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Treppen

DIN 18065 Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße

MVStättV § 8

notwendige Treppen für Besucher

-- mind. 1,2 m, max. 2,40 m breit

-- geschlossene Tritt- und Setzstufen (außer Außentreppen)

-- mit Handläufen an beiden Seiten

-- ohne freie Enden

-- über Treppen­ab­sätze fortsetzen

Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig

Schachteltreppen zulässig

Vorübergehend eingebaute notwendige Treppe: nur die Stufen aus Holz; Unter­kon­struk­tion nicht brennbar

Umgang

Schutzziel

- Rettungsweg darf nicht in Sackgasse enden

- Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein

Umgang nur, „sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht direkt auf den Um­fassungswänden angebracht ist.“ (BGV C1)




BGV C 1

alle Bühnen 1 m 1




VStättV (1978)

Vollbühne 1,5 m 2

Mittelbühne 1 m 3

Szenenfläche 1,5 m 4



MVStättV § 7

Umgang 1,2 m muss auf Großbühnen vorhanden sein

Bühne bis zum nächsten Ausgang max. 30 m

1BGV C1 (98) § 24.2

2VStättV (1978) § 44, Abs.5

3VStättV (1978) §109, 2

4VStättV (1978) §109, 4