1.3. Versammlungsstättenverordnung
amtl. Abkürzung: VStättVO, in Berlin BetrVO, in NRW SBauVO
Die Versammlungsstätten-Verordnung ist eine Sonderbauvorschrift zur Landesbauordnung (LBO).
In einigen Ländern nur als Richtlinie erlassen.
➔ Begriffe Seite 6
Vollzug: Bauaufsicht;
Bußgeld bis zu 500.000 Euro, Speicherung im Gewerbezentralregister
Zusätzlich zur VStättV sind oft weitere Auflagen im Genehmigungsbescheid der Baubehörde zu beachten.
1.3.1. MVStättV
Vollständiger Text zum Download bei www.bauministerkonferenz.de/
dort auch von ARGEBAU: »Begründung und Erläuterung zur MVStättV«
Entwicklung
2002 |
neuer Musterentwurf |
2005 |
Musterentwurf 2002 überarbeitet |
2014 |
nochmal überarbeitet, in den Ländern erst teilweise eingeführt |
Die MVStättV ist ein Vorschlag der Bauministerkonferenz, der den Bundesländern zur Umsetzung in Landesrecht empfohlen wird. Als Musterverordnung entfaltet sie aber keine unmittelbare Rechtswirkung für Behörden, Baufirmen, Betreiber oder Veranstalter.
Das Schutzziel der VStättV ist ein möglichst optimaler Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und die rasche Evakuierung bei Eintritt von Stör- und Schadensfällen.
Die VStättV konzentriert sich dabei auf die Festlegung von Schutzzielen. Der Schwerpunkt der Regelungen liegt bei einer raschen Evakuierung der Versammlungsstätte.
Gliederung
Teil 1 |
Allg. Vorschriften |
Teil 2 |
Allg. Bauvorschriften |
Teil 3 |
besondere Bauvorschriften für Großbühnen und >5.000 Besucher |
Teil 4 |
Betriebsvorschriften |
Teil 5 |
zusätzliche Bauvorlagen |
Teil 6 |
Anpassungspflicht |
Teil 7 |
Schlussvorschriften |
Änderungen in MVStättV 2014:
§ 1 |
Anwendungsbereich: open-air = fl. Bau |
§ 6 |
Rettungswege: 100 Personen statt bisher 100m² |
§ 7 |
60 cm-Modul entfällt |
§ 10 |
geänderte Regelung für Rollstuhlplätze |
§ 12 |
geänderte Regelung für Anzahl der Toiletten |
§ 16 |
Rauchableitung kpl. überarbeitet |
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§ 19 |
Wandhydranten nur Typ F, ggf. trockene Löschwasserleitungen |
§ 20 |
Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlage, wenn Rettungswege durch andere Versammlungsräume führen (statt wie bisher Löschanlage) |
§ 42 |
Räumungskonzept ab 1000 Besucher |
§ 44 |
höhere Besucherzahl mit Brandschutzkonzept möglich |
1.3.1.1. Anpassungspflicht
Bestandsschutz
für bauliche Vorschriften bei bestehenden Versammlungsstätten
Die Anpassungsvorschriften aus dem Musterentwurf 2005 wurden aufgehoben, weil die 2-jährige Übergangsfrist abgelaufen ist.
Nur für das neue Räumungskonzept (§ 42.1) gilt wieder eine Frist von 2 Jahren ab Einführung auf der Landesebene.
[MVStättV § 46.2]
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