Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.6.     Rettungs­we­ge in Versammlungs­stätten

MBO § 33 ➔ Seite 8

Brand­fall­steue­rung

Für Auf­züge in Vstätt. mit mehr 1.000 m² Grundfläche

➔ Seite 25

Ret­tungs­weg geht bis zur öffent­lichen Verkehrs­fläche

[MVStättV § 6.1]

Roll­to­re, Sche­ren­git­ter etc. im Flucht­weg ge­gen Un­be­fug­te sichern.

Ret­tungs­we­ge und Be­we­gungs­flä­chen für die Feuer­wehr, die im Bau­plan ge­kenn­zeich­net sind, muss der Be­trei­ber frei­halten.     ➔ Schil­der auf­stellen

Ret­tungs­weg ver­schließen oder ver­stop­fen ist Ord­nungs­wi­drig­keit mit Bußgeld

Der Ret­tungs­weg dient für Be­su­cher und auch als An­griffs­weg für Feuerwehr etc.

Baustoff­an­for­de­run­gen im Ret­tungsweg ➔ Seite 20

Sicher­heits­be­leuch­tung ➔ Seite 63

Flucht- und Ret­tungs­plan ➔ Seite 17

1.3.6.1.    Breite der Rettungswege        

„Die li­chte Brei­te eines je­den Tei­les von Ret­tungs­we­gen muss min­de­stens 1,20 m be­ragen.“

[MVStättV § 7 Abs.4]

ent­schei­dend ist da­bei die engste Stel­le auf dem Weg bis ins Freie.

Bemessung:         200 Personen = 1,2 m Brei­te

[MVStättV § 7.4]

Faust­for­mel          100 Per­so­nen  =  60 cm

aber min­destens:

0,80 m Ar­beits­ga­le­rien
0,90 m Ret­tungs­we­ge im Bü­hnenhaus   und
Ver­samm­lungs­räu­me < 200 Be­su­cher­plätze
1,20 m jeder Teil eines Ret­tungs­we­ges;   Quer­gang zwi­schen den Blöcken
3,00 m Aus­stel­lungs­hal­len  - Gän­ge und Aus­gänge

ent­schei­dend ist da­bei die engste Stelle auf dem Weg bis ins Freie

Ver­samm­lungs­stät­ten im Freien und Sport­stadien:

600 Personen / 1,2 m  (Rett.wege wg. Unwetter etc.)

Sport­sta­dien mit be­weg­li­chen Dä­chern wer­den wie Mehr­zweck­hal­len be­handelt.

Zwi­schen­wer­te

sind in MVStättV 2014 zu­lässig!  Das 60 cm-Modul ist ent­fallen.

[MVStättV § 7.4]

Rechen­wer­te für Inter­po­lation:

Versammlungs­räume 166,6 Personen/m = 6 mm / Besucher
V.stätte im Freien/Sport­stadien 500 Personen/m = 2 mm / Besucher

Inter­po­lier­te Zwi­schen­wer­te wir­ken sich erst ab 400 Be­su­chern in Räu­men und 1.200 Be­su­chern im Freien aus.

Be­stands­schutz

We­gen des Be­stands­schutzes gel­ten die For­de­run­gen der MVStättV nur für Neu­bau­ten u. Nutzungs­än­de­rung, nicht für Neu­möblierung etc.

1.3.6.2.    Anzahl der Ausgänge

Ver­samm­lungs­räume und Aufent­halts­räu­me ab 100 m² oder 100 Besuchern müs­sen mind. zwei mög­lichst weit auseinander und ent­ge­gen­ge­setzt lie­gen­de Aus­gän­ge ... haben.

Räume > 100 m² 2 Aus­gänge     [MVStättV § 6.5]
Räume > 100 Besucher 2 Aus­gänge

mit § 7.4 ergibt sich:

Räume < 100 m² und < 100 Besucher 1 Ausgang 0,90 m
Räume < 100 m² und 100 bis 200 Besucher 2 Ausgänge à 0,90 m
Räume mit 200 bis 400 Besuchern 2 Ausgänge à 1,20 m

Aus­gän­ge mög­lichst dia­metral gegenüber

Arbeitsgalerien

mind. zwei Ret­tungs­we­ge er­reichbar

1.3.6.3.    Kennzeichnung     

„Aus­gän­ge und Ret­tungs­we­ge müs­sen durch Si­cher­heits­zei­chen dauer­haft und gut sicht­bar ge­kenn­zeichnet sein.“

[MVStättV § 6.6]

  • alle Aus­gangs­tü­ren müs­sen ge­kenn­zeich­net sein, Rich­tungs­pfei­le gut sichtbar
  • be­leuchten, wenn Si­cher­heitsbel. vor­ge­schrieben ist
    (müs­sen nicht selbst leuch­ten, Spot ge­nügt)

Grö­ße der Not­aus­gangs­leuchte      ➔ Si­cher­heits­be­leuch­tung-Dauer­schaltung Seite 64

1.3.6.4.    Rettungsweglänge

Vom Stuhl bis zum Ausgang des Versammlungs­raumes:  max. 30 m     [§ 7]

je nach Raum­höhe über der jew. Besucher­fläche,
 in 5m-Schrit­ten bis max. 60 m:

Raum­höhe ab

2,4 m

7,5 m

10 m

12,5 m

15 m

17,5 m

20 m

max.Rettungs­weglänge*

30 m

35 m

40 m

45 m

50 m

55 m

60 m

In einem Ver­samm­lungs­raum mit un­ter­schied­lichen Raum­höhen sind ver­schie­dene Rettungs­weg­längen möglich.*

„Die Ent­fer­nungen werden in der Lauf­li­nie gemessen.“

[MVStättV § 7.6]

= recht­wink­lige Län­ge bei Bestuhlung

Flur - Foyer

max. 30 m bis zum Aus­gang ins Freie oder zu einem notw. Treppenraum

[MVStättV § 7.3]

Wenn der Flur durch ein Foyer zum Aus­gang führt, darf die Ge­samt­län­ge max. 30 m be­tra­gen. Wenn der Ret­tungs­weg durch eine andere Halle führt, darf er län­ger sein.

Löhr/Gröger 2015, Seite 225]

Bühne

Von jeder Stelle einer Bühne bis zum Büh­nen­aus­gang max. 30 m

[MVStättV § 7.2]

Ausstellungshallen und Messe

20 m zusätzl. Ret­tungs­weg­län­ge in Lauf­lin­ie auf dem Aus­stel­lungs­stand bis zu einem Gang, der als Ret­tungs­weg dient und in­ner­halb der Hal­le 30 - 60 m lang sein darf.

[MVStättV § 7.5]

Im Freien

Tri­bü­ne ohne Dach: 60 m bis zum Aus­gang der Tribüne
überdachte Tribüne: je nach Höhe des Luft­raumes bis zum Dach (siehe oben)
[MVStättV § 7.1]

1.3.6.5.    Türen in Rettungswegen

  • müssen in Flucht­rich­tung auf­schla­gen
  • keine Schwel­len, bar­rie­re­frei, auch keine Ka­bel­brücken, Matten  etc.

[MVStättV § 9]

Öffnen

von innen leicht in voller Breite zu öffnen (wäh­rend des Auf­ent­hal­tes von Personen)

Elektr. Ver­rie­ge­lungen müs­sen bau­auf­sicht­lich zu­ge­lassen sein

Schlüs­sel­kästen mit Glas­scheibe zum Ein­schlagen nicht mehr zugelassen

[208-010]

EU-Normen für Fluchttüren

Notausgangstüren nach DIN EN 179

Be­schlagelemente: Drücker oder Stoßplatte mit einem Panikschloss

Das freie Ende des Drückers muss zur Tür hin abgebogen sein.

Die aufzuwendende Kraft darf 70 N, im Abstand von 100 mm von der Dreh­achse des Drückers gemessen, nicht über­schreiten.

Paniktüren nach DIN EN 1125

Beschlag­elemente: Stangen­griffe oder Druckstangen die über die Tür­breite gehen, auf der Fluchtseite der Tür.

  • Betätigungs­stange mit der Hand oder durch Körperdruck zu öffnen

Die Anwendung dieser Normen kann im Einzel­fall durch die zuständige Bau­auf­sichts­behörde oder durch die Aus­schreibung verlangt werden.


Schiebe- und Pen­del­türen

Schiebe­türen un­zu­lässig (außer auto­ma­ti­sche, die den Rettungsweg nicht be­ein­trächtigen)

Pen­del­tü­ren müs­sen eine Vor­rich­tung haben, die das Durch­pen­deln verhindert.

[MVStättV § 9.4]

Fest­stell­an­la­ge

Rauch­dichte, feuer­hem­men­de und feuer­be­stän­di­ge Tü­ren dür­fen (auch vorüber­gehend) nicht festgestellt werden.

Offen­halten: nur mit Ein­rich­tun­gen, die bei Rauch­ein­wir­kung ein selbst­tätiges Schließen der Tü­ren be­wirken - nur mit zu­sätz­licher Hand­bedienung

Fest­stell­an­la­ge muss

  • bau­auf­sicht­lich zu­ge­las­sen sein 
  • auf Rauch oder Wärme an­sprechen (autarker Rauch­schalter)
  • auch bei Netz­aus­fall die Türe zu­machen

Schließ­folge­regelung für zwei­flügelige Türen

Ab­nah­me­protokoll der Fir­ma, die eine An­lage ein­ge­baut hat und den Ver­wend­bar­keits­nach­weis (Zu­lassung) aufbewahren.


Prüfung Feststellanlage

monatlich Funktionsprobe durch Unternehmer/Betreiber

Abnahme + jährlich durch Sachkundigen 

Prüfbuch

[ASR-A1.7  10.3]

Frei­lauf­schließer

Auch Kin­der, Be­hin­der­te und alte Menschen kriegen die Türe auf.

Erst im Brand­fall kommt die volle Federkraft.  

Glas­türen

Glas­tü­ren in Augen­hö­he kenn­zeichnen 

[208-014]

„Glas­tü­ren und an­de­re Glas­flä­chen, die bis zum Fuß­bo­den all­ge­mein zu­gäng­li­cher Ver­kehrs­flä­chen herab­rei­chen, sind so zu kenn­zeich­nen, dass sie leicht er­kannt werden können. Weitere Schutz­maß­nah­men sind für grö­ßere Glas­flä­chen vor­zu­sehen, wenn dies die Ver­kehrs­si­cher­heit erfordert.“

[MVStättV § 37.2]

Feuerbeständige Verglasungen ➔ Seite 14,    Sicherheitsglas ➔ S. 75

Ver­ein­zelungs­an­la­gen    (Einlasskontrolle)

Dreh­tür­en oder -kreuze un­zu­läs­sig, außer wenn im Ge­fah­ren­fall ... von in­nen leicht und in vol­ler Breite ...

[MVStättV § 9.6]

Breite der Türen ➔ Bemessung Seite 18,   bauliche Anford. ➔ Seite 19,  Türen als Bauteile ➔ Seite 14,   Türen in Arbeitsstätte ➔ Seite 45

1.3.6.6.    Flure

Mindestbreite 1,2 m   (Gänge zwischen Ausstellungsflächen: 3 m) 

max.  30 m  Länge   (auch Flur + Foyer max. 30 m)

[MVStättV § 7.3]

Die Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen.

Jeweils ein Rettungsweg darf durch Foyers oder Hallen geführt werden, wenn die­ses Geschoss jeweils mind. einen weiteren davon unabhängigen baulichen Ret­tungs­weg hat.

 „Die Führung beider Rettungs­wege innerhalb eines Geschosses durch ei­nen ge­mein­samen notwendigen Flur ist zulässig.“

[MVStättV § 6.2]

Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppen­räumen und Aus­gängen ins Freie … dienen.

[MVStättV § 6.3]

Stufen sind unzulässig (außer mind. 3 Stufen und Beleuchtung)  

[MBO § 36.2]

Bodenbelag B1, Treppenräume: A

Baustoff­anforderungen ➔ Rettungs­weg Seite 20

Notwendige Flure ➔ Seite 8

1.3.6.7.    Treppen

DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße, 2015    VV-TB

Begriffe   

Treppe = mind. 3 Stufen (2 Stufen = Ausgleichsstufen)

[MVStättV § 9.9]

„In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.“

[ MBO § 36.2]

Trittstufe = Auftretfläche (waagrecht)
Setzstufe  = senkrechte Fläche zwischen den Trittstufen

Innenliegender Treppenraum, außenliegender ..., Sicherheitstrep­pen­raum

➔ Seite 8

allg. Anforderungen  

notwendige Treppen für Besucher

  • geschlossene Trittstufen  (außer Außentreppen)

[MVStättV § 8]

Treppenabsatz vor Türen, die in Richtung der Treppen aufschlagen

  • mind. so tief wie Türbreite

[DIN 18065  6.3.5]

Wendeltreppen sind als not­wendige Treppen für Besucher unzulässig

[MVStättV § 8]

Stufenhöhe

mind. 10 cm  nur Stufengang [MVStättV § 10.8]
mind. 14 cm  Treppe allg. [DIN 18065  Bild 1]
max. 19 cm notwendige Treppe [BauO, MVStättV]
max. 20 cm fl. Bau [FlBauR 2.4,  EN 13200]
max. 21 cm baurechtlich nicht notwendige Treppe [DIN 18065  Bild 1]

Stufentiefe   (Treppenauftritt a )

mind. 21 cm für zusätzliche Treppen
mind. 26 cm für notwendige Treppen
max. 37 cm für alle Treppen

[DIN 18065  Bild 1]

Breite

  • mind. 1,2 m,  max. 2,40 m breit

[MVStättV § 8.3]

Lauflänge

max. 18 Stufen ...  

[DIN 18065  6.3.2]

Schrittmaßformel

2 x Steigung + Auftritt = 59 bis 65 cm 
(= mittlere Schritt­länge des Menschen)

optimal:     17 cm hoch,   29 cm tief    =   30° Steigungs­winkel

[DIN 18065  6.1.2.]

Lastannahmen 

3,00 kN/m² Treppen ohne nennens­werten Publikumsverkehr
5,00 kN/m² mit erheblichen Publikums­verkehr, 
Treppen die als Flucht­weg dienen
7,50 kN/m² Fluchtweg von Tribünen ohne feste Sitzplätze

[Eurocode 1]

Baustoffanforderungen

„Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein ... 

... in notwendigen Treppenräumen oder als Außen­treppen genügen nicht brenn­bare Baustoffe.

Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Ein­bau­ten ge­nü­gen Bauteile aus nicht­brenn­baren Bau­stoffen und Stufen aus Holz.

...  gilt nicht für notwendige Treppen von Ausstellungs­ständen.

[MVStättV § 8.2]

auch für Treppe im Foyer, wenn Rettungsweg

1.3.6.7.1.     Handlauf

Treppen für Besucher mit Handläufen an beiden Seiten

  • ohne freie Enden
  • über Treppen­ab­sätze fortsetzen

[MVStättV § 8.4]

Höhe 80 - 115 cm,  Breite 2,5 - 5 cm 

[DIN 18065   6.9.1]

Seitenabstand mind. 5 cm

[DIN 18065   6.9.2]

Das Geländer kann als Handlauf verwendet werden;
getrennter Handlauf, wenn Ge­länderhöhe > 115 cm

[DIN 18065   6.9.1]

Geländer ➔ Seite 17

1.3.6.8.    Umgang

Schutzziel

Rettungsweg darf nicht in Sackgasse enden  

  • wirksame Lösch­arbeiten müssen möglich sein<

Umgang 1,2 m,  muss auf Groß­bühnen vorhanden sein 

[MVStättV § 7]

kein Umgang nötig bei offener Bühne  

max. Rettungsweglänge auf der Bühne bis zum nächsten Ausgang:  30 m


DGUV-V-17

alle Bühnen:    1 m  

Umgang nur, „sofern der Rund­horizont oder die De­ko­ra­tion nicht direkt auf den Um­fassungswänden angebracht ist.“

[DGUV-V-17 § 24]



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