1.3.20. Veranstaltungsleiter
„Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.“
[MVStättV § 38.5]
verantwortlich für
▪ Einhaltung Bestuhlungsplan
▪ Rettungswege
▪ Rettungsanfahrt
„muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
[MVStättV § 38.3]
▪ ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn
- für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder
- wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.“
[MVStättV § 38.4]
↑ top
|