VStättV (1978) § 120
Bestuhlungsplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen. Weitere Plätze dürfen nicht geschaffen werden. Die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
MVStättV §§32, 44
"Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen- Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind ... im Maßstab von mind. 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen."
"Die Zahl der ... genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung ... darf nicht geändert werden."
"Eine Ausfertigung ... für die jew. Nutzung ... ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden V.raumes gut sichtbar anzubringen"
"Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen"
je ein gesonderter Plan für verschiedene Nutzungen
Bestandsschutz
Bestuhlungspläne in bestehenden Versammlungsstätten haben Bestandsschutz
MVStättV § 42 DIN 14095, 14096
Der Betreiber ... hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen
- Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten
- Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz
- Maßnahmen zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlfahrer
Unterweisung des Betriebspersonals
siehe Sicherheitsbelehrung Seite
Feuerwehrpläne
im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anfertigen und der Feuerwehr zur Verfügung stellen
MVStättV § 10 DIN 18024
1% der Plätze, jedoch mind. zwei
mit Platz für Begleitperson
Platz und Weg dorthin mit Hinweisschilder gut sichtbar ...
Die Anordnung der Plätze für Rollstühle muss aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan hervorgehen. (§ 44, Abs. 5)
Rollstühle am besten nur mit Begleitperson zulassen (wg. Panik)
Behindertenparkplätze
MVStättV § 13
für mind. die Hälfte dieser Plätze, .... dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen
(Länderspez. teilweise auch durch eigene Stellplatzrichtlinie geregelt)
Unterkonstruktion der Fußböden muss [MVStättV § 3]
- aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehen
- den dyn. Belastungen standhalten
Zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege [MVStättV § 6.2]
siehe auch DIN 13 200 T1 (Entwurf)