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Ausgänge

VStättV 1978

Stuhl bis Ausgang: max. 25 m

Ausgänge aus Versammlungs­räu­men müssen un­mit­­telbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.

mindestens 2 Ausgänge

Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein, Richtungspfeile gut sichtbar, be­leuchten, wenn Sicherheitsbel. vorgeschrieben ist: .... (müssen nicht selbst leuchten, Spot genügt)

Größe der Notausgangsl. siehe Sicherheitsbe­leuch­tung - Dauerschaltung Seite


MVStättV [§§ 6-7]

Stuhl bis Ausgang: max. 30 m bei sehr hohen Räumen bis max. 60 m

Räume > 100 m² mind. 2 Ausgänge; möglichst weit auseinan­der und entgegengesetzt

Ausstellungshallen

Breite der Gänge und Ausgänge mind. 3,00 m

20 m zusätzliche Rettungsweglänge in Lauflinie auf dem Ausstellungsstand bis zu einem Gang, der als Rettungsweg dient und innerhalb der Halle nochmal 30 m lang sein darf

Aufenthaltsräume im Bühnenhaus

< 100 m² 1 Ausgang 0,90 m

100 - 200 m² 2 Ausgänge à 0,90 m

> 200 m² 2 Ausgänge à 1,20 m + Rauchabzug

Arbeitsgalerien

Mind. zwei Rettungswege erreichbar

Türen in Rettungswegen

VStättV 1978 § 21

Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen (sonst festspaxen etc.), sie müssen selbstschließend sein, wenn sie zu Treppen führen.

Während des Be­triebes müssen Türen in Rettungswegen unversperrt sein und von innen durch einzigen Griff (von oben nach unten) in voller Breite zu öffnen sein. Mit Druckquerstange auch zulässig, Drehknopf nicht zulässig. Elektrische Ver­riegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein + jeweils mit der Baube­hörde abstimmen. Schlüsselkästen mit Glasscheibe zum Einschlagen sind nicht mehr zugelassen.

Rauchdichte, f.hemmende u. f.beständige Türen dürfen (auch vorüber­gehend) nicht festgestellt werden.

Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetü­ren sind unzulässig.

Tür­beschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können.

Vorhänge müssen eine farbige Teilungskante haben

Auf Mittel- und Vollbühnen alle Räume mit mehr als einer Türe und benachbarte Ma­gazine unversperrt1


MVStättV [§ 9]

-- feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

-- müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben

-- von innen leicht in voller Breite ... nur noch während des Aufenthaltes von Personen.2 Elektr. Ver­riegelungen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein

Offenhalten: nur mit Einrichtungen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken - nur mit zusätzlicher Handbedienung

Schiebetüren unzulässig (außer automatische, die den Rettungsweg nicht beein­träch­tigen)3

Pendeltüren müssen eine Vorrichtung haben, die das Durchpendeln verhindert

Drehtüren oder -kreuze unzulässig, außer: wenn im Gefahrenfall ... von innen leicht und in voller Breite ... (Einlasskontrolle)

Flure

VStättV 1978 § 22

mind. 2 m breit

Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muss zwei Ausgänge zu Treppen ha­ben. Bei ebenerdigen Fluren reicht ein Ausgang.

Bewegliche Verkaufsstände dürfen den Rett.weg nicht einengen (auch wenn er "zu breit" ist); z.B. große Hydrokultur davor, die weit sichtbar ist und alles am Bo­den festschrauben; außerdem Brandlast berücksichtigen (B1)

Stufen sind unzulässig (außer min. 3 Stufen und Beleuchtung)

Vorhänge im Rettungsweg dürfen den Fußboden nicht berühren und müssen (wie alles ande­re) mindestens B1 sein (schwer entflammbar).

Max 30 m

Vollbühne: Verbindungstüren zwischen den Treppenhäusern müssen versperrt sein (außer in den Pausen)

MVStättV

Flure jetzt auch mit 1,2 m

Die Rettungswege aus einem Geschoss sollten möglichst weit auseinander liegen

Jeweils ein Rettungsweg darf durch Foyers oder Hallen geführt werden, wenn dieses Geschoss jeweils mind. einen weiteren davon unabhängigen baulichen Rettungsweg hat.

1VStättV (1978) § 107

2Näheres in Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelung von Türen in Rettungswegen

3Muster-Richtlinie über automatische Schiebetürren