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Bestuhlung u. Gänge

VStättV (1978) [§§ 13, 14]

unverrückbar

gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander ver­bun­­den Am Ende der Reihen mit dem Fußboden verbinden ist nicht mehr vorge­schrie­ben.1

Sitzplätze mind. 50 cm breit2

Stehplätze mind. 50 cm breit.; max. 45 cm tief [§ 13]

ohne Stuhl: 2 Personen / m²; wenn Ausgänge reichen

Gang zwischen den Reihen mind. 45 cm (Lot), (fl. Bau 45 cm)

Bestuhlungs- und Rettungswegeplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen. (VStättV 1978 § 120 M=1:100) Wei­tere Plätze dürfen nicht ge­schaf­fen wer­den. Die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

An jeder Seite eines Ganges max. 16 Plätze  Block 32 Plätze

(50 bei extrem vie­len Ausgängen)

Loge max. 10 lose Stühle


MVStättV [§ 10]

unverrückbar (außer Gaststätte, Kantine, sowie Loge u. ähnl. < 20 Stühle)

gelegentlich aufgestellte Stühle mind. in den einzelnen Reihen fest miteinander ver­bun­den

Sitzplätze mind. 0,50 m breit (+ 0,10 m Armlehne3 = Modulbreite 0,60 m)

lichte Durchgangsbreite vor dem Sitz 0,40 m (Lot!!)

Loge max. 20 lose Stühle

Ab 5.000 Besucher: Sitze B1, Unterkonstruktion nicht brennbar [§ 33.2]


Blöcke

An jeder Seite eines Ganges max. 10 Plätze  Block 20 Plätze

(50 Plätze wenn eine Türe mit 1,2 m pro 4 Sitzreihen vorhanden ist.)

Block mit max. 30 Reihen

im Freien

An jeder Seite eines Ganges max. 20 Plätze  Block 40 Plätze4

Ab 5.000 Besucher: Sitzplätze befestigt, schwer entflammbar (Nachweispflicht)


Tische

VStättV (1978) § 13: jeder Tisch muss an einem Gang aufgestellt sein, von jedem Stuhl bis Gang max. 5 m

MVStättV § 10.6: von jedem Stuhl bis Gang max 10 m. "Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht unterschreiten"; "Die Fassung als Sollvorschrift er­mög­licht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleichzeitiger Re­­du­zierung der Weglänge"5


Gänge

VStättV (1978)

Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung mind. 0,90 m

Klappsitze in Gängen sind unzulässig (wenn sie seitlich in den Fluchtweg ragen)

[VStättV 1978 § 20]


MVStättV

Gang hinter und zwischen den Blöcken 1,2 m



Stufengänge

Stufen in Gängen = Stufengänge

Steigung 10 cm - 19 cm

Auftritt mind. 26 cm

Reihen müssen auf gleicher Höhe mit dem Stufengang sein

Halle ab 5.000 Besucher u. Stadien -> farblich kennzeichnen


Geländer

VStättV (1978): ab 20 cm Fallhöhe [§ 11]

MBO § 36: ab 1 m Fallhöhe, in einigen Ländern auch 0,5 m

BGV C1 ab 1 m Fallhöhe

MVStättV § 11

Geländer immer, außer

Geländer mind. 1,10 m hoch, außer

0,90 m vor Sitzplatzreihen

0,80 m vor Sitzplatzreihen mit Brüstungsbreite 0,20 m

0,70 m vor Sitzplatzreihen mit Brüstungsbreite 0,50 m

0,65 m vor Sitzplatzreihen wenn Fallhöhe < 1 m

Besuchergeländer müssen dem Druck einer Personengruppe standhalten können (= mind. 200 kp pro laufender Meter)

Kleinkinder: Überklettern erschwert und Öffnungen max. 12 cm in einer Richtung



1Bay. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/1997 Seite 837

2in Zelten auch 44 cm (fl. Bau 5.6.1)

3DIN EN 13 200

4Tribüne im Freien: An jeder Seite 32-24 Stühle (fl. Bau 3.2)

5Begründung ARGEBAU 2002, Seite 16