DIN 18065 Gebäudetreppen - Definitionen, Messregeln, Hauptmaße
MVStättV § 8
notwendige Treppen für Besucher
-- mind. 1,2 m, max. 2,40 m breit
-- geschlossene Tritt- und Setzstufen (außer Außentreppen)
-- mit Handläufen an beiden Seiten
-- ohne freie Enden
-- über Treppenabsätze fortsetzen
Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucher unzulässig
Schachteltreppen zulässig
Vorübergehend eingebaute notwendige Treppe: nur die Stufen aus Holz; Unterkonstruktion nicht brennbar
Schutzziel
- Rettungsweg darf nicht in Sackgasse enden
- Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein
Umgang nur, „sofern der Rundhorizont oder die Dekoration nicht direkt auf den Umfassungswänden angebracht ist.“ (BGV C1)
BGV C 1
alle Bühnen 1 m 1
VStättV (1978)
Vollbühne 1,5 m 2
Mittelbühne 1 m 3
Szenenfläche 1,5 m 4
MVStättV § 7
Umgang 1,2 m muss auf Großbühnen vorhanden sein
Bühne bis zum nächsten Ausgang max. 30 m
1BGV C1 (98) § 24.2
2VStättV (1978) § 44, Abs.5
3VStättV (1978) §109, 2
4VStättV (1978) §109, 4