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Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

VStättV (1978) § 120

Bestuhlungsplan in der Nähe des Haupteinganges aushängen. Wei­tere Plätze dürfen nicht ge­schaf­fen wer­den. Die genehmigte Anordnung der Besucher­plätze darf nicht geändert werden.


MVStättV §§32, 44

"Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Roll­stuhl­be­nut­zer, der Bühnen- Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Ret­tungs­­wege sind ... im Maßstab von mind. 1:200 darzustellen. Sind ver­schie­de­ne Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vor­zu­legen."

"Die Zahl der ... genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung ... darf nicht geändert werden."

"Eine Ausfertigung ... für die jew. Nutzung ... ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden V.raumes gut sichtbar anzubringen"

"Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Be­we­gungs­flächen für die Einsatz und Rettungsfahrzeuge sind in einem be­son­deren Außenanlagenplan darzustellen"

je ein gesonderter Plan für verschiedene Nutzungen

Bestandsschutz

Bestuhlungspläne in bestehenden Versammlungsstätten haben Bestandsschutz

Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

MVStättV § 42 DIN 14095, 14096

Der Betreiber ... hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brand­schutz­ordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen

- Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten

- Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz

- Maßnahmen zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlfahrer


Unterweisung des Betriebspersonals

siehe Sicherheitsbelehrung Seite

Feuerwehrpläne

im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anfertigen und der Feuerwehr zur Verfügung stellen

Rollstühle

MVStättV § 10 DIN 18024

1% der Plätze, jedoch mind. zwei

mit Platz für Begleitperson

Platz und Weg dorthin mit Hinweisschilder gut sichtbar ...

Die Anordnung der Plätze für Rollstühle muss aus dem Bestuhlungs- und Rettungs­wege­plan hervorgehen. (§ 44, Abs. 5)




Rollstühle am besten nur mit Begleitperson zulassen (wg. Panik)

Behindertenparkplätze

MVStättV § 13

für mind. die Hälfte dieser Plätze, .... dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen

(Länderspez. teilweise auch durch eigene Stellplatzrichtlinie geregelt)

Tribünen im Versammlungsraum

Unterkonstruktion der Fußböden muss [MVStättV § 3]

- aus nichtbrennbaren Bauteilen bestehen

- den dyn. Belastungen standhalten

Zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege [MVStättV § 6.2]

siehe auch DIN 13 200 T1 (Entwurf)