Handbuch »Bühnentechnik – Bühnenbeleuchtung«

dieter schliermann

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1.3.20.   Veranstaltungsleiter

 

„Während des Betriebes von Versammlungs­stätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungs­leiter ständig anwesend sein.“

[MVStättV § 38.5]

verantwortlich für

▪  Einhaltung Bestuhlungsplan

▪  Rettungswege

▪  Rettungsanfahrt

 

„muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brand­si­cher­heits­wa­che und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Ret­tungs­dienst gewährleisten.

[MVStättV § 38.3]

▪  ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn

-  für die Si­cher­heit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Ein­rich­tun­gen oder Vor­rich­tun­gen nicht betriebsfähig sind oder

-  wenn Be­triebs­vor­schrif­ten nicht ein­ge­hal­ten werden können.“

[MVStättV § 38.4]

 

 

 



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