Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.4.     Be­stuh­lung u. Gän­ge

1.3.4.1.    Sitzplätze

„In Reihen an­ge­ord­ne­te Sitz­plätze müs­sen un­ver­rück­bar be­festigt sein; wer­den nur vorüber­gehend Stüh­le auf­ge­stellt, so sind sie in den ein­zel­nen reihen fest mit­ei­nan­der zu ver­bin­den. ...

... gilt nicht für Gast­stät­ten und Kan­ti­nen so­wie für ab­ge­grenz­te Be­rei­che von Ver­samm­lungs­stät­ten mit nicht mehr als 20 Sitz­plätzen und ohne Stu­fen, wie Lo­gen“. 

„Sitz­plätze müs­sen min­destens 0,50 m breit sein.“   [MVStättV § 10.3]

Be­stuh­lungs­plan ➔ Seite 17

Ab 5.000 Besucher

Sitze B1, Unter­kon­struk­tion nicht brenn­bar

[MVStättV § 33.2]

auf Tri­bü­nen: Ein­zel­sitze, un­ver­rück­bar be­festigt

[MVStättV § 10.2]

1.3.4.2.    Reihen und Blöcke

Reihen

„Zwischen den Sitz­platz­reihen muss eine lich­te Durch­gangs­brei­te von min­de­stens 0,40 m vor­han­den sein.“

[MVStättV § 10.3]

lich­te Durch­gangs­brei­te = die engste Stel­le senk­recht zwi­schen den Stüh­len

„Seit­lich eines Gan­ges dür­fen höch­stens 10 Sitzp­lätze, bei Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien und Sport­stadien höch­stens 20 Sitz­plätze an­ge­ord­net sein. Zwi­schen zwei Seiten­gän­gen dür­fen 20 Sitz­plätze, bei Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien und Sport­stadien höch­stens 40 Sitzplätze an­ge­ordnet sein. In Ver­samm­lungs­räumen dür­fen zwi­schen zwei Sei­ten­gän­gen höch­stens 50 Sitz­plätze ange­ord­net sein, wenn auf je­der Sei­te des Ver­samm­lungs­­rau­mes für je­weils vier Sitz­reihen eine Tür mit einer lich­ten Breite von 1,20 m an­ge­ord­net ist.“

[MVStättV § 10.5]

Blöcke 

„Sitz­plätze müs­sen in Blöcken von höch­stens 30 Sitz­platz­reihen an­ge­ord­net sein.

Hin­ter und zwi­schen den Blöcken müs­sen Gän­ge mit einer Min­dest­brei­te von 1,20 m vor­han­den sein.

Die Gänge müs­sen auf mög­lichst kur­zem Weg zum Aus­gang füh­ren.“

[MVStättV § 10.4]

im Freien

An jeder Seite eines Gan­ges max. 20 Plätze Block 40 Plätze  

Ab 5000 Be­sucher: Sitz­plätze be­festigt, schwer ent­flamm­bar (Nach­weis­pflicht)

1.3.4.3.    Tische

„Von jedem Tisch­platz ... zu einem Gang ... max. 10 m. Der Ab­stand von Tisch zu Tisch soll 1,5 m nicht un­ter­schrei­ten“

[MVStättV § 10.6]

„Die Fassung als Soll­vor­schrift er­mög­licht ... die Reduzierung des Tischabstandes jedoch nur unter gleich­zeitiger Re­du­zierung der Weglänge“

Bierzeltgarnituren ➔ FlBauR Seite 29

1.3.4.4.    Gänge

 „Die lichte Brei­te eines je­den Tei­les von Ret­tungs­we­gen muss min­destens 1.2 m be­tragen“

[MVStättV § 7.4]

je nach An­zahl der da­rauf an­ge­wie­se­nen Besucher

Be­mes­sung ➔ Seite 18

Gang hin­ter und zwi­schen den Blöcken mind.§ 1,2 m

[MVStättV § 10.4]

Stu­fen­gän­ge

Stufen in Gän­gen = Stu­fen­gän­ge

Stei­gung  10 cm  -  19 cm
Auf­tritt mind. 26 cm

[MVStättV § 10.8]

Reihen müs­sen auf glei­cher Hö­he mit dem Stufen­gang sein

Halle ab 5.000 Be­su­cher u. Stadien ➔ farb­lich kennzeichnen

Stu­fen­gän­ge sind kei­ne Treppen      

1.3.4.5.    Rollstühle

DIN 18040 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen -   (LTB)
Teil 1  Öffentlich zugängliche Gebäude 
Teil 2 Wohnungen

MVStättV    

Roll­stuhl­plätze nur bei Reihen­be­stuhlung

1 % der vor­han­de­nen Plätze, je­doch mind. zwei
0,5 % der Plätze, wenn mehr als 5.000 Be­su­cher­plätze

[neu in MVStättV 2014]

  • in der Nähe der Aus­gänge 
  • mit Platz für Be­gleit­per­son
  • auch für Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien, Frei­sport­an­la­gen und Sport­stadien

Platz und Weg dort­hin mit Hin­weis­schil­der gut sicht­bar ...

Die An­ord­nung der Plätze für Roll­stühle muss aus dem Be­stuhlungs- und Ret­tungs­wege­plan her­vor­gehen.

[MVStättV § 44. 5]

Roll­stüh­le am besten nur mit Be­gleit­per­son zu­las­sen.

Rampe für Rollstühle

  • max. 6 % Stei­gung (Selbst­fahrer)
    (bis 20 %, wenn von einer kräf­tigen Per­son ge­scho­ben)
  • 1,2 m breit
  • max. 6 m lang
  • Zwi­schen­po­deste und Be­we­gungs­flächen am An­fang und Ende: 1,5 m x 1,5 m
  • bei­der­seits Rad­ab­wei­ser 10 cm hoch

[DIN 18040-1]
näheres bei www.nullbarriere.de 

Barriere­freie Stell­plätze 

  • für mind. die Hälfte der Plätze nach § 10.7  (1 %, 0,5 %)
  • dauer­haft und leicht er­kenn­bar hin­zu­wei­sen   

[MVStättV § 13]

1.3.4.6.    Flucht- u. Rettungsplan, Bestuhlungsplan

ASR-A2.3 Flucht­wege, Not­ausgänge, Flucht-und Ret­tungs­plan
DIN ISO 23601 Sicher­heits­kenn­zeich­nung, -Flucht­weg­pläne

„Die An­ord­nung der Sitz- und Steh­plätze, ein­schließ­lich der Plätze für Roll­stuhl­be­nut­zer, der Büh­nen- Sze­nen- oder Spiel­flä­chen so­wie der Ver­lauf der Ret­tungs­we­ge sind in einem Be­stuh­lungs- und Ret­tungs­we­ge­plan im Maß­stab von mind. 1:200 dar­zu­stel­len.“

[MVStättV § 44.5]

 „Sind ver­schie­de­ne An­ord­nun­gen vor­ge­sehen, so ist für jede ein be­son­de­rer Plan vor­zu­legen.“

„Eine Aus­fer­ti­gung .. für die jew. Nutzung .. ist in der Nähe des Haupt­ein­­gan­ges eines jeden Ver­samm­lungs­rau­mes gut sicht­bar an­zu­brin­gen.“

Höhe: 1,6 m vom Boden zur Plan­mit­te 

[DIN 4844-3  7.]

„Der Ver­lauf der Ret­tungs­we­ge im Freien, die Zu­fahr­ten und die Auf­stell- und Be­we­gungs­flä­chen für die Ein­satz und Ret­tungs­fahr­zeu­ge sind in ei­nem be­son­deren Außen­an­la­gen­plan dar­zu­stel­len.“ 

[MVStättV § 44.4]

„Die Zahl der ... ge­neh­mig­ten Be­su­cher­plätze darf nicht über­schrit­ten und die ge­neh­migte An­ord­nung ... darf nicht ge­än­dert wer­den.“

[MVStättV § 32.1]

je ein ge­son­der­ter Plan für ver­schie­de­ne Nutzun­gen  
ggf. techn. Plan mit Be­maßung als An­la­ge
Muster-Plan in ISO 23601 und DGUV-V-9 (Anhang 3)

Be­stands­schutz

Be­stuh­lungs­plä­ne in be­ste­hen­den Ver­samm­lungs­stät­ten ha­ben Be­stands­schutz, auch bei Er­neue­rung der Be­stuh­lung.

1.3.4.7.    Tribünen im Versammlungsraum

 „Die Unter­kon­struk­tion der Fuß­bö­den von ver­än­der­ba­ren Tri­bü­nen und Po­dien, die ver­än­der­ba­re Ein­bau­ten in Ver­samm­lungs­räu­men sind, muss aus nicht­brenn­ba­ren Bau­stof­fen be­ste­hen; dies gilt nicht für Po­dien mit ins­ge­samt nicht mehr als 20 m² Flä­che.“

[MVStättV § 3.6]

Räu­me un­ter Tri­bü­nen: Feuer­beständig (F-90)
Keine Brand­lasten unter der Tri­bü­ne lagern.

Unter­kon­struk­tion von ver­än­der­ba­ren Ein­bau­ten wie Po­dien und Tribünen

  • nicht  durch dy­na­mi­sche Schwin­gun­gen gefährdet

Stand­si­cher­heits­nach­weis: ge­prüf­te Sta­tik mit Bau­über­wa­chung durch Sach­ver­stän­digen oder mit „Bau­buch“ nach FlBauR

10 Plätze  Block 20 Plätze    

Auch für Tri­bü­nen zwei von­ei­nan­der un­ab­hän­gi­ge bau­li­che Rettungs­wege.

„Wer­den Tri­bü­nen und Po­dien, die Flie­gen­de Bau­ten sind und als sol­che eine Aus­füh­rungs­ge­neh­mi­gung (Prüf­buch) ha­ben, vorüber­gehend in einen Ver­samm­lungs­raum ein­gebaut, wer­den sie da­durch zu ver­än­der­ba­ren Ein­bau­ten und müs­sen die zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen an die­se ver­än­der­ba­ren Ein­bau­ten erfüllen.“

[Fachkommission Bauaufsicht 2005 in Begründung zur MVStättV S. 9 ]

Auch wenn die Stand­si­cher­heit mit dem „Bau­buch“ nach FlBauR nach­ge­wie­sen wer­den kann, müssen die Ret­tungs­we­ge, die Stu­fen­hö­he, die Ge­län­der­hö­he, die Bau­stoff­an­for­de­run­gen etc. der VStättV ent­sprechen.

siehe auch DIN EN 13200    



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