sitzreihen vorhanden ist.)
Block mit max. 30 Reihen
im Freien
An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze Block 40 Plätze4
Ab 5.000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)
VStättV (1978) § 13: jeder Tisch muss an einem Gang aufgestellt sein, von jedem Stuhl bis Gang max. 5 m
MVStättV § 10.6: von jedem Stuhl bis Gang max 10 m. "Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten"; "Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Reduzierung der Weglänge"5
VStättV (1978)
Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung mind. 0,90 m
Klappsitze in Gängen sind unzulässig (wenn sie seitlich in den Fluchtweg ragen)
[VStättV 1978 § 20]
MVStättV
Gang hinter und zwischen den Blöcken 1,2 mStufen in Gängen = Stufengänge
Steigung 10 cm - 19 cm
Auftritt mind. 26 cm
Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein
Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien -> farblich kennzeichnen
VStättV (1978): ab 20 cm Fallhöhe [§ 11]
MBO § 36: ab 1 m Fallhöhe, in einigen Ländern auch 0,5 m
BGV C1 ab 1 m Fallhöhe
MVStättV § 11
Geländer immer, außer
Zuschauerseite der Bühne
vor Stufenreihen, wenn 0,50 m Fallhöhe
vor Stufenreihen mit Rückenlehne = Geländer 0,65 m
Geländer mind. 1,10 m hoch, außer
0,90 m vor Sitzplatzreihen
0,80 m vor Sitzplatzreihen mit Brüstungsbreite 0,20 m
0,70 m vor Sitzplatzreihen mit Brüstungsbreite 0,50 m
0,65 m vor Sitzplatzreihen wenn Fallhöhe < 1 m
Besuchergeländer müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten können (= mind. 200 kp pro laufender Meter)
Kleinkinder: Überklettern erschwert und Öffnungen max. 12 cm in einer Richtung
1Bay. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/1997 Seite 837
2in Zelten auch 44 cm (fl. Bau 5.6.1)
3DIN EN 13 200
4Tribüne im Freien: An jeder Seite 32-24 Stühle (fl. Bau 3.2)
5Begründung ARGEBAU 2002, Seite 16