VStättV 1978
Stuhl bis Ausgang: max. 25 m
Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.
mindestens 2 Ausgänge
Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein, Richtungspfeile gut sichtbar, beleuchten, wenn Sicherheitsbel. vorgeschrieben ist: .... (müssen nicht selbst leuchten, Spot genügt)
Größe der Notausgangsl. siehe Sicherheitsbeleuchtung - Dauerschaltung Seite
MVStättV [§§ 6-7]
Stuhl bis Ausgang: max. 30 m bei sehr hohen Räumen bis max. 60 m
Räume > 100 m² mind. 2 Ausgänge; möglichst weit auseinander und entgegengesetzt
Ausstellungshallen
Breite der Gänge und Ausgänge mind. 3,00 m
20 m zusätzliche Rettungsweglänge in Lauflinie auf dem Ausstellungsstand bis zu einem Gang, der als Rettungsweg dient und innerhalb der Halle nochmal 30 m lang sein darf
Aufenthaltsräume im Bühnenhaus
< 100 m² 1 Ausgang 0,90 m
100 - 200 m² 2 Ausgänge à 0,90 m
> 200 m² 2 Ausgänge à 1,20 m + Rauchabzug
Arbeitsgalerien
Mind. zwei Rettungswege erreichbar
VStättV 1978 § 21
Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen (sonst festspaxen etc.), sie müssen selbstschließend sein, wenn sie zu Treppen führen.
Während des Betriebes müssen Türen in Rettungswegen unversperrt sein und von innen durch einzigen Griff (von oben nach unten) in voller Breite zu öffnen sein. Mit Druckquerstange auch zulässig, Drehknopf nicht zulässig. Elektrische Verriegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein + jeweils mit der Baubehörde abstimmen. Schlüsselkästen mit Glasscheibe zum Einschlagen sind nicht mehr zugelassen.
Rauchdichte, f.hemmende u. f.beständige Türen dürfen (auch vorübergehend) nicht festgestellt werden.
Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind unzulässig.
Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können.
Vorhänge müssen eine farbige Teilungskante haben
Auf Mittel- und Vollbühnen alle Räume mit mehr als einer Türe und benachbarte Magazine unversperrt1
MVStättV [§ 9]
-- feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
-- müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben
-- von innen leicht in voller Breite ... nur noch während des Aufenthaltes von Personen.2 Elektr. Verriegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein
Offenhalten: nur mit Einrichtungen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken - nur mit zusätzlicher Handbedienung
Schiebetüren unzulässig (außer automatische, die den Rettungsweg nicht beeinträchtigen)3
Pendeltüren müssen eine Vorrichtung haben, die das Durchpendeln verhindert
Drehtüren oder -kreuze unzulässig, außer: wenn im Gefahrenfall ... von innen leicht und in voller Breite ... (Einlasskontrolle)
VStättV 1978 § 22
mind. 2 m breit
Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muss zwei Ausgänge zu Treppen haben. Bei ebenerdigen Fluren reicht ein Ausgang.
Bewegliche Verkaufsstände dürfen den Rett.weg nicht einengen (auch wenn er "zu breit" ist); z.B. große Hydrokultur davor, die weit sichtbar ist und alles am Boden festschrauben; außerdem Brandlast berücksichtigen (B1)
Stufen sind unzulässig (außer min. 3 Stufen und Beleuchtung)
Vorhänge im Rettungsweg dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen (wie alles andere) mindestens B1 sein (schwer entflammbar).
Max 30 m
Vollbühne: Verbindungstüren zwischen den Treppenhäusern müssen versperrt sein (außer in den Pausen)
MVStättV
Flure jetzt auch mit 1,2 m
Die Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen
Jeweils ein Rettungsweg darf durch Foyers oder Hallen geführt werden, wenn dieses Geschoss jeweils mind. einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat.
1VStättV (1978) § 107
2Näheres in Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen
3Muster-Richtlinie über automatische Schiebetürren